(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Verordnungsblatt heraus, das die Bezeichnung „Verordnungsblatt der“ und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls im Verordnungsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.
(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaften im Verordnungsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinne des § 5 Abs. 3, zu enthalten. Die §§ 3 bis 5, 9 und 10 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Verordnungsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und anstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.
(3) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jede Person hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.
Rückverweise
Bgld. VerlautG 2015 · Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015
§ 11 Räumlicher Geltungsbereich
…Landesamtsblatt enthaltenen Verlautbarungen erstrecken sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet. (2) Verlautbarungen in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften gemäß § 5a gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, dh. für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.…