87/15/0150 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 21 GebG idF BGBl 1981/48 - WERDEN DURCH EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN URKUNDE DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN ... - ist in
unmißverständlicher Weise zu entnehmen, daß ein Zusatz oder Nachtrag iZm einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird. Dies entspricht auch dem Sinngehalt der
Begriffe Zusatz oder Nachtrag, weil diese Bezeichnung nur jenen Vereinbarungen zukommt, die eine andere Vereinbarung (in Teilbereichen) abändern (oder verlängern), nicht aber für sich betrachtet, ein eigenes Rechtsgeschäft begründen. Der gemeinsamen gebührenrechtlichen Betrachtung von Zusätzen oder Nachträgen zu bereits beurkundeten Rechtsgeschäften mit diesen steht § 17 GebG keineswegs entgegen.