(1) Die Obereinigungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Sitzungen der Obereinigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(3) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
a) den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden Mitglieder,
c) die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(5) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 3 Abs. 2 lit. b haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(6) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder vom Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
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