(1) Die Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.
(3) Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 35 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Die im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im E-Government-Portal des Landes Burgenland unter http://e-government.bgld.gv.at, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
Rückverweise
Bgld. VerlautG 2015 · Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015
§ 3 Elektronische Verlautbarung
…Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. (2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter…
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991…
§ 1 Herausgabe, Inhalt und Form
…des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) sowie deren Titel wiederzugeben. Soweit zu den verlautbarten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen. (3) Das Landesgesetzblatt ist mit der Jahreszahl des Kalenderjahres zu versehen, in dem es ausgegeben wird. Innerhalb des Kalenderjahres sind die einzelnen Stücke sowie die einzelnen…
§ 4 Zugang zu den Rechtsvorschriften
…1) Die verlautbarten Rechtsvorschriften sind von dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen…