(1) Die Organe der Personalvertretung sind:
a) die Dienststellenversammlung;
b) die Dienststellenpersonalvertretung (DPV);
c) die Landespersonalvertretung beim Amte der NÖ Landesregierung;
d) der Obmann der Landespersonalvertretung;
e) die Wahlkommissionen.
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle für die sie gebildet ist (§ 4).
(3) Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.
(4) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung.
(5) Die Verwaltung des Vermögens der Personalvertretung obliegt der Landespersonalvertretung. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen und führt die laufenden Geschäfte.
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 3 § 3
…§ 3 Organisation der Personalvertretung (1) Die Organe der Personalvertretung sind: a) die Dienststellenversammlung; b) die Dienststellenpersonalvertretung (DPV); c) die Landespersonalvertretung beim Amte der NÖ Landesregierung; d…
§ 29a § 29a
… 29a Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe (§ 3 Abs. 1) und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.…
§ 25 § 25
…Besonderer Schutz der Personalvertreter,und der Mitglieder der Wahlkommissionen und der Bediensteten gemäß den §§ 4a und 10 (1) Die Personalvertreter gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die…