GewO 1994
I. Hauptstück
§ 2(1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer
§ 3(1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
§ 4(1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abst
§ 52. Einteilung der Gewerbe
§ 6Verbundene Gewerbe
§ 7(1) Ein Gewerbe wird in der Form eines Industriebe
§ 83. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von
§ 9(1) Juristische Personen und eingetragene Personen
§ 11(1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Per
§ 12Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine
§ 13(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eine
§ 14(1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofer
§ 15Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt wer
§ 16Allgemeine Bestimmungen
§ 17(1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei
§ 18Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 19Individueller Befähigungsnachweis
§ 20Meister- und Befähigungsprüfungen
§ 21Meisterprüfungen
§ 22Befähigungsprüfungen
§ 23Zusatzprüfungen
§ 24Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen
§ 25Unternehmerprüfung
§ 265. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausüb
§ 27Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der
§ 28a§ 28a entfällt.
§ 296. Umfang der Gewerbeberechtigung
§ 30Fachübergreifende Leistungen