JudikaturBVwG

W187 2304268-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
29. Januar 2025

Spruch

W187 2304268-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der XXXX , vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg“, der Auftraggeberin EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, Schönbrunner Schloßstraße 2/601, 1120 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der XXXX , „der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die für diesen Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen“ und „das Gericht möge der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen“, gemäß § 341 BVergG 2018 ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 beantragte die XXXX vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien (in der Folge: Antragstellerin), die Nichtigerklärung Ausschreibung „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg in drei Losen“ hinsichtlich sämtlicher Lose in eventu die Nichtigerklärung des Zuschlagskriteriums „Qualität“ hinsichtlich sämtlicher Lose, in eventu des Zuschlagskriteriums „Sortierleistung“ hinsichtlich sämtlicher Lose, in eventu des Zuschlagskriteriums „CO2-Äquivalent“ hinsichtlich sämtlicher Lose und sonstige vergaberechtswidriger Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen im Umfang des gegenständlichen Nachprüfungsantrags sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, Akteneinsicht im größtmöglich zulässigen Umfang in den Vergabeakt zu gewähren und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg“, der Auftraggeberin EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, Schönbrunner Schloßstraße 2/601, 1120 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH.

2. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024, W187 2304268-1/2E, erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung und untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Öffnung der Teilnahmeanträge in allen Losen.

3. Am 23. Jänner 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

4. Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2025 zur Zahl W187 2304268-2/26E wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag und alle Eventualanträge ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, schreibt unter der Bezeichnung Vergabeverfahren „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg in drei Losen“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 90500000 „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen“; 90514000 „Recycling von Siedlungsabfällen“; 90513000 „Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle; 63520000 „Transportagenturdienste“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Die Ausschreibung ist in drei Lose aufgeteilt. Das Verfahren wurde ursprünglich aus Gründen der Dringlichkeit im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 27. November 2024 mit der Geschäftszahl 1999134-00. Unionsweit wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung am 29. November 2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 233/2024 731267-2024. Die 1. und 2. Berichtigung vom 19. Dezember 2024 sowie die 1. bis 3. Änderung machte die Auftraggeberin ebenso wie die 3. Berichtigung, zugleich die 4. Änderung vom 20. Jänner 2025 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und auf der nationalen Vergabeplattform bekannt. Alle Berichtigungen und Änderungen sind in den Feststellungen an den jeweiligen Stellen berücksichtigt und gekennzeichnet. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).

1.2 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 1.944. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien dieser Verfahren waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) …

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2023/405, lauten:

„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gebührenersatz

§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und 2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – Ersatz der Pauschalgebühr

3.2.1 Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend ein Vergabeverfahren über einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zur Gänze bezahlt.

3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018.

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.