Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.
2.Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: Das ist eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
3. Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.
3a. Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählt auch Klärgas und Deponiegas.
4. Brandwand: Eine brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.
5. Brennstoff-Lagerraum: Raum, in dem feste oder flüssige Brennstoffe gelagert werden.
6. Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh.
7. Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben auf den Geräteschildern aller im Aufstellungsraum oder Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.
8. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 73/2021)
9.Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des § 11 Abs. 2 aufgestellt werden.
10. Herd: Ein Heizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt.
10a. Isoliertes Kleinstnetz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist.
10b. Kleines, isoliertes Netz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5% seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann.
10c. Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas.
11.Neue mittelgroße Feuerungsanlage: Eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
12. Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelöfen).
§ 74 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten 1. die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 72 § 72
…Bgld. HKG erlischt die Gültigkeit aller Bestätigungen. Die Bestätigungen sind an die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzusenden. (2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG , die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet…
Rückverweise