(1) Die verlautbarten Rechtsvorschriften sind von dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und unentgeltlich Ausdrucke erstellen kann.
(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen in den Landesbesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Burgenländischen Landesregierung erhalten kann.
Rückverweise
Bgld. VerlautG 2015 · Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991…
§ 10 Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme
…der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte. (2) Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungsform ist im Rechtsakt selbst festzulegen. Dabei ist die Dauer dieser Kundmachung zu…