(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden bestellten Mitglieder der Lawinenkommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden genehmigte Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach § 5 Abs. 9 dieses Gesetzes.
(3) Nach § 4 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden erlassene Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen gelten als Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen nach § 5 Abs. 8 dieses Gesetzes.
(4) Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 bzw. § 11, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.
(5) Die informationspflichtigen Stellen haben den Übermittlungspflichten nach § 25 Abs. 2 spätestens ab dem 1. August 2025 nachzukommen.
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