JudikaturBVwG

W279 2294001-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Energierecht
16. Juli 2024

Spruch

W279 2294001-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Pensionsversicherungsanstalt – RZ Alland und RZ Laab im Walde – Austausch von Netzersatzleistungen (Notstromanlagen), vemap-Proj.Nr.:2024/20“ der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Vienna Twin Towers, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Schiefer Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 4-5/5, 1090 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX , folgenden Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt EUR 2.430,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 19.06.2022, beim BVwG eingebracht 20.06.2024, begehrte die XXXX (Im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) die Nachprüfung der Ausscheidungsentscheidung vom 14.06.2024, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung vom 14.06.2024 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2294001-1 die einstweilige Verfügung, W279 2294001-2 das Hauptverfahren und schließlich W279 2294001-3 die Gebühren.

Mit Schreiben vom 27.06.2024 informierte die Pensionsversicherungsanstalt (Im Folgenden: Auftraggeberin, Antragsgegnerin, AG oder PVA), dass mit Schreiben vom 26.06.2024 (versandt am 27.06.2024) die Ausscheidungsentscheidung vom 14.06.2024 zurückgenommen wurde. Damit wurde die Antragstellerin laut Auftraggeberin explizit (OZ 5) klaglosgestellt.

Mit Einbringung vom 10.07.2014 hat die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung der Gebührenersatzansprüche den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der EV vom 20.06.2024 zurückgezogen.

Die hg. Verfahren 2294001-1 und 2294001-2 wurden am 12.07.2024 und 15.07.2024 eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.240,00 entrichtet (OZ 4).

Die Antragstellerin wurde klaglos gestellt.

Die Antragstellerin zog ihren Nachprüfungsantrag der Ausschreibung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Erledigung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Gebührenersatz

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichtet.

Die Materialien zum neuen § 341 BVergG (siehe EBRV 69 XXVI. GP 195 f) lauten auszugsweise:

„Die Regelung über den Gebührenersatz übernimmt grundsätzlich die Inhalte des § 319 BVergG 2006 und wird um eine Klarstellung ergänzt. § 341 überträgt wie bisher dem BVwG die Kompetenz, über den Ersatz der Gebühren zu entscheiden. Es wird ausdrücklich geregelt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt.“

Die Auftraggeberin hat die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung (in concreto: Ausscheidung) widerrufen und somit die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb der Antragstellerin der Ersatz der Pauschalgebühren zusteht.

Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde mit Beschluss vom 15.07.2024 eingestellt.

Die grundsätzlich bereits feststehende Höhe der Pauschalgebühr wird aufgrund der Antragszurückziehung (nachträglich) auf 75 % des ursprünglichen Betrages vermindert und sohin sind 25 % zurückzuerstatten (§ 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018). Dies gilt sowohl für jene Gebühr, welche für den Nachprüfungsantrag (EUR 2.160,00) entrichtet wurde, als für jene Gebühr, welche für den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichtet wurde (EUR 1.080,00), da kein entsprechender Beschluss vor der Zurückziehung der Anträge erging. Der Antragstellerin gebührt daher eine – formlose (vgl. Reisner in Gölles, BVergG 2018 § 340 Rz 17 [Stand 1.10.2019, rdb.at] – Rückerstattung in Höhe von EUR 810,0 (25 % von insgesamt EUR 3.240,00 samt kaufmännischer Rundung nach § 340 Abs. 1 Z 8 BVergG 2018).

Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin somit für den Nachprüfungsantrag EUR 1.620,00, - und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 810,00, insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von EUR 2.430,00 zu ersetzen.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.