(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.
(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €.
(2a) Ist ein Mitglied des Salzburger Landtags Mitglied mehrerer politischer Parteien, hat auf Grund dessen nur jene politische Partei Anspruch auf den Sockelbetrag, der es am längsten angehört. Hat jedoch eine der mehreren politischen Parteien, denen ein Mitglied des Salzburger Landtags angehört, einen Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl eingebracht, so hat nur diese Anspruch auf den Sockelbetrag.
(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je ihr zugehörigem Mitglied des Salzburger Landtages, das in einem ihrer Wahlvorschläge für die letzte Landtagswahl enthalten war, ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht.
(4) (Anm: findet in Bezug auf das Jahr 2026 aufgrund LGBl Nr 133/2025 keine Anwendung).
(5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (§ 3 Abs 3), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach § 10 ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen.
S.PartfördG · Salzburger Parteienförderungsgesetz
§ 4 Höhe der Parteienförderung
…Höhe der Parteienförderung § 4 (1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag. (2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt…
§ 16 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu(ab LGBI Nr 84/2012)
…Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu (ab LGBI Nr 84/2012) § 16 (1) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft…
§ 14 Höhe des Wahlwerbungskostenbeitrages
…Landtagswahl für die wahlwerbende Partei abgegebenen Stimmen maßgebend. Er ist so zu berechnen, daß die im Wahljahr den Landtagsparteien zustehende Summe an Steigerungsbeträgen (§ 4 Abs 3) durch die Zahl der von diesen insgesamt erreichten Stimmen geteilt und mit der Stimmensumme der wahlwerbenden Partei vervielfältigt wird. Der sich ergebende…
§ 5 Entscheidung über die Parteienförderung
…Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen. (2) Im Antrag auf Parteienförderung kann auch ein Jahresbetrag begehrt werden, der geringer ist als seine nach § 4 gebührende Höhe. Gegebenenfalls ist dieser geringere Jahresbetrag zuzuerkennen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Differenzbetrag zur nach § 4 gebührenden Höhe…
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