§ 1 Regelungsgegenstand
In Kraft seit 01. Februar 2015
Up-to-date
Dieser Abschnitt regelt
1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog),
2 in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen,
4. in Anlage 4 den Grad der Beeinträchtigung (inkl. Einstufungsformular) und den Pflege- und Betreuungszuschlag.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden