(1) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Insbesondere sind den Organen der Personalvertretung die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Zentralpersonalvertretung ist die zur Besorgung der Kanzleiarbeiten erforderliche Anzahl von Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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