§ 29a § 29a
In Kraft seit 03. Dezember 2022
Up-to-date
Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe (§ 3 Abs. 1) und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.
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