Grundsätze für die Ausübung des
Jagdrechtes
§ 3
Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß
a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;
b) die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden;
c) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;
d) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird;
e) die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird;
f) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 3
…Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes § 3 Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der…
§ 151
…nach diesem Gesetz können entsprechend seiner Zielsetzung (§ 1) auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann.…
§ 55
…für das einzelne Jagdgebiet auch dann verfügen, wenn der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuß oder unsachgemäße Jagdausübung bedeutend unter das den Grundsätzen des § 3 entsprechende Mindestmaß absinkt. (3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Schonzeiten bestimmter Wildarten…
§ 56
…über ein im Einvernehmen mit der Salzburger Jägerschaft gestelltes Ersuchen im Einzelfall aus folgenden Gründen Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn den Grundsätzen des § 3 dadurch nicht widersprochen wird: a) für Zwecke des Unterrichts oder der Wissenschaft; b) um Wild in ein anderes Jagdgebiet umzusiedeln; c) aus Gründen des Jagdbetriebes…
JG. · Jagdgesetz
§ 4
…Eulen, die Rabenvögel. (2) Tiere, die in Tiergärten, Wildparks, Wildgattern oder ähnlichen Anlagen mit Ausnahme von Wildwintergattern gehalten werden, gelten als nicht wild lebend. (3) Die Landesregierung kann das Verzeichnis des Abs. 1 durch Verordnung ändern. Dabei ist auf die im § 3 bezeichneten öffentlichen Interessen sowie auf die…
§ 37
…Wildarten der Abschuß außerhalb von Freizonen (§ 35) im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen hat, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes hat jedenfalls im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen. (2) …
§ 20
…Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein. (2) Die Jagdpachtzeit hat für Genossenschaftsjagdgebiete sechs Jagdjahre, für Eigenjagdgebiete sechs oder zwölf Jagdjahre zu betragen. Wird das…
§ 36
…1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, a) um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn…