1. Referenzbedingungen:
a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH 3 )-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO x )-Emissionen
zu berechnen.
b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
a) Bestehende Anlagen
Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 200 | 350 |
100-300 | 200 | 200 | 250 |
300 | 200 | 200 | 200 |
b) Altanlagen
Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 400 | 200 | 350 |
100-150 | 250 | 200 | 250 |
150-300 | 200 | 200 | 250 |
300 | 200 | 200 | 200 |
3. Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Im Allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
4. Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
a) Bestehende Anlagen
Brennstoffwärme leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe | ||
Allgemein | Heizöl schwer, mittel, leicht | Heizöl extra-leicht | |||
50-100 | 200 | 300 | 250 | 100 | 150 1) |
100-300 | 200 | 250 | 200 | 100 | 150 1) |
300 | 200 | 200 | 150 | 100 | 150 |
Anmerkung: 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen. | |||||
b) Altanlagen
Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 300 450 bei Braunkohle-staubfeuerungen | 300 | 250 |
100-300 | 200 | 250 | 200 |
300 | 200 | 200 | 150 |
5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
a) Bestehende Anlagen
feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 150 |
flüssige Brennstoffe | 80 |
b) Altanlagen
feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 250 |
flüssige Brennstoffe | 175 |
6.a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm 3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .
b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
7. Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gas betriebene Anlagen:
a) Bestehende Anlagen
NO x | CO | |
Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 100 | 100 |
Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 200 | --- |
Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 200 | --- |
Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung | 50 2) 3) | 100 |
200 MW Brennstoffwärmeleistung | 35 2) 4) | 100 |
Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) | 120 | --- |
Motoren | 100 | 100 |
Anmerkungen: 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. 4) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NO x Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
b) Altanlagen
NO x | CO | |
Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 100 | 100 |
Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 300 | --- |
500 MW Brennstoffwärmeleistung | 200 | --- |
Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung | 300 | --- |
500 MW Brennstoffwärmeleistung | 200 | --- |
Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD) | 50 2) 3) | 100 |
Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) | 120 | --- |
Motoren | 100 | 100 |
Anmerkungen: 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoffwärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 25 | 25 | 25 |
100-300 | 25 20 für Torf | 20 | 25 |
300 | 20 | 20 | 20 |
9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Im Allgemeinen | 5 |
Hochofengas | 10 |
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 20 |
10. Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):
a) Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + -Verbindungen) zur Minderung der NO x Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm 3 .
b) Ist der Einrichtung zur NO x Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.
1. Referenzbedingungen:
a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH 3 )-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO x )-Emissionen
zu berechnen.
b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoff-wärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 200 400 bei Braunkohle-staubfeuerungen | 200 | 350 |
100-300 | 200 | 200 | 200 |
300 | 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht | 150 | 150 |
3. Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Im Allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
4. Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | Biomasse | Flüssige Brennstoffe | ||
Allgemein | Heizöl schwer, mittel, leicht | Heizöl extra-leicht | |||
50-100 | 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 250 | 150 | 100 | 150 1) |
100-300 | 200 | 200 | 150 | 100 | 150 |
300 | 150 200 bei Braunkohlestaubfeuerungen | 150 | 100 | 100 | 100 |
Anmerkung: 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen. | |||||
5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | 150 |
flüssige Brennstoffe | 80 |
6.a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm 3 und ein CO Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .
b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
7. Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gas betriebene Anlagen:
NO x | CO | |
Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren | 100 | 100 80 bei Erdgas |
Gasturbinen (einschließlich GuD) | ||
50-200 MW | 50 1) | 100 |
200 MW | 35 2) | 100 |
Motoren | 75 | 100 |
Anmerkung: 1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. 2) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NO x Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. | ||
a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
b) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
50-300 | 20 |
300 | 10 20 für Biomasse |
9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Im Allgemeinen | 5 |
Hochofengas | 10 |
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | 20 |
10. Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):
a) Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + -Verbindungen) zur Minderung der NO x Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm 3 .
b) Ist der Einrichtung zur NO x Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.
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