§ 5 Flexible Inanspruchnahme
§ 5 Flexible Inanspruchnahme — KBGG
§ 5 Flexible Inanspruchnahme — KBGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
Inkrafttretungsdatum
01. März 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40182277
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Anspruchsdauer nach § 3 Abs. 1 kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. § 3a Abs. 1 ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.
(2) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.
(3) § 3 Abs. 3 bis 6 und § 3a Abs. 2 sind anzuwenden.