Ausnahmen von den Schonvorschriften
§ 56
(1) Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, ist auch während der Schonzeit zu erlegen. Die Erlegung ist unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände dem Hegemeister und bei Seuchenverdacht (§ 74 Abs. 1) auch der Jagdbehörde zu melden. Das erlegte Wild oder die verletzten Teile davon sind über Verlangen des Hegemeisters vorzulegen. Dieser kann auch die Vorlage einer tierärztlichen Bestätigung über Verletzung oder Krankheit verlangen.
(2) Für die nicht gemäß § 103 Abs 1 besonders geschützten Wildarten kann die Landesregierung über ein im Einvernehmen mit der Salzburger Jägerschaft gestelltes Ersuchen im Einzelfall aus folgenden Gründen Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn den Grundsätzen des § 3 dadurch nicht widersprochen wird:
a) für Zwecke des Unterrichts oder der Wissenschaft;
b) um Wild in ein anderes Jagdgebiet umzusiedeln;
c) aus Gründen des Jagdbetriebes;
d) im Interesse der Landwirtschaft und der Fischereiwirtschaft, wenn eine erhebliche wirtschaftliche Schädigung vorliegt;
e) aus Gründen des Tierartenschutzes; oder
f) aus sonstigem öffentlichen Interesse.
Diese Ausnahmebewilligung ist zeitlich und zahlenmäßig zu beschränken.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 56
…Ausnahmen von den Schonvorschriften § 56 (1) Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, ist auch während der Schonzeit zu erlegen. Die Erlegung ist…
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…die Überwachung der Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften (§ 132 Abs 1); 8. die Aufgaben gemäß § 56 Abs 1 (Ausnahmen von den Schonvorschriften); 9. Übertretungen jagdlicher Vorschriften der Jagdbehörde zur Kenntnis zu bringen (§ 133 Abs 2 lit …
§ 149 Anhörung des Salzburger Nationalparkfonds
…Jagdbehörde auch der Salzburger Nationalparkfonds zu hören, wenn die geplante Maßnahme im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg durchgeführt werden soll: § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), §…
§ 54 Schonzeiten
…Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch…