§ 3 Grundsätze für die Ausübung desJagdrechtes — JG
a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;
b) die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden;
c) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;
d) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird;
e) die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird;
f) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
§ 3 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 3
…§ 3*) Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass a) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt…
§ 4
…Eulen, die Rabenvögel. (2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wild lebend. (3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die…
§ 36
…§ 36*) Schonvorschriften (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, a) um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn…
§ 20
…Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein. (2) Die Jagdpachtzeit hat für Genossenschaftsjagdgebiete sechs Jagdjahre, für Eigenjagdgebiete sechs oder zwölf Jagdjahre zu betragen. Wird das…
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