LEVO-StBHG
Regelungsgegenstand
§ 1aTemporäre Leistungsabweichungen aufgrund SARS-CoV-2
§ 2Zusätzliche Kostenübernahmen
§ 3Kostenzuschüsse
§ 4Kostenzuschüsse für Therapien
§ 5Kostenzuschüsse für Hilfsmittel
§ 6Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
§ 7Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen
§ 8Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahmequalifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen
§ 9Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training
§ 9aKrisenvorsorgekonzept
§ 9bKonzept für Notstromversorgung
§ 9cGewaltschutzkonzept
§ 10Übergangsbestimmungen
§ 11Inkrafttreten
§ 11aInkrafttreten von Novellen
§ 12Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
1. Abschnitt
Leistungen und Leistungsentgelte
§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieser Abschnitt regelt
1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog),
2 in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen,
4. in Anlage 4 den Grad der Beeinträchtigung (inkl. Einstufungsformular) und den Pflege- und Betreuungszuschlag.
§ 1a
§ 1a Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund SARS-CoV-2
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2020
§ 2
§ 2 Zusätzliche Kostenübernahmen
Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.
2. Abschnitt
Kostenzuschüsse
§ 3
§ 3 Kostenzuschüsse
Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:
1. Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4),
2. Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (§ 5),
3. Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 6),
4. Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7),
5. Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen (§ 8),
6. Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020
§ 4
§ 4 Kostenzuschüsse für Therapien
(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:
1. Physiotherapie,
2. Ergotherapie,
3. Psychotherapie,
4. Logopädie,
5. Psychologische Behandlung,
6. Musiktherapie.
(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn
1. die Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und
2. eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.
(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 29 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.
(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025
§ 5
§ 5 Kostenzuschüsse für Hilfsmittel
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
§ 6
§ 6 Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
(1) Für auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.100 Euro gewährt.
(2) Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025
§ 7
§ 7 Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen
(1) Sind auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern erforderlich, wird auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen/Wohnhäuser gewährt.
(3) Dem Antrag auf Kostenzuschuss sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient, anzuschließen.
(4) Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20% und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a StBHG begrenzt.
(5) Ein neuerlicher Kostenzuschuss für die gleiche bauliche Änderung kann frühestens nach fünf Jahren gewährt werden.
§ 8
§ 8 Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen
(1) Für die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
1. pro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 35 Euro und
2. pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
(2a) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
1. pro halbe Stunde Schriftdolmetschtätigkeit 33 Euro und
2. pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024
§ 9
§ 9 Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training
(1) Für die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 74 Euro.
(4) Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
(5) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025
2a. Abschnitt
Anordnungen für das Bewilligungsverfahren
§ 9a
§ 9a Krisenvorsorgekonzept
(1) Das Krisenvorsorgekonzept ist auf die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung, für die im Gesetz festgelegte Dauer auszulegen.
(2) Das Krisenvorsorgekonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. Krisenkoordinatorin/Krisenkoordinator zur Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Krisenvorsorgekonzeptes sowie als Kontaktperson für Behörden, Einsatzorganisationen und sonstige relevante Einrichtungen im Krisenfall;
2. Maßnahmenpläne für den Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen insbesondere betreffend Betreuung, Versorgung der Menschen mit Behinderung (Lebensmittel, Medikamente, Hygieneartikel, Wäsche) sowie persönliche Sicherheit (z. B. Zutrittsmanagement);
3. Organisatorische und technische Maßnahmen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Wärme und Abwasser zum Betrieb der Einrichtung in den in Abs. 1 genannten Fällen;
4. Beschreibung der Vorkehrungen für eine im Katastrophen- oder Krisenfall geforderte Verlegung von Menschen mit Behinderung.
(3) Für das Personal sind zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024
§ 9b
§ 9b Konzept für Notstromversorgung
(1) Das Konzept für die Notstromversorgung (Ersatzstromversorgung) der Einrichtung hat folgende Punkte zu enthalten:
1. den elektrischen Energiebedarf zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung gemäß Krisenvorsorgekonzept (§ 9a);
2. die technische Einrichtung zur Deckung des ermittelten elektrischen Energiebedarfs (z. B. Ersatzstromerzeuger, externe Einspeisemöglichkeit);
3. Art der Sicherstellung des Betriebs der technischen Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden, insbesondere Personalplanung, Versorgung mit Betriebsmitteln sowie im Bedarfsfall einen Bereitstellungsvertrag mit einem externen Ersatzstromerzeuger.
(2) Der Nachweis über die erfolgte Umsetzung des Notstromkonzepts hat über die Vorlage folgender Unterlagen zu erfolgen:
1. erforderliche Bewilligungen;
2. Fertigstellungsmeldung an das Energieversorgungsunternehmen;
3. Bereitstellungsvertrag (im Bedarfsfall).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024
§ 9c
§ 9c Gewaltschutzkonzept
(1) Das Gewaltschutzkonzept ist auf die standortspezifische Sicherstellung eines gewaltfreien Betriebs für Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auszulegen und muss den Prinzipien Prozessorientierung, Partizipation und Transparenz folgen.
(2) Das Gewaltschutzkonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
1. Darstellung des Geltungsbereiches und des rechtlichen Rahmens (inkl. Verhaltenskodex/Verhaltensleitlinie der Organisation);
2. Bestandsaufnahme, Risikoanalyse und Identifizierung der Gefährdungslagen;
3. Maßnahmen der Prävention und Intervention (Interventions- und Krisenpläne);
4. Beschreibung der Kommunikation (Informationsvermittlung zum Thema Gewalt(-schutzkonzept) sowie Informationsweitergabe, Mitteilungs- und Meldepflichten);
5. Dokumentation, Monitoring und Evaluierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10
§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) § 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
(2) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.
(3) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.
(4) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.
(6) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.
(7) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
(8) Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:
Kurz-bezeichnung: | Grad der Beeinträchtigung: | Art: | Euro: | |
II. Teilstationäre LA: | ||||
A. Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ | BT-TWS BHG | 1.) leicht | TS | 61,66 |
2.) mittel | TS | 78,67 | ||
3.) hoch | TS | 133,95 | ||
4.) höchst | TS | 187,11 | ||
B. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur | BT-TS BHG | 3.) hoch | TS | 150,97 |
4.) höchst | TS | 204,12 | ||
C. Berufliche Eingliederung Arbeitstraining | EGH-AT BHG | TS | 54,22 | |
D. Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung, Ausbildung, Umschulung) | EGH-WS BHG | TS | 73,36 | |
E. Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit | EGH-BETR | TS | 48,91 | |
V. Teilstationäre LA: | ||||
A. Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen | BT PSY | TS | 98,73 | |
B. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik | EGH-Di PSY | PS | 1.359,65 | |
C. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen -Arbeitsrelevante Kompetenzförderung | EGH-KF PSY | TS | 74,14 | |
(9) Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.
(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannnten Betreuungszuschläge gemäß Anlage 2 gelten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 zuerkannt.
(11) Menschen mit Behinderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 ausschließlich die Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ in Anspruch nehmen, kann ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 die Hilfeleistung II.C. ‚Tagesbegleitung und -beschäftigung im Rahmen des vollzeitbetreuten Wohnens‘ an allen Werktagen gewährt werden.
(12) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, LGBl. Nr. 151/2024 in den Hilfeleistungen III.A‚ Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung‘, III.B ‚Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung‘ und III.C ‚Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung‘ tätig sind oder innerhalb von 3 Jahren ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt eine solche Tätigkeit wieder aufnehmen und über eine abgeschlossene Ausbildung als Akademische Frühförderin/Akademischer Frühförderer und Familienbegleiterin/Familienbegleiter oder Diplomierte Frühförderin und Familienbegleiterin/Diplomierter Frühförderer und Familienbegleiter verfügen, gelten auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechenden Hilfeleistungen als qualifiziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2015, LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 151/2024
§ 11
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft.
§ 11a
§ 11a Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2015 tritt § 10 Abs. 6, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.
(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2016 treten § 10 Abs. 8 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2016 in Kraft.
(3) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2017 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2017 in Kraft.
(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/2017 tritt § 8 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2017 , in Kraft.
(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2018 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.
(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2019 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2020 tritt § 1a mit 16. März 2020 in Kraft.
(8) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2020 treten in Kraft:
1. die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Februar 2020 und
2. § 3 Z 5 und § 8 mit 1. Mai 2020 .
(9) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2021 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 treten § 8 Abs. 1, 2, 2a, § 10 Abs. 10 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(11) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 80/2022 treten die Anlagen 2, 3 und 4 mit 1. September 2022 in Kraft.
(12) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/2023 treten § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, 2a, § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(13) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 treten § 10 Abs. 11, die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(14) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/2024 treten § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und 2a, § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(15) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 151/2024 treten der 2a. Abschnitt samt den § 9a, § 9b, § 9c sowie § 10 Abs. 12 und die Anlagen 1, 2 und 3 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.
(16) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2025 treten § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2015, LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 24/2020, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025
§ 12
§ 12 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten nachstehende Verordnungen außer Kraft:
1. die Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl Nr. 43/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014, und
2. die Kostenzuschussverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 97/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2014.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025
Anlage 2
Anl. 2
(Anm.: Die Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025
Anhänge
Anlage 2 - EntgeltkatalogPDFAnlage 3
Anl. 3
(Anm.: Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025
Anlage 4
Anl. 4
(Anm.: Die Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2022