§ 3 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 13. Oktober 2021
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Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass
1. Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
2. die Abgasverluste möglichst gering sind,
3. eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
4. der Einsatz von elektrischer Energie möglichst sparsam erfolgt und
5. Betriebsbereitschaftsverluste möglichst vermieden werden.
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