LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Bezügegesetz 1998§ 4

§ 4Anspruch auf monatliche Bezüge und deren Höhe

In Kraft seit 01. Juli 2024
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(1) Als monatlicher Bezug gebühren:

1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages 9.479,60  €
2. dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages 7.325,10  €
3. einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag 8.186,90  €
4. einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt 5.170,70  €
5. dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau 16.804,70 €
6. einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin 15.512,10 €
7. einem Landesrat oder einer Landesrätin 14.650,30 €
8. dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes 9.048,70 €
9. entfallen LGBl Nr 92/2018
10. dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg 18.400,00  €
11. einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg 13.351,60 €
12. einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg 11.970,40 €
13. einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist 6.906,00  €
ansonsten 5.985,20 €
14. einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden der Personalkommission gemäß § 33 Abs 3 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg 3.499,10 €
15. einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt 2.578,30 €
16. einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
a) von über 13.000 10.567,80 €
b) von 11.001 bis 13.000 10.185,40 €
c) von 9.001 bis 11.000 9.659,40 €
d) von 7.001 bis 9.000 9.005,90
e) von 5.001 bis 7.000 8.448,00 €
f) von 3.001 bis 5.000 7.810,50 €
g) von 2.001 bis 3.000 6.854,30  €
h) bis 2.000 5.897,50 €
17. dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer 6.032,40 €
18. einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer 2.324,10 €

(1a) Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden, erhalten für diese Zeit keine Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs 1, ausgenommen auf einen nach den Z 1 bis 4 zusammen mit einem nach den Z 13 bis 18 oder auf einen nach den Z 13 bis 16 lit e bis h zusammen mit einem nach der Z 17 oder 18, gebührt jeweils nur der höhere Bezug.

(3) Im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden im Landtag oder im Gemeinderat gebührt der monatliche Bezug gemäß Abs 1 Z 3 bzw 13 nur diesem.

(4) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden (Abs 1 Z 16) ist die Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Jahres maßgeblich, das dem Jahr vorangeht, in dem der Bezug gebührt.

(5) Für Bürgermeister und für Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg, die zur Ausübung des Amtes freie Zeit oder Dienstfreistellung nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes ohne Kürzung der Bezüge gewährt erhalten, vermindert sich der Bezug nach Abs 1, und zwar der der Bürgermeister um ein Zehntel und der der sonstigen Personen um ein Zwanzigstel des Brutto-Diensteinkommens.

(6) Die im Abs 1 festgelegten Bezüge verändern sich jährlich um den gemäß § 3 Abs 1 BezBegrBVG kundgemachten Anpassungsfaktor. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der für den Vorzeitraum geltenden Beträge. Die Anpassungen werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Jänner wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

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