JG
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes
Rückverweise
a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;
b) die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden;
c) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;
d) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird;
e) die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird;
f) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
§ 58a JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 58a Maßnahmengebiete
…Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des…
§ 59 Abschußplan und Abschußrichtlinien
…bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuß ebenfalls nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschußplanung hat beim Rot- und Gamswild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im…
§ 55 Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten
…das einzelne Jagdgebiet auch dann verfügen, wenn der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuß oder unsachgemäße Jagdausübung bedeutend unter das den Grundsätzen des § 3 entsprechende Mindestmaß absinkt. (3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Schonzeiten bestimmter Wildarten…
§ 56 Ausnahmen von den Schonvorschriften
…ein im Einvernehmen mit der Salzburger Jägerschaft gestelltes Ersuchen im Einzelfall aus folgenden Gründen Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn den Grundsätzen des § 3 dadurch nicht widersprochen wird: a) für Zwecke des Unterrichts oder der Wissenschaft; b) um Wild in ein anderes Jagdgebiet umzusiedeln; c) aus Gründen des Jagdbetriebes…