BundesrechtBundesgesetzeEmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

EG-K 2013
In Kraft seit 31. Dezember 2023
Up-to-date

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus

1. einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,

2. einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),

3. einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,

4. einem Motor oder mehreren Motoren

sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Motor (den Motoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind

1. Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,

2. Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,

3. Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und

4. Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich

1. der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und

2. der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

§ 2 Aggregationsregel

(1) Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Anlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.

(2) Werden zwei oder mehrere gesonderte Anlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.

(3) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

1. „Dampfkessel“ Anlagen,

a) in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder

b) Wasser auf über 110 °C erhitzt wird (Heißwasserkessel), oder

c) in denen sonstige Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder

d) denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b oder lit. c zugeführt werden (Abhitzekessel);

2. „Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

3. „Motor“ einen Gasmotor, einen Dieselmotor oder einen Zweistoffmotor, wobei ein Gasmotor ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs, ein Dieselmotor ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs und ein Zweistoffmotor ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs ist, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;

4. „Altanlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden;

5. „bestehende Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die keine Altanlagen sind und für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden;

6. „neue Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nicht unter die Ziffern 4 oder 5 fallen;

6a. „mittelgroße Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;

6b. „bestehende mittelgroße Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 eine Genehmigung erteilt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;

7. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen;

8. „einheimischer fester Brennstoff“ ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Anlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;

8a. „Raffineriebrennstoff“ jeden festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoff aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;

9. „Biomasse“

a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

b) nachstehende Abfälle:

aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

cc) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

dd) Korkabfälle;

ee) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

10. „Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;

11. „Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann;

12. „Mischfeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann;

13. „Grundwasser“ gemäß § 3 Z 1 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010, alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

14. „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

15. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;

16. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1;

17. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;

18. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

19. „Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;

20. „Schwefelabscheidegrad“ das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Anlage eingebracht und verbraucht wird;

21. „Dioxine“ und „Furane“ alle in Anhang VI, Teil 2 der Industrieemissionsrichtlinie genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;

22. „organische Verbindung“ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

23. „flüchtige organische Verbindung“ eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;

24. „Genehmigung“ eine schriftliche Erlaubnis (Bewilligung) zum Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage;

25. „Änderung des Betriebes“

a) eine Änderung der Beschaffenheit oder

b) eine Änderung der Funktionsweise oder

c) eine Erweiterung der Anlage,

die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

26. „Wesentliche Änderung“

a) eine Änderung der Beschaffenheit oder

b) eine Änderung der Funktionsweise oder

c) eine Erweiterung der Anlage,

die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Jede Änderung gilt als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen eine Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt;

27. „Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Anlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

28. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt;

29. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

30. „Umweltqualitätsnorm“ die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen;

31. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 2 zu berücksichtigen;

32. „beste verfügbare Techniken (BVT)“ (Art. 3 Z 10 Industrieemissionsrichtlinie) inhaltlich den in Z 31 definierten Stand der Technik;

33. „BVT-Merkblatt“ ein Dokument, das aus dem Informationsaustausch gemäß Art. 13 Industrieemissionsrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und Techniken für die jeweilige Tätigkeit zu Referenzzwecken beschreibt. Insbesondere geht ein solches Dokument auf folgende Aspekte ein:

a) die angewandten Techniken,

b) die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte,

c) die Techniken, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden, sowie

d) alle Zukunftstechniken,

wobei den Kriterien in Anlage 2 besonders Rechnung getragen wird;

34. „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den geltenden Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten enthält:

a) den BVT,

b) der Beschreibung der BVT,

c) Informationen zur Bewertung der Anwendbarkeit der BVT,

d) den mit den BVT assoziierten Emissionswerten,

e) den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen,

f) den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie

g) den gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen;

35. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden unter

a) Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder

b) einer Kombination von besten verfügbaren Techniken.

Sie werden ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

36. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als der bestehende Stand der Technik.

2. Hauptstück

Emissionen und Immissionen

1. Abschnitt

Grundsätze und BVT-Schlussfolgerungen

§ 4 Allgemeines

(1) Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass

1. die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und

2. nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 13 Z 2 lit. a) möglichst gering ist und

3. eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Z 2 lit. b vermieden wird und

4. eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.

(2) Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.

(3) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

(4) Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Abs. 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Abs. 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu treffen.

§ 5 BVT-Schlussfolgerungen

(1) Die BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokument für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen für Anlagen anzuwenden, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union als Beschlüsse der Europäischen Kommission veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 173/2023)

(3) Legt die Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, hat sie sicherzustellen, dass

1. diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und

2. die Anforderungen der §§ 8 bis 11 erfüllt werden.

Enthalten die genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit einer besten verfügbaren Technik assoziierten Emissionswerte, so hat die Behörde dafür zu sorgen, dass die von ihr festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(4) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage des Standes der Technik, den sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen festzulegen, wobei den Kriterien der Anlage 2 besonders Rechnung zu tragen ist.

2. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte

§ 6 Allgemeines

(1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft ( Anlage 1 ) sind entsprechend § 4 Abs. 1 Z 1 unbeschadet § 13 von der Behörde Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik für den stationären Betrieb festzulegen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.

(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Art. 41 lit. a Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.

(3) Emissionsgrenzwerte dürfen durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

(5) Für Abhitzekessel ohne Zusatzfeuerung gelten die Emissionsgrenzwerte der vorgeschalteten Feuerungsanlage. Für Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung sind die Emissionsgrenzwerte wie bei Mischfeuerungen zu ermitteln.

(6) Bei Mischfeuerungsanlagen sind die Emissionsgrenzwerte wie folgt festzulegen:

1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage;

2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;

3. Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.

Emissionsgrenzwerte für den Teillastbetrieb sind gemäß Z 1 bis 3 mit den im Teillastbetrieb mit den einzelnen Brennstoffen zugeführten Wärmemengen zu bestimmen.

(7) Abweichend von Abs. 6 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.

(8) Bei Mehrstofffeuerungsanlagen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.

(9) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(10) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Emissionen in die Luft ( Anlage 1 ) durch Verordnung Emissionsgrenzwerte entsprechend dem Stand der Technik für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW, die keiner Regelung gemäß Abs. 11 unterliegen, festlegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.

(11) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2 der Feuerungsanlagen Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019.

(11a) Abweichend von Abs. 11 kommen folgende Regelungen zur Anwendung:

1. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden, sind ausgenommen;

2. Anlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, sind ausgenommen;

3. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung sind ausgenommen;

4. für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 bereits genehmigte Anlagen gilt die Anlage 2 Z 2 der FAV 2019 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH 3 Schlupf 30 mg/Nm 3 beträgt;

5. gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 und in besonderen Situationen gemäß § 7 sind Ausnahmen zulässig, sofern keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(12) Die in Anlage 3 , Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage. Ist vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Anlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, sie werden jedoch im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt.

(13) Anlagen sind grundsätzlich mit Heizölen zu betreiben, deren Schwefelgehalt die in der Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Einsatz von Heizölen mit einem höheren Schwefelgehalt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Anlage nicht höher sind als sie bei der Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt des Heizöles ohne solche Maßnahmen wären. Sind für die Anlage Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.

§ 7 Besondere Situationen

(1) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Anlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Die Behörde hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Anlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. Der Betreiber hat die Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß diesem Absatz zu unterrichten. Die Behörde hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission umgehend über jede gemäß Abs. 1 oder 2 gewährte Abweichung.

3. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

§ 8 Allgemeines

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6, 8, 9 und 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11.

§ 9 Altanlagen und bestehende Anlagen

(1) Die Emissionen in die Luft von Altanlagen und bestehenden Anlagen – ausgenommen Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – dürfen unbeschadet § 43 die in Anlage 3 , Abschnitt 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 nicht überschreiten.

(2) Für Anlagen, die seit dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden dürfen als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht, gelten ab dem 1. Jänner 2016 – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die Emissionsgrenzwerte der Anlage 3 , Abschnitt 1.

(3) Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß § 43 unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3 , Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 oder Verordnungen nach § 10 Abs. 6 sehen entgegenstehende Regelungen vor.

(4) Für Altanlagen und bestehende Anlagen, die gemäß Abs. 2 und 3 mit einer beschränkten Betriebsdauer betrieben werden, hat der Betreiber die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren und über die Emissionserklärung gemäß § 38 an die Behörde zu melden.

§ 10 Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen

(1) Die Behörde hat im Rahmen von Genehmigungsverfahren und der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen Emissionsgrenzwerte festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt sind, nicht überschreiten, und hiezu eine der beiden folgenden Maßnahmen zu treffen:

1. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind mit den gleichen oder kürzeren Zeiträumen und unter denselben Referenzbedingungen festzulegen wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte oder

2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß § 33 zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eine längere Frist festlegen als in § 43 angegeben. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:

1. geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder

2. technische Merkmale der betroffenen Anlage.

In jedem Fall ist von der Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(3) Die Behörde hat die Gründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen zu dokumentieren und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Anschluss der Dokumentation zu melden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft meldet diese Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen an die Europäische Kommission.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die in Anlage 3 , Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(5) Die Behörde hat als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß § 42 Abs. 1 eine erneute Bewertung entsprechend Abs. 2 durchzuführen.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Emissionsgrenzwerte für Emissionen in die Luft nach den in Abs. 1 angeführten Kriterien mit Verordnung festlegen. Von der Behörde vor Inkrafttreten solcher Verordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen gemäß § 43 festgelegte Emissionsgrenzwerte bleiben bis zur nächsten Aktualisierung von Genehmigungsauflagen hievon unberührt.

(7) In Verordnungen gemäß Abs. 6 angeführte Emissionsgrenzwerte sind bis zur Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 für Genehmigungen und für die Aktualisierung von Genehmigungen von der Behörde vorzuschreiben. Nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen sind jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die sich aus den neuen BVT-Schlussfolgerungen ergeben, wenn diese strenger sind als jene, die in einer vor diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung angeführt sind.

§ 11 Erweiterungen und Änderungen

(1) Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß § 2 erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.

(2) Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.

(3) Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (§ 3 Z 25) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen oder Motoren ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.

3. Hauptstück

Genehmigung von Anlagen

1. Abschnitt

Anforderungen

§ 12 Allgemeines

(1) Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 0,1 MW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat sich unter Angabe der Informationen gemäß Anlage 4 im Register gemäß § 22 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, unter „edm.gv.at“ zu registrieren. Hiezu sind die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) zu verwenden.

(3) Die Registrierung gemäß Abs. 2 ist innerhalb folgender Fristen vorzunehmen:

1. hinsichtlich neuer mittelgroßer Anlagen bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 oder einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der spätere Zeitpunkt);

2. hinsichtlich bestehender mittelgroßer Anlagen bis 31. Dezember 2023.

(4) Die Daten gemäß Anlage 4 sind vom Betreiber der mittelgroßen Anlage im Register aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb eines Monats über das Register zu melden.

(5) Die Behörde hat die Angaben in der Registrierung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.

§ 13 Emissionen und Immissionen

Eine Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

1. im Betrieb die gemäß §§ 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und

2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, führen und

3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L oder eine Überschreitung

des um 10 µg/m 3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,

des Jahresmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L,

des Jahresmittelwertes für PM 2,5 gemäß Anlage 1b zum IG L,

eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,

des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,

des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,

des Grenzwertes für Blei in PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L oder

des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a zum IG L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

a) die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG L oder der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 10 IG L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

§ 14 Anforderungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 13 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von den besten verfügbaren Techniken entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Anlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

4. die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des § 29 wiederherzustellen;

5. die Erzeugung von Abfällen gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 vermieden wird;

6. falls Abfälle erzeugt werden, sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit den Bestimmungen des AWG 2002 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden.

§ 15 Wesentliche Änderungen

(1) Wird eine mittelgroße Anlage in einer Weise geändert oder erweitert, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, hat der Betreiber eine Genehmigung für die geplante Änderung bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat die Genehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte erforderlichenfalls anzupassen oder sie erlässt einen Kenntnisnahmebescheid in sinngemäßer Anwendung des § 31.

(2) Wird eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wesentlich geändert oder erweitert,

1. sind die Emissionsgrenzwerte gemäß § 11 festzulegen und

2. hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des § 13 Z 3 zu umfassen.

§ 16 Anwendung anderer Verwaltungsvorschriften des Bundes

Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gilt, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 32 entfällt:

1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungsregelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:

a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

b) Wärmepumpen (§ 31c WRG 1959);

c) Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

e) Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.

Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung einschließlich des Grundwasserzustandsberichtes mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Berührt ein Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

2. Die Behörde gemäß § 45 hat das Genehmigungsverfahren gemäß Z 1 mit anderen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Z 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.

3. Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne der Z 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen sind von der Behörde gemäß § 45 hinsichtlich des WRG 1959 nur für die in Z 1 lit. a bis lit. e genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 17 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff. WRG 1959) bleiben unberührt.

4. Z 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden.

2. Abschnitt

Antrag

§ 17 Antragserfordernisse

(1) Dem Antrag nach § 12 Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Für mittelgroße Anlagen hat ein Genehmigungsantrag die in Anlage 4 genannten Informationen zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind.

(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:

1. Art, Zweck und Größe der Anlage;

2. die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;

3. Quellen der Emissionen aus der Anlage;

4. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

5. gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers gemäß § 29 Abs. 2;

6. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;

7. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

8. eine Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);

9. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

10. sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14;

11. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

12. Anordnung der Probenahme- und Messstellen;

13. die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;

14. eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages;

15. Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;

16. Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;

17. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr Angaben über eine Überprüfung gemäß § 28 Abs. 1.

3. Abschnitt

Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 18 Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW

(1) Wird die Genehmigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW für

1. feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr, oder

2. gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr,

beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.

(2) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden

1. Einwendungen gemäß Abs. 1 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine gegebenenfalls herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 19 Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

(1) Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

1. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,

2. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,

3. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, oder

4. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1

in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß § 21 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

1. eine Beschreibung der in § 17 Abs. 3 Z 1 bis 14 angeführten Angaben;

2. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass innerhalb dieses Zeitraums zum Antrag oder zur Aktualisierung einer Genehmigung Stellung genommen werden kann;

3. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;

4. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;

5. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 20 erforderlich sind.

(3) Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.

§ 20 Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1) Wenn die Errichtung oder die wesentliche Änderung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe gemäß § 19 Abs. 1 erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß § 19 Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 21 Beteiligung von Umweltorganisationen

Im Genehmigungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:

1. Gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 19 Abs. 1 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;

2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

a) sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 19 Abs. 1 erfolgt ist,

b) sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

c) sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte,

d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 schriftliche Einwendungen erhoben haben.

§ 22 Information der Öffentlichkeit über erteilte Genehmigungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

(1) Wurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit folgende Informationen gemäß Abs. 1 zugänglich zu machen:

1. den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen;

2. die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;

3. die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung;

4. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;

5. Angaben zur Festlegung der in den §§ 23 und 24 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten;

6. im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 2 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;

7. relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen gemäß § 29;

8. die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 UIG.

4. Abschnitt

Bescheidinhalt

§ 23 Allgemeines

(1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 17) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.

(2) Der Bescheid, mit dem die Anlage oder wesentliche Änderung genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

1. Verwendungszweck und Art der Anlage;

2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 3 Z 7), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 3 Z 10);

3. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;

4. die Schornsteinhöhe;

5. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde;

6. die Anordnung der Probenahme- und Messstellen;

7. die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen ist;

8. die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 36 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;

9. für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;

10. gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Z 8 und 9, auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Anlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 13 Z 2 verhindern;

11. die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.

§ 24 Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Ergänzend zu den Bestimmungen des § 23 hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten:

1. Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anlage 1 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

2. Anforderungen an die Überwachung gemäß § 23 Abs. 2 Z 5, die sich gegebenenfalls auf die in den BVT Schlussfolgerungen beschriebenen Anforderungen an die Überwachung zu stützen haben;

3. über die BVT Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;

4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 16 Z 1;

5. angemessene Anforderungen für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser gemäß Z 4;

6. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

7. angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung;

8. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß § 23 Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;

9. Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß § 6 Abs. 2;

10. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

11. die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;

12. die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;

13. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß § 28 Abs. 4;

14. gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß § 29.

5. Abschnitt

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 25 Allgemeines

(1) Wird binnen fünf Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Anlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft. Die Behörde hat die Frist auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern.

(2) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß §§ 13 und 14 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

(3) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die Inanspruchnahme dieses Rechtes ist auszuschließen, wenn der Begründung des Rechtsmittels zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

(4) Wird die Genehmigung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr lang, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend der aufgehobenen Genehmigung betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Verfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nähere Bestimmungen über die Genehmigung für bestimmte Anlagenarten durch Verordnung erlassen.

§ 26 Versuchsbetrieb

(1) Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung der Anlage oder von Teilen dieser Anlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn

1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder

2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist

und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein werden. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich begonnen werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß den nach §§ 13 und 16 mitanzuwendenden Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.

(2) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, wenn auf Grund des Einsatzes neuer Technologien bei der Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Die Frist für den Versuchsbetrieb der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.

§ 27 Zukunftstechniken

(1) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß §§ 9, 10, 11 und 43 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken mit der Auflage genehmigen, dass nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

(2) Die Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken sind dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Anschluss von erforderlichen Dokumentationen bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der gemäß Abs. 1 gewährten Frist zu melden.

§ 28 Geologische Speicherung von Kohlendioxid

(1) Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, hat – zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterlagen – Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO 2 ;

2. technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO 2 ;

3. technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO 2 -Abscheidung.

(2) Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO 2 sind mit den Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 unmittelbar verbundene Einrichtungen.

(3) Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, hat die Behörde zu entscheiden, ob die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO 2 erfüllt sind.

(4) Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, so hat die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 23 ergehenden Bescheid festzulegen, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO 2 vorgesehen wird.

(5) Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 4 zu enthalten.

§ 29 Stilllegung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30c WRG 1959 in Verbindung mit der QZV Chemie GW hat die Behörde Genehmigungsauflagen festzulegen, um sicherzustellen, dass bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 eingehalten werden.

(2) Werden im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie relevante gefährliche Stoffe (§ 3 Z 16) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der Behörde mit dem Antrag gemäß § 17 Abs. 3 oder spätestens anlässlich der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 vorlegen.

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat unbeschadet der Bestimmungen des WRG 1959 die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß Abs. 4 vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes;

2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.

Erfüllen Informationen, die nach Maßgabe anderer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union erstellt wurden, die Anforderungen dieses Absatzes, so können diese Informationen in den vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden.

(4) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten hat der Betreiber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe zu bewerten, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 angegebenen Zustand verursacht, so hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Gelände in den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 zurückzuführen. Zu diesem Zweck kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

(5) Sofern die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Genehmigung für die Anlage erstmals nach § 43 aktualisiert wurde, so hat der Betreiber bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit unbeschadet des Abs. 4 und unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (§ 17 Abs. 3 Z 4) für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(6) Ist der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 zu erstellen, so hat er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (§ 17 Abs. 3 Z 4) für das Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu treffen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine ernsthafte Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als Folge einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch die genehmigten Tätigkeiten mehr darstellt.

6. Abschnitt

Anzeigeverfahren, Genehmigungsentfall

§ 30 Genehmigungsfreistellung

Bei Anlagen für

1. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder

2. handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder

3. Erdgas, das einem Erdgas entspricht mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107, betrieben werden,

mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 32 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 12 Abs. 1. Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 7a und des § 36 Abs. 4a vorzugehen.

§ 31 Nachträgliche Änderungen

(1) Änderungen des Betriebes (§ 3 Z 25) sind der Behörde vom Betreiber spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behörde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfüllung der in den §§ 13, 14, 23 Abs. 2 und 24 und in den nach § 16 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls für die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen.

(2) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

§ 32 Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften

Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 bis 29, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solche Genehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 12 Abs. 1.

4. Hauptstück

Überwachung

§ 33 Allgemeines

(1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen

1. für feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,1 MW und

2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,6 MW

sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte sowie der Verwendung des zulässigen Brennstoffes.

(2) Die Überwachung gemäß Abs. 1 hat durch vom Betreiber aus der in § 34 Abs. 4 angeführten Liste zu wählende Sachverständige zu erfolgen. Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die gegenüber ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen Auskunft zu erteilen.

(3) Die Sachverständigen haben über die Überwachungsergebnisse schriftliche Befunde auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten haben. Die Befunde sind dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Der Betreiber hat die Befunde im Original mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzuweisen oder in Kopie zu übermitteln. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde durch Verordnung näher regeln.

(4) Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystems und Umweltbetriebsprüfungssystems gemäß § 34 Abs. 6 sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt.

(5) Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Abs. 7, können als Berichte über die Vor Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.

(6) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen, Bewertung von Befunden oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese binnen sechs Monaten durchzuführende Überprüfung dem Betreiber unter Beiziehung eines Sachverständigen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 aufzutragen oder selbst vorzunehmen.

(7) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.

(7a) Wenn

1. die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen oder

2. die Emissionen der Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellen oder

3. die Emissionen der mittelgroßen Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort verursachen,

hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.

(8) Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 44 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren. Der Betreiber hat der Behörde den Termin der Besichtigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr spätestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben und der Behörde die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr kann die Behörde Vor-Ort-Besichtigungen und nichtroutinemäßige Umweltinspektionen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung selbst vornehmen. Binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung sind schriftliche Befunde unter Anwendung der Verordnung gemäß Abs. 3 zu erstellen und auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.

(10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften.

§ 34 Anforderungen an Sachverständige

(1) Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.

(2) Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:

1. Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;

2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis;

3. Technische Büros/Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes;

4. Gewerbetreibende für Anlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 33) befugt sind; nur für Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt;

5. Sachverständige gemäß Abs. 5.

(3) Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die Regeln der Technik zu berücksichtigen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016, BGBl. I Nr. 153/2015) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

(4) Sachverständige haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorab die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt sie für die Überwachungstätigkeit zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Liste dieser Sachverständigen zu führen und auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.

(6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 auch dann, wenn

1. er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, betreibt,

2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind,

3. aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und

4. von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 33 durchgeführt wird.

(7) Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie die schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 1 und 4 können vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung getroffen werden.

(8) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Anlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.

(9) Sachverständige, die gemäß § 14 Abs. 2 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), BGBl. I Nr. 150/2004, zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrer Befugnis auszuüben.

§ 35 Emissionsmessungen

(1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn anlässlich einer Überprüfung gemäß § 33 Grund zur Annahme besteht, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.

(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind Emissionsmessungen unbeschadet § 6 Abs. 11a Z 1 bis 3 und § 33 gemäß Anlage 3 der FAV 2019 und § 14 Abs. 2 bis 5 FAV 2019 durchzuführen. Bei bestehenden mittelgroßen Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung mehr als 10 MW, aber höchstens 15 MW beträgt, sind kontinuierliche Messungen von Staub und CO gemäß Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 der FAV 2019 erst ab dem 1. Jänner 2025 durchzuführen.

(3) Bei mittelgroßen Anlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.

(4) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind der Einbau und das Funktionieren der automatisierten Messsysteme im Rahmen der Überwachung (§ 33) zu kontrollieren und es ist jährlich die Emissionsüberwachung sowie die Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 5 durchzuführen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 16).

(5) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß §§ 23 Abs. 2 und 24 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Regelungen zur Anlage 5 , insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Kalibrierung und Dokumentation, die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, die Validierung der Messwerte sowie die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte festlegen.

(7) Messberichte und Befunde über Emissionsmessungen gemäß Abs. 2 bis 6 dienen im Zusammenhalt mit der Überwachung gemäß § 33 als Nachweis für die Einhaltung der diesbezüglichen Genehmigungsauflagen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung.

5. Hauptstück

Pflichten des Betreibers

§ 36 Allgemeines

(1) Jeder Betreiber einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 33 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 35 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß § 30 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.

(3) Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind.

(4) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen. Der Betreiber hat die Behörde sowohl über den Vorfall oder Unfall als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Behörde hat dem Betreiber erforderlichenfalls binnen angemessener Frist zusätzliche Maßnahmen aufzutragen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle notwendig sind. Wird den von der Behörde angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde den Betrieb der Anlage mittels Bescheid solange einzuschränken oder auszusetzen, bis den von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen entsprochen wird.

(4a) Bei Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen, insbesondere der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Beurteilung der Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte bei kontinuierlichen Messungen ist bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 8.2 FAV 2019 und bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gemäß Anlage 5 Abschnitt 2 durchzuführen. Der Betreiber hat die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Behörde hat dem Betreiber erforderlichenfalls binnen angemessener Frist zusätzliche Maßnahmen aufzutragen, damit die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerung wieder eingehalten werden. Wird den von der Behörde angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde den Betrieb der Anlage mittels Bescheid solange einzuschränken oder auszusetzen, bis den von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen entsprochen wird.

(5) Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.

(6) Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschritten werden, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu unterbrechen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes höchstens 120 Stunden betragen.

(7) Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.

(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Anlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.

(9) Wird eine Anlage endgültig stillgelegt, hat der Betreiber der Behörde die gemäß § 29 ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen mitzuteilen.

(10) Bei mittelgroßen Anlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebes dieser Minderungsvorrichtung zu führen oder Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereitzustellen. Hierbei sind die für die sekundäre Emissionsminderung maßgebenden Größen einer kontinuierlichen Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen.

(11) Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat folgende Unterlagen und Informationen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen ohne vermeidbare Verzögerung in Kopie zu übermitteln:

1. Genehmigungsbescheid und Registrierungsnachweis samt zugehöriger Unterlagen;

2. Überwachungsergebnisse gemäß § 33 Abs. 1 und Informationen gemäß Abs. 10;

3. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11a Z 6) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden;

4. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

5. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß Abs. 4a.

Die Unterlagen und Informationen gemäß Z 2 bis 5 sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

(12) Die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Anlagen sind möglichst kurz zu halten.

§ 37 Lärmmessungen

(1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, mit mehr als 250 000 Einwohnern liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft weiterzuleiten.

(2) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes LärmG mit mehr als 100 000 Einwohnern liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft weiterzuleiten.

(3) Die von einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden Lärmemissionen sind als L den (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als L night (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes LärmG jeweils an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der L den den Wert von 55 dB, A bewertet, und bzw. oder der L night den Wert von 50 dB, A bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der L den den Wert von 55 dB, A bewertet, und bzw. oder der L night den Wert von 50 dB, A bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.

§ 38 Emissionserklärung

(1) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, die mit anderen als den in § 30 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben wird, hat der Behörde eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen, sofern die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW beträgt. Beträgt die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW, aber weniger als 10 MW, ist eine derartige Emissionserklärung alle drei Jahre vorzulegen, beträgt die Brennstoffwärmeleistung 10 MW oder mehr, ist die Emissionserklärung jährlich vorzulegen. Betreiber von Anlagen, die mit den in § 30 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, haben der Behörde ab einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen.

(2) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 20 MW oder mehr beträgt, hat der Behörde jährlich zusätzlich zur Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auch die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 33 auf elektronischem Wege vorzulegen. Bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.

(3) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des UIG werden dadurch nicht berührt.

(4) Die Behörde hat die eingebrachten Emissionserklärungen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.

(5) Die Umweltbundesamt GmbH hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, ein Zugriffsrecht auf die eingebrachten Emissionserklärungen.

6. Hauptstück

Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes

§ 39 Maßnahmen nach der GewO 1994

(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder

2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994

angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.

(2) Unbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.

§ 40 Maßnahmen nach dem IG L

Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 IG L betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Ist dieses zur Erfüllung der Anordnungen geeignet, so hat die Behörde dem Anlagenbetreiber im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG L ergibt.

§ 41 Abfallverbrennung

(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für Anlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß § 3 Z 9 lit. b verbrannt oder mitverbrannt werden.

(2) Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.

7. Hauptstück

Anpassung an die besten verfügbaren Techniken

§ 42 Überprüfung der Genehmigungsauflagen

(1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des § 43 zu unterziehen.

(2) Der Betreiber hat der Behörde auf Anfrage alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die ihr einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (§ 33) und mit der Emissionserklärung (§ 38) erlangten Informationen heranzuziehen.

§ 43 Aktualisierung der Genehmigungsauflagen

(1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde

1. zu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder

2. noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.

Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.

(3) Die Behörde hat für die vom Betreiber vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen, dass

1. alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des § 10 zu gewährleisten;

2. die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.

(4) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.

(5) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Abs. 2 in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(6) Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so sind die Genehmigungsauflagen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(7) Die Genehmigungsauflagen sind zumindest in folgenden Fällen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:

1. Die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

2. die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;

3. es erfolgte die Umsetzung einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm.

8. Hauptstück

Strafbestimmungen und Vollziehung

§ 44 Strafbestimmungen

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

1. bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer den in § 9 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 36 Abs. 1 bis 6 sowie 9 bis 11, § 37 Abs. 1 und 2 oder § 38 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 36 Abs. 6 ist bei Anlagen mit geringeren als den im § 33 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;

2. bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

a) ein Sanierungskonzept gemäß § 40, oder

b) einen Bericht gemäß § 29 Abs. 2 und 3, oder

c) Informationen gemäß § 42 Abs. 2, oder

d) Berichte oder Darstellungen von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 43 Abs. 2, oder

e) als Sachverständiger Befunde an die Behörde gemäß § 30 oder § 33 Abs. 7, oder

f) als Betreiber Befunde an die Behörde gemäß § 33 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, oder

g) als Betreiber die Registrierung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 nicht vornimmt;

3. bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

a) die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß § 6 Abs. 13, § 9, § 23 Abs. 2 Z 3, § 24 Z 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 nicht einhält, oder

b) seine Anlage nicht gemäß § 33 Abs. 1 oder § 35 Abs. 4 überwachen lässt, oder

c) Gebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs. 4 oder § 6 Abs. 10 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der § 6 Abs. 11, § 23 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11, § 24 Z 2 bis 14, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder § 36 Abs. 7 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, oder

d) eine Überwachungstätigkeit entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 2, 3 oder 7, oder des § 34 Abs. 1 bis 6 ausübt, oder

e) Anlagen nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 errichtet, ausrüstet oder betreibt, oder

f) Anlagen gemäß § 30 vor ihrer Inbetriebnahme nicht durch einen Sachverständigen besichtigen lässt, oder

g) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 800 Euro;

4. bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 2 bis 4 oder § 26 Abs. 1 errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder

b) Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 bis 6 nicht durchführt, oder

c) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige gemäß § 31 ändert oder betreibt, oder

d) einen gemäß § 40 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder

e) eine Anlage nicht entsprechend den Anforderungen des § 43 anpasst.

(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 findet § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994 Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Bezieht sich eine Verwaltungsübertretung auf eine Bergbauanlage, sind die in Abs. 1 genannten Geldstrafen von der gemäß §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde zu verhängen.

§ 45 Behörden

(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.

(2) Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

§ 46 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2. hinsichtlich der §§ 32, 44 und 45 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb ihres Wirkungsbereiches,

3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

betraut.

9. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 47 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 39 Abs. 1 und 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(3) Die §§ 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 2, § 3 Z 1, 3, 6a, 6b und 8a, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 2, 7, 10, 11, 11a und 13, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 10 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 3, §§ 12 bis 15 sowie 17, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Z 10, § 24, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 2, 5 und 6, §§ 30 und 32, § 33 Abs. 1 bis 7a und 9, § 34 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 3, 4, 7 und 8, § 35 Abs. 1 bis 6, § 36 Abs. 4, 4a, 8 und 10 bis 12, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 bis 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 7 Z 3, § 44 Abs. 1 und 3, § 46 Z 1 bis 3, § 47 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 3, § 53 Z 4 bis 6, Anlage 1 „Luft“ Z 13 bis 15, Anlage 3 Abschnitt 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 10 und Abschnitt 2 Z 1 bis 5 und 7 bis 10, Anlage 4 und Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 außer Kraft.

(5) § 6 Abs. 11 und 11a sind für bestehende mittelgroße Anlagen

1. mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW ab 1. Jänner 2025,

2. mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW ab 1. Jänner 2030

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 weiter anzuwenden.

§ 48 Außerkrafttreten

(1) Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 5 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(2) Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG K), BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV K), BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2011, tritt – unbeschadet Abs. 6 – am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) Die Verordnung über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, BGBl. II Nr. 231/2011, tritt am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.

(5) Hinsichtlich Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, sind die Bestimmungen des EG K, BGBl. I Nr. 150/2004, bis zum 7. Jänner 2014 anzuwenden; § 24 Abs. 4, 5 und 7 ist darüber hinaus bis 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(6) Hinsichtlich der Bestimmungen des Abschnittes V (Emissionsbegrenzung) und der Bestimmungen des Abschnittes VI (Schornsteinhöhen) ist die LRV K für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(7) Die gemäß § 49 Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 173/2023 als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Messung der von Dampfkesselanlagen und Gasturbinen ausgehenden Emissionen in die Luft (Emissionsmessverordnung-Luft – EMV L), BGBl. II Nr. 153/2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 außer Kraft.

§ 49 Weitergeltungen

(1) Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter.

(2) Die Emissionserklärungsverordnung (EEV), BGBl. II Nr. 292/2007, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 33 Abs. 3, 34 Abs. 7, 35 Abs. 6 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter.

§ 50 Bestehende Genehmigungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer unbeschadet der auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6 und 35 Abs. 6 ergehenden Verordnungen und der §§ 9, 40 und 43 aufrecht.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

§ 51 Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des EG K verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 52 Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

§ 53 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25;

2. Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

3. Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1;

4. Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58;

5. Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, in der Fassung der Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1 und

6. Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1.

Anlage 1

Schadstoffliste

Luft

Anl. 1

1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen;

2. Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen;

3. Kohlenmonoxid;

4. Flüchtige organische Verbindungen;

5. Metalle und Metallverbindungen;

6. Staub, einschließlich Feinpartikel;

7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern);

8. Chlor und Chlorverbindungen;

9. Fluor und Fluorverbindungen;

10. Arsen und Arsenverbindungen;

11. Zyanide;

12. Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken;

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane;

14. unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC);

15. Ammoniak (NH 3 ).

Wasser

Anl. 1

1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden;

2. Phosphororganische Verbindungen;

3. Zinnorganische Verbindungen;

4. Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften;

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe;

6. Zyanide;

7. Metalle und Metallverbindungen;

8. Arsen und Arsenverbindungen;

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel;

10. Schwebestoffe;

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate);

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen);

13. Stoffe, die in Anhang E, Abschnitt II des WRG 1959 angeführt sind.

Anlage 2

Kriterien für die Ermittlung des Standes der Technik

Anl. 2

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie;

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen, der Altanlagen oder der bestehenden Anlagen;

8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;

9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;

10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

12. Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen;

13. Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.

Anlage 3

Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Abschnitt 1

Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen

Anl. 3

1. Referenzbedingungen:

a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von

aa) 6 % für feste Brennstoffe,

bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,

cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie

dd) 0 % für Ammoniak (NH 3 )-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO x )-Emissionen

zu berechnen.

b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2. Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

a) Bestehende Anlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW) Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Flüssige Brennstoffe
50-100 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen 200 350
100-300 200 200 250
300 200 200 200

b) Altanlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW) Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Flüssige Brennstoffe
50-100 400 200 350
100-150 250 200 250
150-300 200 200 250
300 200 200 200

3. Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Im Allgemeinen 35
Flüssiggas 5
Koksofengase mit niedrigem Heizwert 400
Hochofengase mit niedrigem Heizwert 200

4. Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

a) Bestehende Anlagen

Brennstoffwärme leistung (MW) Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Flüssige Brennstoffe
Allgemein Heizöl schwer, mittel, leicht Heizöl extra-leicht
50-100 200 300 250 100 150 1)
100-300 200 250 200 100 150 1)
300 200 200 150 100 150
Anmerkung: 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

b) Altanlagen

Brennstoffwärme-leistung (MW) Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Flüssige Brennstoffe
50-100 300 450 bei Braunkohle-staubfeuerungen 300 250
100-300 200 250 200
300 200 200 150

5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

a) Bestehende Anlagen

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) 150
flüssige Brennstoffe 80

b) Altanlagen

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) 250
flüssige Brennstoffe 175

6.a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm 3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .

b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

7. Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gas betriebene Anlagen:

a) Bestehende Anlagen

NO x CO
Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 100 100
Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 200 ---
Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 200 ---
Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung 50 2) 3) 100
200 MW Brennstoffwärmeleistung 35 2) 4) 100
Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 120 ---
Motoren 100 100
Anmerkungen: 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. 4) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NO x Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %

bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

b) Altanlagen

NO x CO
Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 100 100
Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung 300 ---
500 MW Brennstoffwärmeleistung 200 ---
Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung 300 ---
500 MW Brennstoffwärmeleistung 200 ---
Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 2) 3) 100
Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 120 ---
Motoren 100 100
Anmerkungen: 1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. 2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. 3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.

bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Brennstoffwärmeleistung (MW) Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Flüssige Brennstoffe
50-100 25 25 25
100-300 25 20 für Torf 20 25
300 20 20 20

9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Im Allgemeinen 5
Hochofengas 10
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie 20

10. Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):

a) Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + -Verbindungen) zur Minderung der NO x Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm 3 .

b) Ist der Einrichtung zur NO x Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.

Abschnitt 2

Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen

Anl. 3

1. Referenzbedingungen:

a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von

aa) 6 % für feste Brennstoffe,

bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,

cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie

dd) 0 % für Ammoniak (NH 3 )-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NO x )-Emissionen

zu berechnen.

b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2. Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Brennstoff-wärmeleistung (MW) Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Flüssige Brennstoffe
50-100 200 400 bei Braunkohle-staubfeuerungen 200 350
100-300 200 200 200
300 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht 150 150

3. Schwefeldioxid (SO 2 )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Im Allgemeinen 35
Flüssiggas 5
Koksofengase mit niedrigem Heizwert 400
Hochofengase mit niedrigem Heizwert 200

4. Stickstoffoxid (NO x )-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Brennstoffwärme-leistung (MW) Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Flüssige Brennstoffe
Allgemein Heizöl schwer, mittel, leicht Heizöl extra-leicht
50-100 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen 250 150 100 150 1)
100-300 200 200 150 100 150
300 150 200 bei Braunkohlestaubfeuerungen 150 100 100 100
Anmerkung: 1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm 3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) 150
flüssige Brennstoffe 80

6.a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm 3 und ein CO Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm 3 .

b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

7. Stickstoffoxid (NO x )- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit Gas betriebene Anlagen:

NO x CO
Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 100 100 80 bei Erdgas
Gasturbinen (einschließlich GuD)
50-200 MW 50 1) 100
200 MW 35 2) 100
Motoren 75 100
Anmerkung: 1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. 2) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NO x Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - und CO Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.

b) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.

8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Brennstoffwärmeleistung (MW)
50-300 20
300 10 20 für Biomasse

9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:

Im Allgemeinen 5
Hochofengas 10
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie 20

10. Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):

a) Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH 4 + -Verbindungen) zur Minderung der NO x Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 im Verbrennungsgas (NH 3 Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm 3 .

b) Ist der Einrichtung zur NO x Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.

Anlage 4

Vom Betreiber vorzulegende Informationen

Anl. 4

1. Brennstoffwärmeleistung (in MW) der mittelgroßen Anlage;

2. Art der mittelgroßen Anlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige mittelgroße Anlage);

3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11);

4. Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Anlage oder, wenn bei bestehenden mittelgroßen Anlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;

5. Wirtschaftszweig, in dem die mittelgroße Anlage eingesetzt wird (NACE Code);

6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der mittelgroßen Anlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);

7. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11a Z 6) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Anlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird;

8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der mittelgroßen Anlage mit Anschrift.

Anlage 5

Überwachung der Emissionen und Beurteilung der Emissionsmessungen von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Abschnitt 1

Emissionsüberwachung

Anl. 5

1. Die Datenaufzeichnung für kontinuierliche Messungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt wird, hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 % zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Emissionsgrenzwert vergleichbar sein. Für die korrekte Angabe der Emissionsmesswerte sind zusätzlich folgende Betriebsparameter zu ermitteln:

a) Abgastemperatur;

b) Druck im Abgasstrom;

c) Wasserdampfgehalt des Abgases;

d) Sauerstoffgehalt im Abgas;

e) Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie

f) Abgasvolumenstrom.

Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden. Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen. Der Beginn der Auswertung der Messdaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist im Einvernehmen mit der Behörde, nach Rücksprache mit einem Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5, festzulegen. In der Regel hat die Auswertung bei Dampfkesseln mit Öl- oder Gasfeuerungen bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von weniger als 16 % Volumenkonzentration zu beginnen. Abweichende Regelungen für die Auswertung der Messdaten, wie solche für Gasturbinen oder Motoren, sind von der Behörde im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenschaften des eingesetzten Brennstoffs, zu treffen.

2. Probenahme und Analyse relevanter Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme sind nach den Regeln der Messtechnik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Insbesondere sind die Messplätze und Messstrecken auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von der Behörde festzulegen. Die Behörde kann Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.

3. Das gesamte kontinuierlich arbeitende Messverfahren einschließlich der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen ist im Abnahmeversuch sowie wiederkehrend alle drei Jahre durch Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 kalibrieren zu lassen. Die automatisierten Messsysteme müssen mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden durch Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 überprüft werden. Der Betreiber hat während des Betriebs der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Ist die Messfunktion nicht gegeben, hat der Betreiber umgehend die Funktionstüchtigkeit der Messeinrichtungen wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen.

4. Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Der Betreiber hat der Behörde die Berichte über die Ergebnisse der Kalibrierung und der Überprüfung mittels Parallelmessungen jeweils innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung oder nach Überprüfung zu übermitteln. Die Tauglichkeit des betriebseigenen Messverfahrens gilt als nachgewiesen, wenn die Abweichungen zwischen betriebseigener Messung und Referenzmessung zumindest zu 95 % die unter Z 5 angegebenen Werte nicht übersteigen.

5. Die Messunsicherheit der Messmethode ist zu ermitteln und darf nachfolgende Werte (Prozentsatz bezogen auf den jeweiligen Emissionsgrenzwert) nicht überschreiten. Die Messunsicherheit umfasst die Unsicherheit des gesamten Messverfahrens, das heißt unvermeidbare Fehler des Messgeräts, unvermeidbare Ungenauigkeit bei der Probennahme, Wahl des Messpunkts und dergleichen. Für die Messunsicherheit gilt ein Vertrauensbereich von 95 %.

Schadstoff Messunsicherheit
SO 2 20 %
NO X 20 %
Staub 30 %
CO 10 %
OGC 30 %
HCl 40 %
PCDD/F 50 %
NH 3 40 %

6. Beurteilungswerte sind bei wiederkehrenden Messungen auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der Messunsicherheit gemäß Z 5 zu bilden. Abweichend davon sind bei der Abnahmemessung Beurteilungswerte zu bilden, in dem der Wert der Messunsicherheit zu den gemessenen Halbstundenmittelwerten hinzugezählt wird. Validierte Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird nicht gewertet. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen nicht gewertet, hat die Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.

7. Die Konzentrationen von SO 2 , NO X , Staub und CO in Abgasen sind kontinuierlich zu messen. Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, in denen selektive katalytische Reduktion (SCR) oder selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) zur Minderung der NO X -Emissionen eingesetzt wird, ist zusätzlich die Konzentration von Ammoniak (NH 3 ) im Abgas (NH 3 -Schlupf) kontinuierlich zu messen. Auf die Messung der Konzentration von NH 3 kann verzichtet werden, wenn gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 Z 10 lit. b oder Abschnitt 2 Z 10 lit. b der Emissionsgrenzwert für NH 3 nicht zur Anwendung kommt.

8. In folgenden Fällen kann von den kontinuierlichen Messungen gemäß Z 7 abgesehen werden:

a) für Anlagen mit einer von der Behörde genehmigten Restlebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden, sofern eine Befreiung von den kontinuierlichen Messungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden hat;

b) für Staub aus Anlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden;

c) für Staub aus Anlagen, die Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung verbrennen, sofern die Emissionswerte nachweislich hinreichend stabil sind. In diesem Fall ist die Konzentration von Staub im Abgas mindestens einmal alle sechs Monate zu messen;

d) für SO 2 aus Anlagen, die ausschließlich mit Brennstoffen gemäß § 30 sowie mit Heizölen mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;

e) für SO 2 aus Anlagen, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO 2 Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können. Die Behörde kann, abhängig von den eingesetzten Brennstoffen, vom Betreiber Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert verlangen. Dabei hat die Behörde festzulegen, wie oft die Überprüfung des jeweils eingesetzten Brennstoffes – abhängig von Qualität, Homogenität und Menge – zu erfolgen hat;

f) für NH 3 bei Vorliegen der folgenden Bedingungen:

aa) die Brennstoffwärmeleistung beträgt weniger als 100 MW und die jährliche Betriebsdauer der Anlage beträgt weniger als 1500 Betriebsstunden. In diesem Fall ist die Konzentration von NH 3 im Abgas mindestens einmal alle sechs Monate zu messen. Bei Gasturbinen (einschließlich GuD) erfolgt die periodische Überwachung bei einer Last von über 70 %;

bb) bei Anlagen, in denen SCR eingesetzt wird, sofern die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil sind. In diesem Fall ist die Konzentration von NH 3 im Abgas mindestens einmal pro Jahr zu messen.

9. Wenn aufgrund der Ausnahmebestimmungen gemäß Z 8 keine kontinuierlichen Messungen von der Behörde vorgeschrieben werden, sind Messungen der Konzentrationen von SO 2 , NO X , Staub und CO in Abgasen mindestens einmal alle sechs Monate durchzuführen.

10. Als Alternative zu den SO 2 - und NO X -Messungen gemäß Z 7 können andere Verfahren, die von der Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO 2 - und NO X -Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

11. Bei Anlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind die Gesamtquecksilberemissionen zu messen:

a) beträgt die Brennstoffwärmeleistung weniger als 300 MW, sind die Messungen alle drei Monate durchzuführen;

aa) als Alternative zu den Messungen alle drei Monate gemäß lit. a können bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten die regelmäßigen Messungen alle drei Monate durch anlassbezogene Messungen ersetzt werden. In diesem Fall sind Messungen immer dann durchzuführen, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte. Die Messungen sind aber auf jeden Fall mindestens einmal pro Jahr durchzuführen;

bb) bei Anlagen mit einer jährlichen Betriebsdauer von weniger als 1500 Betriebsstunden sind abweichend von lit. a Messungen mindestens einmal pro Jahr durchzuführen;

b) beträgt die Brennstoffwärmeleistung 300 MW oder mehr, ist kontinuierlich zu messen;

aa) als Alternative zu kontinuierlichen Messungen gemäß lit. b kann auch eine kontinuierliche Probenentnahme mit häufigen Analysen zeitintegrierter Proben, beispielsweise eine Methode der Überwachung mittels genormter Adsorptionsfalle, eingesetzt werden;

bb) als Alternative zu kontinuierlichen Messungen gemäß lit. b können bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten die kontinuierlichen Messungen durch anlassbezogene Messungen ersetzt werden. In diesem Fall sind Messungen immer dann durchzuführen, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte. Die Messungen sind aber auf jeden Fall mindestens einmal alle sechs Monate durchzuführen.

12. Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat zu entscheiden, ob die Überwachungsvorschriften der Z 7 bis 11 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.

13. Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 im Zuge der Überwachung gemäß § 33 zu überprüfen:

a) Genehmigungsbescheid(e);

b) Verfügbarkeit der Daten;

c) Verfügbarkeit der Tagesmittelwerte;

d) Auftreten von Grenzwertüberschreitungen einschließlich Begründung;

e) Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen;

f) letzter Befund gemäß § 33 Abs. 3;

g) letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 35 und Bescheidauflagen;

h) letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß Z 4 einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion;

i) Meldepflichten an die Behörde gemäß § 36 und allfällige Bescheidauflagen;

j) anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen sowie

k) Wartungsaufzeichnungen gemäß Z 3.

Abschnitt 2

Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten

Anl. 5

1. Bei Einzelmessungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet.

2. Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass

a) kein validierter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet,

b) 97 % der Beurteilungswerte nicht das 1,2 Fache des Emissionsgrenzwertes überschreiten und

c) kein Beurteilungswert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

3. Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage sind in die Beurteilung ab dem Zeitpunkt des Beginns der Auswertung der Messdaten gemäß Abschnitt 1 Z 1 mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Z 2 lit. c jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.

4. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 5 bis 8 gemessenen Werte unberücksichtigt.