Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.
2. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: Das ist eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
3. Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.
3a. Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählt auch Klärgas und Deponiegas.
4. Brandwand: Eine brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.
5. Brennstoff-Lagerraum: Raum, in dem feste oder flüssige Brennstoffe gelagert werden.
6. Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh.
7. Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben auf den Geräteschildern aller im Aufstellungsraum oder Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.
8. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 73/2021)
10. Herd: Ein Heizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt.
10a. Isoliertes Kleinstnetz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;
10b. Kleines, isoliertes Netz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5% seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann;
10c. Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas.
11. Neue mittelgroße Feuerungsanlage: Eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
12. Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelöfen).
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…Inkrafttreten dieser Verordnung treten 1. die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2 Begriffsbestimmungen Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe…
§ 72 Übergangsbestimmungen
…Bgld. HKG erlischt die Gültigkeit aller Bestätigungen. Die Bestätigungen sind an die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzusenden. (2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet…
Rückverweise