Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Einrichtung von Organen, Zweck
Zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021), BGBl. I Nr. 78/2021, werden folgende Organe eingerichtet:
a) die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
b) die Obereinigungskommission,
c) die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle,
d) die Gleichbehandlungskommission und
e) die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen.
2. Abschnitt
Organe
1. Unterabschnitt
Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 2 § 2
§ 2 Einrichtung, Bestellung
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
2. Unterabschnitt
Obereinigungskommission
§ 3 § 3
§ 3 Einrichtung, Zusammensetzung
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Obereinigungskommission einzurichten.
(2) Der Obereinigungskommission gehören an:
a) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und
b) acht weitere Mitglieder.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Landarbeiterkammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Landesregierung hat für den Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung einen Stellvertreter zu bestellen. Diesem obliegt die Vertretung des Vorsitzenden während der Dauer seiner Verhinderung.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch
a) Tod,
b) Ablauf der Bestellungsdauer,
c) Verzicht oder
d) Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 2 und 3 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(7) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für den Stellvertreter des Vorsitzenden und für die Ersatzmitglieder.
§ 4 § 4
§ 4 Geschäftsgang
(1) Die Obereinigungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Sitzungen der Obereinigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(3) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
a) den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden Mitglieder,
c) die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(5) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 3 Abs. 2 lit. b haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(6) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder vom Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
3. Unterabschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 5 § 5
§ 5 Einrichtung, Zusammensetzung
(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichter zu erfolgen, die in Tirol bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
§ 6 § 6
§ 6 Beisitzer
(1) Die Landesregierung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
§ 7 § 7
§ 7 Beschlussfassung
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Er gibt seine Stimme als Letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Durchführung von Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4) Den Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Außerdem haben sie gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barlauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
4. Unterabschnitt
Gleichbehandlungskommission
§ 8 § 8
§ 8 Einrichtung, Zusammensetzung
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
a) zwei Landesbedienstete,
b) zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer,
c) zwei Vertreter der Landarbeiterkammer,
d) die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen mit beratender Stimme.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, b und c sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c hat aufgrund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer zu erfolgen. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. Mindestens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission müssen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(6) Die Gleichbehandlungskommission hat aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin der Vorsitzenden zu wählen.
(7) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch
a) Tod,
b) Ablauf der Bestellungsdauer,
c) Verzicht oder
d) Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 2, 3 und 5 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(8) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(10) Die Abs. 7, 8 und 9 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
§ 9 § 9
§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder, Weisungsfreiheit
(1) Für die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach § 8 Abs. 2 lit. a und d sowie deren Ersatzmitglieder gilt § 49 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 lit. b und c haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.
§ 10 § 10
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
(2) Für die Durchführung von Sitzungen der Gleichbehandlungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende und mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(6) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen; diese hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten.
(8) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
5. Unterabschnitt
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 11 § 11
§ 11 Bestellung, Enden der Funktion
(1) Die Landesregierung hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission und nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und deren Stellvertreterin auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin müssen Landesbedienstete sein. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wird im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterin vertreten.
(3) Die Funktion als Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder deren Stellvertreterin endet durch
a) Tod,
b) Ablauf der Bestellungsdauer,
c) Verzicht oder
d) Widerruf der Bestellung.
Endet die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder ihrer Stellvertreterin vorzeitig, so ist für die restliche Funktionsdauer eine neue Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bzw. eine neue Stellvertreterin zu bestellen. Abs. 1 gilt für diesen Fall sinngemäß.
(4) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
§ 12 § 12
§ 12 Rechtsstellung, Weisungsfreiheit
(1) Für die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und deren Stellvertreterin gilt § 49 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.
(4) Die Kanzleigeschäfte der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
3. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13 § 13
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Landarbeitsgesetz 2021 des Bundes in Kraft. Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Verordnung festzustellen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 142/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der in diesem Gesetz geregelten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Dies gilt auch für den nach den bisher geltenden Vorschriften vorgesehenen Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission und seine Stellvertreterin.
(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 3 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.