§ 33 Überscharen
In Kraft seit 01. Januar 2002
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Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
1. ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
2. an ein Grubenmaß angrenzt oder
3. ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
4. nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
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