Bgld. RPG 2019
Grundsätze und Ziele
§ 2Abgrenzung
§ 3Landesraumordnungsplan
§ 4Vorbehaltsflächen
§ 5Ballungsräume
§ 6Änderung des Landesraumordnungsplanes
§ 7Wirkung des Landesraumordnungsplanes
§ 8Raumforschung
§ 9Auskunftspflicht
§ 10Raumplanungsbeirat
§ 11Geschäftsordnungsbestimmungen
§ 12Aufgaben
§ 13Entwicklungsprogramm
§ 14Änderung des Entwicklungsprogrammes
§ 15Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
§ 16Strategische Umweltprüfung
§ 17Umweltbericht
§ 18Recht auf Stellungnahme, Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 19Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 20Entscheidung
§ 21Bekanntgabe
§ 21a§ 21a
§ 22Regelmäßige Überwachung
§ 22a§ 22a
§ 22bEinkaufszentren und Supermärkte
§ 22cStrafbestimmung
§ 22dPhotovoltaikanlagen und Solaranlagen
§ 22eWindkraft- und Photovoltaikabgabe
§ 22fWindkraftanlagen
Vorwort
I. Abschnitt
Überörtliche Raumplanung
§ 1
§ 1 Grundsätze und Ziele
(1) Überörtliche Raumplanung (Landesplanung) im Sinne dieses Gesetzes ist die zusammenfassende Vorsorge für eine den Gegebenheiten der Natur, den abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen im Interesse des Gemeinwohles und des Umweltschutzes entsprechende Ordnung des Landesgebietes oder einzelner Landesteile.
(2) Die überörtliche Raumplanung hat sich nach folgenden Grundsätzen und Zielen zu richten:
1. Die Ordnung von Planungsregionen und Planungszonen hat sich in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Bei der Ordnung des Gesamtraumes sind die Gegebenheiten und die Erfordernisse seiner Planungsregionen und Planungszonen zu berücksichtigen. Die Ordnung von benachbarten Planungsregionen und Planungszonen ist aufeinander abzustimmen.
2. Für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes ist die Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen sowie deren Verbesserung durch die Schaffung einer ausgeglichenen Wirtschafts-, Sozial- und Verkehrsstruktur anzustreben.
3. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten. Insbesondere ist anzustreben:
a) der Schutz des Bodens, der Pflanzen- und der Tierwelt;
b) die Erhaltung der Reinheit der Luft und der Gewässer sowie des natürlichen Klimas;
c) der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Naturgegebenheiten und Kulturgüter sowie des Landschafts- und Ortsbildes;
d) die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
4. Ziele, Aufgaben und Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu berücksichtigen.
5. Die Bevölkerung ist vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges sowie vor Umweltschäden, -gefährdungen und -belastungen durch richtige Standortwahl dauergenutzter Einrichtungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur, bestmöglich zu schützen.
6. Die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen ist in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität sicherzustellen, insbesondere bezieht sich diese Vorsorge auf Wohnungen, Erwerbsmöglichkeiten, die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Kultur-, Sozial-, Bildungs-, Sport-, Informations-, Kommunikations- und Verkehrseinrichtungen.
7. Die Grundlagen für die nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft, der Infrastruktur und des Wohnungswesens sowie für die erforderlichen Strukturanpassungen sind zu sichern und zu verbessern. Insbesondere das Preisniveau für Bauland ist auf einem für die Bevölkerung leistbaren Niveau zu halten. Das Unterbinden von spekulativem Horten von Bauland ist dafür ein wesentlicher Ansatz.
8. Die Erhaltung einer lebensfähigen Land- und Forstwirtschaft ist sicherzustellen. Hierbei ist diese so zu entwickeln, dass sie in der Lage ist, die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen von bester Qualität zu gewährleisten und eine ökologisch intakte Natur zu erhalten. Dafür sind ausreichende bewirtschaftbare Flächen für eine dauerhafte land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu sichern, die Verbesserung der Agrarstruktur unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte anzustreben sowie biologische Landbewirtschaftungsformen zu forcieren.
9. Gewerbe und Industrie sind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu sichern und zu verbessern, wobei auf die Standorterfordernisse, die Infrastruktur und die besondere Umweltsituation Rücksicht zu nehmen ist.
10. Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen sollen von Nutzungen frei gehalten werden, welche diese Vorkommen beeinträchtigen und ihre Gewinnung verhindern können. Die Nutzung von Wasserkräften hat unter möglichster Schonung der Landschaft und des Haushaltes der Natur zu erfolgen.
11. Öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sind so zu entwickeln, dass sie in der Lage sind, ihre Versorgungsaufgaben zu erfüllen und einen wesentlichen Beitrag zur Entfaltung der Wirtschaft zu leisten.
12. Der Tourismus ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Raumes sowie der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes zu entwickeln.
13. Das Siedlungssystem soll derart entwickelt werden, dass die Bevölkerungsdichte eines Raumes mit seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht und dass eine bestmögliche Abstimmung der Standorte für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, öffentliche Dienstleistungseinrichtungen und Erholungsgebiete erreicht wird. Die Erhaltung und Belebung von Stadt- und Ortskernen ist zu gewährleisten.
14. Als Raumordnungsgrundsatz für die Raumordnungsstruktur im Burgenland ist insbesondere die Entwicklung der Siedlungsstruktur durch die Überwachung der Ansiedlung von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen (Seveso-Betriebe), der Änderung solcher bestehender Seveso-Betriebe und von neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft derartiger Seveso-Betriebe, einschließlich der Verkehrswege, der öffentlich genutzten Örtlichkeiten und der Siedlungsgebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache schwerer Unfälle sind oder das Risiko solcher Unfälle vergrößern oder deren Folgen verschlimmern können, maßgeblich.
15. Anzustreben ist die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere durch
a) den effizienten Einsatz von Energie,
b) das Streben nach einer möglichst eigenständigen, den Erfordernissen des Umwelt- und des Klimaschutzes entsprechenden Energieversorgung, einschließlich der Wärme- und Kälteversorgung, unter vermehrter Ausnützung erneuerbarer Energieträger, insbesondere auch im Rahmen der Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und in Form Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften, und
c) die Nutzung von Abwärme und -kälte.
Bis zur Erreichung der Klimaneutralität kommt dem Ziel der Sicherung der Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung erneuerbarer Energieträger überwiegendes öffentliches Interesse und insbesondere der Vorrang gegenüber der Erhaltung des Landschaftsbildes zu, sofern sich hierdurch kein Widerspruch zu einem Entwicklungsprogramm nach § 13 oder zu rechtsverbindlichen raumbedeutsamen Planungsmaßnahmen des Bundes ergibt.
§ 2
§ 2 Abgrenzung
(1) Die Zuständigkeit des Bundes wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes und der benachbarten Bundesländer ist Bedacht zu nehmen.
§ 3
§ 3 Landesraumordnungsplan
(1) Im Rahmen der überörtlichen Raumplanung hat die Landesregierung für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, durch Verordnung einen Landesraumordnungsplan zu erlassen.
(2) Der Landesraumordnungsplan hat das gesamte Landesgebiet unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele räumlich funktionell zu gliedern und Verbotszonen und Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Zu den Verbotszonen gehören jedenfalls Natur- und Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991. Der Landesraumordnungs-plan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und einer graphischen Darstellung.
(3) Bei der Erlassung eines Landesraumordnungsplanes hat die Landesregierung auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes, der benachbarten Bundesländer, der Gemeinden und anderer Planungsträger Bedacht zu nehmen.
(4) Bei der Erlassung eines Landesraumordnungsplanes hat die Landesregierung die Gemeinden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und die Burgenländische Landesumweltanwältin oder den Burgenländischen Landesumweltanwalt zu hören.
(5) Der Entwurf des Landesraumordnungsplanes ist vor Beschlussfassung durch drei Monate beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Verlautbarung im Landesamtsblatt und durch ortsübliche Kundmachung in den Gemeinden bekannt zu geben. Jede wahlberechtigte Landesbürgerin und jeder wahlberechtigte Landesbürger ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Darauf ist in der Verlautbarung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Der Landesraumordnungsplan ist vor Beschlussfassung durch die Landesregierung vom Raumplanungsbeirat zu beraten, wobei das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.
§ 4
§ 4 Vorbehaltsflächen
(1) Im Landesraumordnungsplan können innerhalb der Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt. Dabei sind ebenfalls die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen. Für das Verfahren ist § 3 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(2) Die durch die Ausweisung einer Vorbehaltsfläche Begünstigten, die Gemeinde oder das Land haben innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Landesraumordnungsplanes oder dessen Änderung, in der die Ausweisung der Vorbehaltsfläche erfolgt, das Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein dingliches Recht zur Nutzung dieser zu erwerben oder, wenn der Verkauf oder die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechtes durch die Eigentümerin oder den Eigentümer abgelehnt oder eine Einigung über das Entgelt nicht erzielt wird, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.
(3) Erwerben die Begünstigten, die Gemeinde oder das Land innerhalb dieser Frist (Abs. 2) die Vorbehaltsfläche nicht und wird auch kein Antrag auf Enteignung innerhalb dieser Frist gestellt, dann ist über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers der Vorbehalt durch Änderung des Landesraumordnungsplanes zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche gewidmete Fläche darf nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.
(4) Die Enteignung (Abs. 2) kann in der Entziehung des Eigentumsrechtes, in der Begründung von Rechten an fremden Grundstücken oder in der Aufhebung von Rechten an eigenen oder fremden Grundstücken bestehen. Die Enteignung ist auf den geringsten Eingriff in fremde Rechte, der noch zum Ziel führt, zu beschränken.
(5) Enteignungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In dieser Verhandlung ist zu versuchen, Einverständnis zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu erreichen. Bei der mündlichen Verhandlung ist die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige vorzunehmen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Enteignung mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung (Abs. 8) festzusetzen.
(7) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018.
(8) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach Inkrafttreten des Landesraumordnungsplanes nicht berücksichtigt.
(9) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
§ 5
§ 5 Ballungsräume
(1) Falls ein Ballungsraum gemäß der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, vorliegt, hat die Landesregierung diesen bis spätestens 30. November 2008 im Landesraumordnungsplan auszuweisen.
(2) Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ballungsraum ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern übersteigenden Bevölkerungszahl.
§ 6
§ 6 Änderung des Landesraumordnungsplanes
(1) Der Landesraumordnungsplan ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht.
(2) Der Landesraumordnungsplan darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben.
(3) Für das Verfahren bei der Änderung sind die Bestimmungen des § 3 anzuwenden.
§ 7
§ 7 Wirkung des Landesraumordnungsplanes
(1) Der Landesraumordnungsplan ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich.
(2) Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, dass Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 nur zulässig sind, wenn sie dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen.
(3) In Vorbehaltsflächen (§ 4) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.
(4) Entgegen der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
§ 8
§ 8 Raumforschung
Die Landesregierung hat für Zwecke der Raumplanung den Zustand des Raumes und seine bisherige und voraussichtlich zukünftige Entwicklung durch Untersuchung der naturgegebenen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen zu erforschen.
§ 9
§ 9 Auskunftspflicht
Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, soweit dadurch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
§ 10
§ 10 Raumplanungsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumplanung ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Raumplanungsbeirat einzurichten. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern. Jenes Mitglied der Landesregierung, welchem die Angelegenheit der Raumplanung als Referentin oder Referent untersteht, hat den Vorsitz des Raumplanungsbeirates inne. Jenes Mitglied der Landesregierung, dem die Gemeindeaufsicht untersteht, hat die Vorsitz-Stellvertretung inne. Unterstehen die Angelegenheiten der Raumplanung und der Gemeindeaufsicht demselben Mitglied der Landesregierung oder gehören die betreffenden Regierungsmitglieder derselben politischen Partei an, obliegt die Bestellung der Vorsitz-Stellvertretung der Landesregierung. Sind in der Landesregierung mehrere politische Parteien vertreten, wird die Vorsitz-Stellvertretung einer Person zu Teil, die einer in der Regierung vertretenen politischen Partei zu entnehmen ist, die nicht den Vorsitz innehat. Sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung verhindert, so führt die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor den Vorsitz mit Stimmrecht.
(2) Die sonstigen Mitglieder des Raumplanungsbeirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Unter diesen müssen sich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und die Burgenländische Landesumweltanwältin oder der Burgenländische Landesumweltanwalt befinden. Die Gemeindevertreterinnen oder die Gemeindevertreter werden jenen Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003) entnommen, die die größte und zweitgrößte Mitgliederzahl haben. Drei weitere Mitglieder sind auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Funktionsdauer des Raumplanungsbeirates fällt mit jener des Landtages zusammen. Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates bleiben bis zur Bestellung des neuen Raumplanungsbeirates im Amt. Der neue Raumplanungsbeirat ist binnen drei Monaten nach der Neuwahl des Landtages zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates ist nach den Vorschriften des Abs. 2 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung (Abs. 5) eines Mitgliedes des Raumplanungsbeirates an dessen Stelle tritt. Abs. 7 gilt auch für Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen und das gemäß Abs. 4 bestellte Ersatzmitglied unter Hinweis auf die Tagesordnung mit seiner Vertretung zu betrauen. Für ein Mitglied des Raumplanungsbeirates, welches voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist, ist ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Raumplanungsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können den Sitzungen auch Sachverständige beigezogen werden.
(7) Die Mitgliedschaft beim Raumplanungsbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der den Mitgliedern der Landesgrundverkehrskommission zustehenden Gebühren.
§ 11
§ 11 Geschäftsordnungsbestimmungen
(1) Der Raumplanungsbeirat ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bei Verhinderung derselben oder desselben von ihrer oder seiner Stellvertretung nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu ergehen, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Wenn es die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Raumplanungsbeirates unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Raumplanungsbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Raumplanungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung oder bei deren Verhinderung die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und mindestens sieben sonstige Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
(3) Über die Sitzungen des Raumplanungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welche auch die Argumente der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Raumplanungsbeirates aufzunehmen sind. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung beizustellen.
§ 12
§ 12 Aufgaben
(1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über
1. den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,
2. die Eignung von Örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung,
3. alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung.
(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 die Erstellung und Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 42 Abs. 3 vorliegt oder die Erstellung und Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 29 Abs. 3 vorliegt, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen einer Woche ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 11 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Raumplanungsbeirat als zur Genehmigung empfohlen.
§ 13
§ 13 Entwicklungsprogramm
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen.
(2) Ein Entwicklungsprogramm hat die den Gegebenheiten der Natur, den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen entsprechenden Zielsetzungen der planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung des Landesgebietes oder einzelner Landesteile (Regionales Entwicklungsprogramm) festzulegen und soll die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzeigen. Es hat auch Grundsätze der örtlichen Raumplanung zu enthalten.
(3) Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumplanung vordringlich sind, können in Entwicklungsprogrammen nur jene besonderen Zielsetzungen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinne der Zielsetzungen der überörtlichen Raumplanung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird (Sektorales Entwicklungsprogramm).
(4) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogrammes sind insbesondere die in § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen.
(5) Bei der Aufstellung eines Entwicklungsprogrammes hat die Landesregierung auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes, der benachbarten Bundesländer, der Gemeinden und anderer Planungsträger Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Aufstellung eines Entwicklungsprogrammes hat die Landesregierung die Gemeinden, deren Interessen berührt werden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und die Burgenländische Landesumweltanwältin oder den Burgenländischen Landesumweltanwalt zu hören.
(7) Der Entwurf des Entwicklungsprogrammes ist vor Beschlussfassung durch drei Monate beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Verlautbarung im Landesamtsblatt und durch ortsübliche Kundmachung in den Gemeinden bekannt zu geben. Jede wahlberechtigte Landesbürgerin und jeder wahlberechtigte Landesbürger ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Darauf ist in der Verlautbarung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Das Entwicklungsprogramm ist vor Beschlussfassung durch die Landesregierung vom Raumplanungsbeirat zu beraten, wobei das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.
§ 14
§ 14 Änderung des Entwicklungsprogrammes
(1) Ein Entwicklungsprogramm ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht.
(2) Ein Entwicklungsprogramm darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben.
(3) Für das Verfahren bei der Änderung sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden.
§ 15
§ 15 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
(1) Ein Entwicklungsprogramm ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich. Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften dürfen einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
(2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
§ 16
§ 16 Strategische Umweltprüfung
(1) Landesraumordnungspläne und Entwicklungsprogramme sind während der Ausarbeitung und vor ihrer Erlassung und Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch sie
1. der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, gesetzt wird oder
2. Europaschutzgebiete im Sinne des § 22b des NG 1990 erheblich beeinträchtigt werden könnten.
(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn es sich nur um geringfügige Änderungen dieser Pläne handelt oder die Nutzung kleiner Gebiete festgelegt wird.
(3) Landesraumordnungspläne und Entwicklungsprogramme, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 und 2 besteht, sind dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (im Folgenden: SUP-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, zu erfolgen.
(4) Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren.
(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ist dem Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes beizuschließen. Die Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes hat diesfalls einen Hinweis zu enthalten, dass auch das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
(6) Durch Verordnung der Landesregierung können jene Landesraumordnungspläne und Entwick-lungsprogramme festgelegt werden, die nach Abs. 2 keiner obligatorischen Umweltprüfung (Abs. 1) bedürfen; weiters können bestimmte Arten von Landesraumordnungsplänen oder Entwicklungsprogrammen von der Pflicht zur Prüfung nach Abs. 3 ausgenommen werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen Pläne unter Berücksichtigung des Anhangs II der SUP-Richtlinie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Hiezu ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß Abs. 4 zu konsultieren.
(7) In allgemein verständlichen Erläuterungen ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 6 vorliegen. Die Erläuterungen sind für die Dauer der Geltung der Verordnung im Amt der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen. Die Landesregierung hat in der Verordnung auf die Auflage der Erläuterungen zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.
§ 17
§ 17 Umweltbericht
(1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der in den Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes aufzunehmen ist. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Landesraumordnungsplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I der SUP-Richtlinie angeführten Informationen enthalten.
(2) Der Umweltbericht hat die Angaben zu enthalten, die in vertretbarer Weise herangezogen werden können. Dabei sind der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes, dessen rechtliche Stellung sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen am besten geprüft werden können, zu berücksichtigen.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I der SUP-Richtlinie genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen herangezogen werden, die auf anderen Ebenen oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung zu konsultieren.
§ 18
§ 18 Recht auf Stellungnahme, Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Der Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes ist im Rahmen des allgemeinen Auflageverfahrens auch dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
(2) Während der Auflagefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes sowie zum Umweltbericht Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes hinzuweisen.
§ 19
§ 19 Grenzüberschreitende Auswirkungen
(1) Wenn die Durchführung eines Landesraumordnungsplanes oder eines Entwicklungsprogrammes, die der Umweltprüfung nach § 16 unterliegen, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben wird, ist ihm der Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes vor dessen Erlassung gemeinsam mit dem Umweltbericht (§ 17) zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er Konsultationen wünscht.
(2) Wenn der Staat dies nach Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 1 innerhalb der angemessenen Frist verlangt, sind mit ihm Konsultationen zu führen über
1. die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes auf die Umwelt hat, sowie
2. die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen.
Zu Beginn der Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(3) Sind mit einem Staat Konsultationen zu führen, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die mit Umweltangelegenheiten befassten Behörden und Dienststellen dieses Staates, die von den durch die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie die Öffentlichkeit dieses Staates unterrichtet werden können und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 20
§ 20 Entscheidung
(1) Bei der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes sind insbesondere der Umweltbericht (§ 17), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 18) und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 19) zu berücksichtigen.
(2) Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme, die auf Grund voraussichtlich erheblicher Auswirkungen auf Europaschutzgebiete einer Umweltprüfung nach § 16 zu unterziehen sind, müssen auch auf ihre Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden. Der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm darf nur erlassen werden, wenn das Europaschutzgebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3) Abweichend von Abs. 2 können Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme dann erlassen werden, wenn deren Durchführung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, erforderlich ist und keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Kommt im Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.
(4) Werden Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme in Anwendung des Abs. 3 erlassen, so ist gleichzeitig sicherzustellen, dass alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes („Natura 2000“) nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
§ 21
§ 21 Bekanntgabe
(1) Der konsultierte Staat (§ 19) und das Amt der Burgenländischen Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes bleibt unberührt.
(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie Umwelterwägungen in den Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht (§ 17), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 18) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 19) berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 22) beschlossen wurden.
Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.
§ 21a § 21a
§ 21a Nichtamtliche Sachverständige
(1) Die Landesregierung kann im Verfahren zur Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz nichtamtliche Sachverständige für Planungsleistungen und zur Erstattung von Gutachten heranziehen.
(2) Die Kosten der Tätigkeit von nichtamtlichen Sachverständigen nach Abs. 1 in Verfahren zur Ausweisung von Eignungszonen können den Interessenten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Als Interessenten gelten Personen, die die Ausweisung einer Eignungszone aus wirtschaftlichen Interessen angeregt haben, sowie Personen, die nachweislich, etwa weil sie sich vertraglich Grundflächen für diesen Zweck gesichert haben, Bauvorhaben verfolgen, deren Umsetzung eine Eignungszone voraussetzt. Die Aufteilung der Kosten auf mehrere Interessenten hat primär entsprechend dem Ausmaß der Flächen, auf die sich ihr Interesse bezieht, oder, soweit eine solche Aufteilung ungeeignet erscheint, nach anderen nachvollziehbaren Kriterien (zB Leistung) zu erfolgen.
§ 22
§ 22 Regelmäßige Überwachung
Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm zu ändern.
§ 22a § 22a
§ 22a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
(1) Die Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.
(2) Die Projektwerberin oder der Projektwerber hat dem Antrag alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sind zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet für acht Wochen aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich der Anlage betroffen sind, kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:
1. den Gegenstand des Projekts,
2. gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist,
3. die zuständige Behörde,
4. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
5. den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
6. die Art der möglichen Entscheidungen.
(3) Die Auflage- und Kundmachungsfrist läuft ab Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland. Innerhalb der Auflagefrist haben die in Abs. 4 genannten Personen das Recht schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einzubringen. Die Kundmachung hat auf die Möglichkeit zur Einbringung solcher Stellungnahmen hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit ist auf diese Stellungnahmen Bedacht zu nehmen.
(4) Parteistellung haben die Projektwerberin oder der Projektwerber, die Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich des Seveso-Betriebs betroffen sind, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß § 3 Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung, potentiell betroffene Personen, Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, erfüllen, sowie Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt dieses Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren gemäß § 22a beteiligen könnte, wenn dieses Vorhaben im anderen Staat ausgeführt würde.
(5) Nach Abschluss des Verfahrens hat die Behörde den Bescheid einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen und die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen. Gegen den Bescheid gemäß Abs. 1 steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Werden im Rechtsmittelverfahren Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(6) Die Raumverträglichkeit eines Seveso-Betriebs ist nicht gegeben, wenn im Auswirkungsbereich kein angemessener Abstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten einschließlich solcher Bauten, wichtigen Verkehrswegen oder zu unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten gewahrt ist. Zudem darf das Vorhaben nicht im Widerspruch zu Zielen und Maßnahmen von Entwicklungsprogrammen oder Örtlichen Entwicklungskonzepten stehen. Als Auswirkungsbereich gilt der Umgebungsbereich eines Seveso-Betriebs, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.
(7) Die Raumverträglichkeit im Sinne des Abs. 6 ist auch nach der Ansiedlung von Seveso-Betrieben sicherzustellen. Es ist die neuerliche Raumverträglichkeit gemäß Abs. 1 zu prüfen, wenn dies auf Grund von Änderungen von Seveso-Betrieben im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2012/18/EU, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt, erforderlich wird.
(8) Im Bescheid über die Raumverträglichkeit ist der Auswirkungsbereich des Seveso-Betriebs festzulegen. Die Gemeinde hat den festgelegten Auswirkungsbereich im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen. Innerhalb des so gekennzeichneten Auswirkungsbereichs dürfen keine Widmungen erfolgen sowie auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften keine Bewilligungen, Genehmigungen und dgl. erteilt werden, wenn deren Verwirklichung zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann.
§ 22b
§ 22b Einkaufszentren und Supermärkte
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten sind folgende Ziele zu beachten:
1. eine flächendeckende Nahversorgung der Bevölkerung ist sicherzustellen. Die Verteilung der Standorte für Einkaufszentren und Supermärkte soll für die Bevölkerung eine möglichst einfache und rasche Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuß und/oder mit dem Fahrrad gewährleisten;
2. gewachsene Ortskerne sollen in ihrer Zentrumsfunktion gestärkt werden, insbesondere in ihrer Funktion als Standorte für den Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs. Lokale und regionale Arbeitsplätze sollen gesichert werden;
3. bei der Errichtung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten ist die Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich zu halten;
4. Einkaufszentren und Supermärkte sind so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung entsprechen.
(2) Supermärkte sind Handelsbetriebe für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von 80 m² bis zu 500 m². Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche,
1. ab 500 m², Güter verschiedener Warengruppen oder
2. ab 500 m², Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes
angeboten werden.
(3) Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind und der Präsentation von Waren dienen, ausgenommen sind beispielsweise Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume und Technikräume. Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Abs. 2, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
1. eine bauliche, funktionale oder organisatorische Einheit bilden oder
2. in wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht die Wirkung eines nach einem Gesamtkonzept betriebenen Einkaufszentrums haben.
(4) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 1 ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
1. in Orten, die Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bilden, wobei zwischen überregionalen, regionalen und kleinregionalen Zentren zu unterscheiden ist,
2. in Orten, die über überdurchschnittlich gute Standortvoraussetzungen und -potentiale für zukunftsorientierte und qualifizierte Betriebsansiedlungen, Betriebserweiterungen und Betriebsverlagerungen mit überregionaler Bedeutung verfügen oder
3. in Orten, die insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschafts-, Versorgungs- und Tourismusfunktion durch Verordnung der Landesregierung als Einkaufsorte festgelegt werden.
Orte im Sinne der Z 1 und 2 sind mit Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 festzulegen.
(5) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn sich diese in Ortskernlage einer Gemeinde befinden. Eine Ortskernlage besteht, wenn in einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26 ein Ortskern nach dem Stand der Technik abgegrenzt worden ist. Verfügt eine Gemeinde nicht über eine Ortskernabgrenzung in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26, so ist eine Ortskernlage gegeben, wenn der Standort alle folgenden Kriterien erfüllt:
1. der Standort ist an vier Seiten von ortskernrelevanten Baulandwidmungen (BW, BD, BG, BM, BfW) umgeben,
2. an mindestens drei Seiten der umgebenden ortskernrelevanten Baulandwidmungen besteht ein Hauptgebäude,
3. in max. 500 m Entfernung (Abstand von Grundgrenze zu Grundgrenze) befinden sich mindestens drei der folgenden zentrumsbildenden Einrichtungen: Gemeindeamt, Kirche, Schule, Kindergarten, Gastronomiebetrieb, Arzt,
4. die bestehenden Raumstrukturen im Nahbereich des Standortes bilden hinsichtlich Bebauungsform, Dichte und Nutzungsmischung ein charakteristisches Ortszentrum aus.
Der Nachweis, dass die Kriterien erfüllt sind, ist vom Projektwerber im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorzulegen.
(6) Eine wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung eines bestehenden Supermarkts außerhalb der Ortskernlage gemäß Abs. 5 ist ausnahmsweise zulässig, wenn gleichzeitig ein Supermarkt in Ortskernlage in derselben oder einer anderen Gemeinde errichtet oder ein bestehendes Gebäude der Verwendung als Supermarkt zugeführt wird. Die Verkaufsfläche des bestehenden Supermarkts kann um die Fläche des zusätzlich betriebenen Supermarkts, jedoch maximal um 300 m², erweitert werden. Der Betrieb des zusätzlich betriebenen Supermarktes ist langfristig sicherzustellen.
(6a) Sofern damit den Zielsetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprochen wird, kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auch außerhalb einer Ortskernlage gemäß Abs. 5 erteilt werden, wenn dadurch ein bestehender Leerstand einer Flächennutzung zugeführt werden kann, kein zusätzlicher Bodenverbrauch und keine weitreichendere Versiegelung entsteht und die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung berücksichtigt werden.
(7) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten ist nur unter Einhaltung der folgenden Kriterien zulässig:
1. Bei Neubauten oder Umbauten mit einer Vergrößerung der Verkaufsfläche, sind mindestens zwei oberirdische Geschoße zu errichten.
2. Bei der Verkehrsorganisation und der Parkplatzgestaltung ist auf Klimaschutz und Klimawandelanpassung Rücksicht zu nehmen. Dies umfasst:
a) die Oberflächengestaltung (insbesondere der Parkplätze) ist mit einer maximal möglichen Versickerungsleistung auszuführen. Nicht befahr- oder begehbare Flächen sind zu begrünen;
b) je fünf Parkplätze ist mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten;
c) die Zahl der oberirdischen Stellplätze ist mit maximal einem Stellplatz je 30 m² Verkaufsfläche zu begrenzen;
d) zehn Prozent der Stellplätze für PKW und Fahrräder, jedoch jeweils mindestens zwei, sind als E-Ladestellen auszuführen;
e) Parkplätze sind so auszugestalten, dass Fußgeher und Radfahrer gegenüber dem Pkw-Verkehr Vorrang haben;
f) der Standort ist an das bestehende Fuß- und Radwegenetz anzubinden;
g) in Eingangsnähe sind für je 50 m² Verkaufsfläche mindestens zwei überdachte diebstahlsichere Stellplätze für Fahrräder zu errichten.
3. Dachflächen sind mit PV-Anlagen auszustatten. Dachflächen sowie Teile von Dachflächen, auf denen dies nicht möglich ist, sind zu begrünen. Ausgenommen sind jene Flächen, bei denen dies technisch bedingt nicht möglich ist.
4. Die Gebäude und Parkplatzflächen sind so auszugestalten, dass sie sich in das bestehende Ortsbild einfügen.
5. Im Sinne einer Mehrfachnutzung sind in Abstimmung mit der Standortgemeinde Parkplätze auch außerhalb der Geschäftszeiten nutzbar zu machen.
6. Neu errichtete Gebäude sind zumindest als Niedrigstenergiegebäude auszuführen.
(8) Für neu errichtete Einkaufszentren ist im Falle der Aufgabe der Nutzung als Einkaufszentrum sicherzustellen, dass eine widmungsgemäße Nachnutzung erfolgt und im Falle fehlender Nachnutzung sämtliche Gebäude und versiegelte Freiflächen rückgebaut werden. Dazu ist bei der Bewilligung gemäß Abs. 10 ein Nachnutzungskonzept vorzulegen. Zur Sicherung des Rückbaus ist eine Bankgarantie zu hinterlegen. Der Standortgemeinde ist die Option eines Ankaufs zu marktüblichen Preisen der dann ungenutzten Grundstücke anzubieten.
(9) Für Supermärkte gemäß Abs. 2 mit einer Verkaufsfläche von 80 bis 300 m 2 kann von den Erfordernissen des Abs. 5 Z 3 hinsichtlich des Abstands von max. 500 m und des Vorliegens der drei Einrichtungen in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen abgesehen werden und sind die Regelungen des Abs. 7 Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(10) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Supermarkt oder Einkaufszentrum im Sinne des Abs. 2 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriss, Ansichten),
2. eine Projektbeschreibung samt Branchenmix,
3. ein Gestaltungskonzept betreffend die Außenanlagen,
4. eine Darstellung, wie die Gestaltungskriterien für Supermärkte und Einkaufszentren erfüllt werden und
5. der Nachweis der Ortskernlage gemäß Abs. 5.
Für Einkaufszentren ist zudem ein Nachnutzungskonzept gemäß Abs. 8 vorzulegen.
(11) Die Bewilligung gemäß Abs. 10 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen - mit Bescheid zu erteilen, wenn
1. die für die Errichtung vorgesehenen Flächen für Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 1 als Bauland-Geschäftsgebiet oder Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort im Sinne des Abs. 4 handelt,
2. die für die Errichtung vorgesehenen Flächen für Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 2 als Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Dorfgebiet oder Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort in Ortskernlage im Sinne des Abs. 5 handelt,
3. eine geeignete Verkehrserschließung vorhanden ist und eine Überlastung der Verkehrsinfrastruktur vermieden wird,
4. im Hinblick auf das vorgelegte Gestaltungskonzept eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes, sowie im Hinblick auf die Eingliederung in die Umgebung generell eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist und die Kriterien gemäß Abs. 7 erfüllt werden,
5. überörtliche Interessen der Energieversorgung nicht beeinträchtigt werden,
6. sonstige Interessen der überörtlichen Raumplanung nicht beeinträchtigt werden,
7. das beantragte Einkaufszentrum gemäß Abs. 2 Z 2
a) in einem Ort liegt, der ein überregionales Zentrum mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bildet und die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes nicht mehr als 1 300 m² beträgt,
b) in einem Ort liegt, der ein regionales Zentrum mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bildet oder, der über überdurchschnittlich gute Standortvoraussetzungen und -potentiale für zukunftsorientierte und qualifizierte Betriebsansiedlungen, Betriebserweiterungen und Betriebsverlagerungen mit überregionaler Bedeutung verfügt und die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes nicht mehr als 1 100 m² beträgt,
c) in einem Ort liegt, der ein kleinregionales Zentrum mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bildet oder Orten gemäß Abs. 4 Z 3 und die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes nicht mehr als 800 m² beträgt.
8. beim beantragten Einkaufszentrum die Nachnutzung gemäß Abs. 8 sichergestellt ist,
9. keine Widersprüche zu den Festlegungen der Gemeinde gemäß § 28 Abs. 3 bestehen.
(12) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und die Landesregierung. Die Landesregierung ist berechtigt, die Interessen der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Landesregierung als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(13) Im Bewilligungsverfahren ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichunterlagen gemäß Abs. 9 Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(14) Die Bewilligung erlischt, wenn
1. das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder
2. das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt wird.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Bewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.
§ 22c
§ 22c Strafbestimmung
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 22b Abs. 10 ein Einkaufszentrum ohne Bewilligung errichtet, wesentlich erweitert, wesentlich ändert oder ein bestehendes Gebäude als Einkaufszentrum verwendet und diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält,
2. die in der Bewilligung gemäß § 22b Abs. 11 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt oder sonst von der Bewilligung abweicht und diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält;
3. als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fällt, der zuständigen Behörde Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken, die die Behörde gemäß § 33 Abs. 3 Z 4 verlangt, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt.
§ 22d
§ 22d Photovoltaikanlagen und Solaranlagen
(1) Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Gewinnung von Elektrizität durch Sonnenenergie. Solaranlagen sind Anlagen zur Gewinnung von Wärme oder Warmwasser durch Sonnenenergie.
(2) Photovoltaik- und Solaranlagen sind vorrangig auf Dächern oder gebäudeintegriert zu errichten. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Vorgaben die Errichtung einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf einer geeigneten Freifläche zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Anlage dient vorrangig der Deckung des Eigenbedarfs des zugehörigen Gebäudes.
2. Die Anlage wird auf der Widmungsfläche des zugehörigen Gebäudes oder auf der dem Gebäude zuordenbaren Widmungsfläche „Grünfläche-Hausgärten“ errichtet, wobei die zulässigen Widmungsflächen für die zugehörigen Gebäude auf die Widmungskategorien gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 9 eingeschränkt sind.
3. Die Modulfläche der Anlage beträgt höchstens 35 m². Auf Betriebs- und Industriegebietsflächen ist die Modulfläche auf 200 m² beschränkt.
(3) Die Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei ist auf aus raumplanungsfachlicher Sicht zu bestimmende Ausschluss- und Konfliktkriterien, meteorologische Gegebenheiten und die Möglichkeiten aktueller sowie künftiger Netzeinspeisung Bedacht zu nehmen. Wichtige energiewirtschaftliche Interessen können das Ziel der Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 2 Z 4) überwiegen. Vorliegende Konzepte für eine qualifizierte Nutzung der betroffenen Flächen sind besonders zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Nutzung besteht für Anlagen, die
1. von einer Bürgerenergiegemeinschaft oder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft betrieben werden,
2. eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energieproduktion oder der Finanzierung einer Photovoltaikanlage vorsehen,
3. eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen,
4. eine kombinierte Netznutzung mit Windkraftanlagen vorsehen,
5. die Netzeinspeisung mit Energiespeicherung kombinieren oder
6. die Eigenversorgung von Betriebsstätten im Burgenland (Direktleitung) sicherstellen.
Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3a) Die Errichtung von Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist ebenfalls nur in den Abs. 3 erwähnten Eignungszonen zulässig.
(4) Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaik- oder Solaranlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik) zulässig. Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie) zulässig.
(5) Photovoltaikanlagen, die mittels Direktleitung
1. an Betriebsstätten angebunden sind, oder
2. an kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge angebunden sind,
und deren Energieproduktion zu mindestens 70% zur Versorgung der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung vorgesehen ist (Eigenversorgungsanlagen), können im Fall der Z 1 auf sich in einer Eignungszone gemäß Abs. 4 befindlichen Betriebs- oder Industriegebietsflächen und im Fall der Z 2 auf sich in einer Eignungszone gemäß Abs. 4 befindlichen Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 errichtet werden, wenn die betreffende Fläche in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der kommunalen Einrichtung steht. Genehmigungen für Eigenversorgungsanlagen auf Betriebs- oder Industriegebietsflächen sowie Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 nach den Bestimmungen des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 in der jeweils geltenden Fassung, erlöschen, wenn der Betrieb der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung dauernd eingestellt wird.
(6) Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.
§ 22e
§ 22e Windkraft- und Photovoltaikabgabe
(1) Insbesondere als Ausgleich für die durch
1. Photovoltaikanlagen gemäß § 22d Abs. 3,
2. Photovoltaikanlagen im Sinne des § 56 Abs. 12 auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik und für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
3. Windkraftanlagen gemäß § 22f,
4. Windkraftanlagen im Sinne des § 56 Abs. 12 auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Windkraftanlagen,
bewirkte Belastung des Landschaftsbildes erhebt das Land eine Abgabe auf alle Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß Z 1 bis 4.
(2) Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012. Sie fallen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für Photovoltaikanlagen in Höhe von jährlich 700 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen in Höhe von jährlich 1 500 Euro pro Megawatt jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde, im Übrigen fallen sie dem Land zu. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, fallen die Abgaben schrittweise nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 wie folgt den Gemeinden zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 350 Euro pro Megawatt bis zu 700 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 400 Euro pro Megawatt bis zu 1 500 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze dem Klima- und Sozialfonds des Land Burgenland zu und ist zweckgewidmet für Klima- und Sozialprojekte.
(3) Zur Entrichtung der Abgabe ist die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gemäß dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, und in Fällen, in denen eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Inhaberin oder der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet. Ein Inhaberwechsel ist der Abgabenbehörde anzuzeigen. Bis zum Einlangen dieser Anzeige bleibt die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Fertigstellung der Anlage und endet mit deren Abbruch. Die erstmalige Abgabe wird drei Monate nach Ablauf des Monats der Fertigstellung, jede weitere zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten. Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 22e Abs. 3 im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß § 22e Abs. 3, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen dem Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde.
(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaikanlagen und der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren.
(6) Die Landesregierung hat die Beträge nach der Verordnung gemäß Abs. 5 zweiter Satz in Bezug auf Windkraftanlagen beginnend mit 1. Jänner 2023 sowie in Bezug auf Photovoltaikanlagen beginnend mit 1. Jänner 2024 jährlich marktpreisabhängig zu erhöhen. Ausgangsbasis für die marktpreisabhängige Erhöhung ist in Bezug auf die Windkraftabgabe für das Jahr 2023 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2012 bis 2022, in Bezug auf die Photovoltaikabgabe für das Jahr 2024 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2013 bis 2023. Die jeweilige Ausgangsbasis für die weiteren Erhöhungen sind für die jeweiligen Folgejahre der Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die vorangegangenen zehn Jahre. Dabei sind Beträge auf zwei Kommastellen abzurunden.
(7) Die Windkraft- und Photovoltaikabgabe ist vom Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde einzuheben. Die Abgabenbehörde hat die Abgabe durch Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.
§ 22f
§ 22f Windkraftanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind nur in Eignungszonen zulässig. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig.
(2) Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3) Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach § 32 Abs. 3 Z 1 kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.
(4) In Eignungszonen sind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftvorhaben mit einer Gesamtleistung von über 15 MW sowie deren Erweiterung und Änderung unabhängig von der damit verbundenen Kapazitätserhöhung zulässig.
(5) Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach § 1 Abs. 2 hat die Verordnung nach Abs. 2 jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:
1. Mindestabstände zu geschlossenen Siedlungsgebieten, wobei zum geschlossenen Wohnbauland (§ 33 Abs. 3) ein Mindestabstand von 1 200 m einzuhalten ist;
2. maximal zulässige Gesamthöhen.
(6) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.
(7) Die Errichtung und der Betrieb von Klein- und Kleinstwindkraftanlagen ist nur auf Flächen außerhalb des Ortsgebietes zulässig, die als Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet gewidmet sind.
II. Abschnitt
Örtliche Raumplanung
§ 23
§ 23 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
(1) Die örtliche Raumplanung obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich und erfolgt durch Aufstellung von Örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) oder Bebauungsrichtlinien.
(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der örtlichen Raumplanung den Gemeinden mit Rücksicht auf die Bedeutung der raumordnenden Maßnahmen und im Verhältnis zur Finanzkraft der Gemeinden Zweckzuschüsse gewähren.
(3) Gemeinden können die Landesregierung um operative Unterstützung bei der Erarbeitung von Maßnahmen der örtlichen Raumplanung - insbesondere bei der Erarbeitung von Örtlichen Entwicklungskonzepten - ersuchen (Amtshilfe). Der Umfang der Unterstützung ist vorab in einer gemeinsamen Niederschrift festzuhalten. Die Landesregierung kann die Kosten dieser operativen Unterstützung von den der betroffenen Gemeinde zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Details zu den einzubehaltenden Beträgen sind in der gemeinsamen Niederschrift festzuhalten.
§ 24
§ 24 Sparsamer Umgang mit Bauland und Maßnahmen zur Baulandmobilisierung
(1) Die Örtliche Raumplanung hat den sparsamen Umgang mit Bauland als besonders wichtiges Planungsziel zu berücksichtigen. Ein Baulandbestand, dessen Ausmaß den voraussichtlichen Bedarf in der Gemeinde in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren übersteigt, ist zu vermeiden.
(2) Bereits gewidmetes Bauland ist zu nutzen. Die Gemeinden haben im Rahmen der Örtlichen Raumplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Baulandreserven und des abschätzbaren Baulandbedarfes von fünf bis zehn Jahren Maßnahmen zur Mobilisierung des Baulandes, dies tunlichst zu leistbaren Preisen im Sinne des § 24b, zu treffen. Die Neuwidmung von Bauland ist nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung, wie eine Befristung gemäß Abs. 3 oder privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Abs. 4, getroffen werden.
(3) Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes oder eines Entwicklungsprogrammes widersprochen wird, hat die Gemeinde für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist der Baulandwidmung keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehenden Nutzung aufweisen, innerhalb eines Jahres die Widmung zu ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht entsteht. Die Löschung von Befristungen ist erst zulässig, wenn eine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung gegeben ist.
(4) Die Gemeinden können im Sinne des Abs. 2 auch privatwirtschaftliche Maßnahmen setzen. Dazu zählen insbesondere
1. Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern über den Erwerb von Grundstücken zur Deckung des örtlichen Baubedarfes durch die Gemeinde oder von ihr namhaft gemachte Interessenten,
2. Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern, in denen sich die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen und welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eintreten.
In den Vereinbarungen kann festgelegt werden, dass die übernommenen Verpflichtungen auch für allfällige Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gelten.
(5) Im Interesse der Baulandmobilisierung können auch Zusammenlegungsübereinkommen abgeschlossen werden. Zusammenlegungsübereinkommen sind Verträge zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern mit dem Ziel einer Verbesserung der Grundstücksstruktur im Hinblick auf eine geordnete und flächensparende Bebauung sowie einer entsprechenden Erschließung. Das Zusammenlegungsübereinkommen hat insbesondere zu enthalten:
1. das Zusammenlegungsgebiet und die Neueinteilung der Grundstücke (Zusammenlegungsplan)
2. die Zuweisung der neuen Grundstücke
3. Tragung der Kosten der Zusammenlegungsmaßnahmen
4. Tragung der Erschließungskosten
(6) Maßnahmen zur Baulandmobilisierung gemäß Abs. 4 können nicht nur im Zeitpunkt der Widmung von Bauland, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.
(7) Eine Kombination der Mobilisierungsmaßnahmen ist nicht zulässig. Sofern jedoch bei Grundstücken mit bestehenden befristeten Baulandwidmungen eine Rückwidmung im Sinne des Abs. 3 aus rechtlichen und fachlichen Gründen - insbesondere zur Sicherstellung der Zielsetzungen des § 24b - nicht sinnvoll erscheint, kann stattdessen eine Baulandmobilisierungsvereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit einer Bebauungs- und Optionsfrist von maximal drei Jahren abschließen. Die Befristung ist in diesem Fall zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Befristung bereits abgelaufen ist.
§ 24a
§ 24a Baulandmobilisierungsabgabe
(1) Das Land erhebt eine Baulandmobilisierungsabgabe als gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Der Abgabenanspruch entsteht erstmals mit 1. Jänner 2024. Die Baulandmobilisierungsabgabe fällt zu 50% dem Land und zu 50% der jeweiligen Gemeinde zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.
(2) Gegenstand der Abgabe sind unbebaute Baulandgrundstücke oder Teile davon, die als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 9 ausgewiesen sind, deren aktuelle Widmung vor mehr als fünf Jahren festgelegt wurde. Der Abgabenanspruch entsteht nicht:
1. in Zeiten von Bausperren,
2. in Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet,
3. bei befristeten Baulandwidmungen bis zum Ablauf der Frist,
4. in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums, wobei das Datum des Abschlusses des Rechtstitels als relevanter Zeitpunkt heranzuziehen ist,
5. in Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 4 für das betreffende Baulandgrundstück,
6. wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer mit der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 6 nachträglich eine Vereinbarung zur Baulandmobilisierung abschließt,
7. sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht entsteht,
8. wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde,
9. bei einem Baulandgrundstück bis zu einem Flächenausmaß von 2 300 m 2 für Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3, 6, 8 und 9 sowie bis zu einem Flächenausmaß von 10 000 m² für Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 4, 5 und 7,
a) dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei pro Person nur ein Baulandgrundstück berücksichtigt werden kann,
b) das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist, wobei pro Kind und Enkelkind jeweils nur ein Baulandgrundstück berücksichtigt werden kann und kein Ausnahmegrund gemäß lit. a geltend gemacht worden sein darf.
Bei Miteigentum beziehen sich die Ausnahmen gemäß lit. a und b jeweils nur auf den entsprechenden Miteigentumsanteil,
10. für ein unbebautes Baulandgrundstück gemäß § 33 Abs. 3 Z 4 und 5, das als Erweiterungsfläche für eine gewerbliche Betriebsanlage vorgesehen ist, bis zu einem Flächenausmaß des Grundstücks, auf welchem sich die bestehende gewerbliche Betriebsanlage befindet. Grundstücke im Sinne des Abs. 13 Z 1 sind als Berechnungsgrundlage für das vom Abgabenanspruch nicht umfasste Flächenausmaß heranzuziehen. Die beiden Grundstücke müssen dieselben Eigentumsverhältnisse aufweisen. Bei Kapitalgesellschaften werden Grundstücke im Eigentum einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Vorgabe „dieselben Eigentumsverhältnisse“ gleichgestellt. Das bebaute Grundstück muss zum überwiegenden Teil für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
(3) Als unbebaut im Sinne der Baulandmobilisierungsabgabe gelten Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die nicht widmungskonform genutzt werden oder nicht widmungskonform bebaut sind. Als bebaut gelten Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die widmungskonform genutzt werden, widmungskonform bebaut sind oder bei denen bereits mit einer widmungskonformen Bebauung begonnen wurde (Bauvorhabensmeldung).
(4) Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs. 2, im Fall eines Baurechts jedoch die oder der Baurechtsberechtigte. Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer, ist die Abgabe im Verhältnis des jeweiligen Anteils zu tragen. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet, das Land, der Bund sowie alle sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts und Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung des Landes, des Bundes oder einer Mehrheitsbeteiligung von Gemeinden.
(5) Bemessungsgrundlagen sind:
1. das Ausmaß der im Eigentum der Abgabenschuldnerin oder des Abgabenschuldners stehenden und als Bauland gewidmeten, unbebauten Flächen im Sinne des Abs. 2,
2. die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen kein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 vorliegt und
3. der Grundstückswert unter Anwendung des in der Verordnung gemäß § 24b Abs. 5 geregelten Quadratmeterpreises. Sollte der Durchschnittswert der von der Statistik Austria für die betreffende Gemeinde veröffentlichten Preise für Baulandgrundstücke der letzten fünf Jahre unter dem in einer Verordnung gemäß § 24b Abs. 5 geregelten Preis liegen, so ist ersterer anzuwenden.
(6) Die Höhe der jährlich zu leistenden Abgabe ergibt sich aus einem Prozentsatz des Grundstückswertes. Der Prozentsatz für die Abgabe ist aus folgender Tabelle zu entnehmen:
Flächenausmaß | Prozentsatz zur Berechnung der Abgabenhöhe |
bis 800 m 2 | 0,5% |
801 m 2 bis 1.000 m 2 | 1% |
1.001 m 2 bis 1.200 m 2 | 1,5% |
1.201 m 2 bis 1.400 m 2 | 1,8% |
1.401 m 2 bis 1.600 m 2 | 2% |
ab 1.601 m 2 | 2,5% |
(7) Die in Abs. 6 angeführten Prozentsätze können durch Verordnung der Landesregierung geändert werden. Dabei ist das Grundprinzip zu berücksichtigen, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer von Baulandgrundstücken mit einem geringeren Flächenausmaß weniger stark belastet werden als Eigentümerinnen oder Eigentümer von Baulandgrundstücken mit einem großen Flächenausmaß. Ebenso können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von der Abgabenpflicht geregelt werden. Diese abweichenden Regelungen können sich auf konkrete Teile des Baulands beziehen, wenn für diese weder vom Land noch von der betroffenen Gemeinde ein erheblicher Aufwand für die Schaffung technischer oder sozialer Infrastruktur getragen wurde. Im Fall, dass der von der Statistik Austria veröffentlichte Preis für Baulandgrundstücke gemäß Abs. 5 Z 3 für eine Gemeinde aufgrund statistischer Einmaleffekte einen Wert aufweist, der übermäßig von den Preisen in vergleichbaren Gemeinden abweicht, kann für diese Gemeinde ein angemessener Wert festgelegt werden, wobei dabei ein von der Statistik Austria für vergleichbare Gemeinden veröffentlichter Preis heranzuziehen ist. Weiters sind persönliche Ausnahmen für Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer, die aufgrund von Rechtsvorschriften nicht zur raschen Verwertung von Liegenschaftsvermögen berechtigt sind, sowie für soziale Härtefälle zulässig.
(8) Die Baulandmobilisierungsabgabe ist vom Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde einzuheben. Die Abgabenbehörde hat die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer durch ein Informationsschreiben zunächst darüber zu informieren, dass für das Baulandgrundstück eine Abgabenpflicht besteht und zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen aufzufordern. In dieser Stellungnahme ist gegebenenfalls geltend zu machen, dass eine Ausnahme von der Abgabenpflicht im Sinne des Abs. 2 Z 4 bis 10 vorliegt. Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Abgabenbehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nach Verstreichen der vierwöchigen Frist hat die Abgabenbehörde die Abgabe durch Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Hat eine Abgabenpflichtige oder ein Abgabenpflichtiger Grundstücke in mehreren Gemeindegebieten im Eigentum, kann die Abgabenbehörde je Gemeinde einen gesonderten Bescheid erlassen. Die Abgabenbehörde kann die Gemeinden im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, dem Land die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:
1. eine Auflistung der unbebauten Baulandgrundstücke samt Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern,
2. das jeweilige Flächenausmaß der unbebauten Baulandgrundstücke,
3. Informationen über anzuwendende Ausnahmebestimmungen im Sinne des Abs. 2 Z 4 bis 10 sowie
4. die errechnete Höhe der Abgabenschuld.
(9) Erfolgt im Fall des Abs. 2 Z 7 innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen des Ansuchens auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche keine rechtswirksame Änderung des Flächenwidmungsplanes, hat die Behörde nachträglich die Abgabe in jener Höhe festzusetzen, in der sie ohne Anwendung der Ausnahme festzusetzen gewesen wäre. Dasselbe gilt, wenn eine Bauführung, die gemäß Abs. 2 Z 8 die Vorschreibung der Baulandmobilisierungsabgabe ausschließt, nicht innerhalb der Frist gemäß § 19 Z 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, abgeschlossen wird.
(10) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die in Abs. 8 angeführten Daten zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies zur Berechnung der Abgabenhöhe und zur Beurteilung des Vorliegens von Ausnahmen erforderlich ist.
(11) Der Abgabenertrag ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik, zur Abfederung der erhöhten Energiekosten sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.
(12) Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind. Baulandgrundstücke sind Grundstücke oder Teile davon (Widmungsflächen), die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind und folgende Kriterien aufweisen:
1. Mindestbreite des Grundstücks und der Widmungsfläche von 9 m, es sei denn die offene Bebauungsweise gemäß § 5 Abs. 1 Bgld. BauG ist die einzig zulässige Bebauungsweise, so gilt eine Mindestbreite des Grundstücks und der Widmungsfläche von 15 m;
2. Mindesttiefe des Grundstücks und der Widmungsfläche von 12 m;
3. Mindestgröße des Grundstücks und der Widmungsfläche von 300 m 2 ;
4. Verkehrliche Erschließung.
(13) Unbebaute Baulandgrundstücke, die unmittelbar an bebaute Grundstücke angrenzen, mit diesem gemeinsam genutzt werden und dieselben Eigentumsverhältnisse aufweisen, bilden in Bezug auf die Baulandmobilisierungsabgabe eine Einheit und gelten daher als ein Baulandgrundstück im Sinne des Gesetzes. Eine gemeinsame Nutzung liegt vor:
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Betriebsstätten und unbebauten Lagerflächen sowie sonstigen betriebsnotwendigen Flächen, die für die Führung des Betriebs erforderlich sind und
2. bei Wohnhäusern und Flächen, die als Garten für das zugehörige Wohngebäude genutzt werden und gemeinsam gepflegt werden, wenn keine Trennung durch Zäune oder Einfriedungen gegeben ist.
(14) Ebenso bilden unmittelbar angrenzende unbebaute Grundstücke oder Teile von Grundstücken (Widmungsflächen), die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind und dieselben Eigentumsverhältnisse aufweisen, eine Einheit und gelten daher als ein Baulandgrundstück im Sinne des Gesetzes, sofern für diese Einheit die Kriterien des Abs. 12 Z 1 bis 4 erfüllt sind.
§ 24b
§ 24b Maßnahmen zur Sicherstellung von leistbaren Baulandpreisen
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern leistbares Bauland zur Verfügung steht, welches den voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünf bis zehn Jahre deckt.
(2) Die Gemeinden haben ein laufendes Monitoring durchzuführen, das die Interessensbekundungen von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern, die zum Kauf angebotenen und die tatsächlich verkauften Baulandgrundstücke sowie die erzielten Preise dokumentiert. Dessen Ergebnis ist für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres der Landesregierung vorzulegen. Gemeinden, in denen ein Mangel an leistbarem Bauland vorliegt, kann die Landesregierung zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen auffordern. Die Umsetzung dieser Maßnahmen hat gegebenenfalls Vorrang vor allen anderen Planungszielen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des Monitorings entfällt, wenn und solange im Gebiet einer Gemeinde nachweislich kein Mangel an leistbarem Bauland besteht. Widerspricht eine forcierte Nutzung von Baulandreserven den für eine Gemeinde geltenden Planungen, insbesondere ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept, entfällt auch die Verpflichtung zur Durchführung des Monitorings.
(3) Erwirbt die Gemeinde Grundstücke zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1, darf der Kaufpreis grundsätzlich den von der Landesregierung in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten leistbaren Kaufpreis nicht übersteigen. Überschreitungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, soweit dies für die Gemeinde wirtschaftlich vertretbar ist.
(4) Die Gemeinde hat Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürgern nach Maßgabe der Verfügbarkeit Baulandgrundstücke zu einem leistbaren Kaufpreis, der dem gemäß Abs. 5 festgesetzten Quadratmeterpreis entspricht, zu verkaufen.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung einen maximalen Quadratmeterpreis für jede Gemeinde festzulegen. Die Landesregierung hat dabei von einem durchschnittlichen Kaufpreis für Grünflächen auszugehen, die aus raumplanungsfachlicher Sicht Umwidmungspotential aufweisen. Dieser Kaufpreis ist jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Festlegung durch Gutachten von Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermitteln. Der Bewertungsstichtag darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegen. Zum ermittelten Kaufpreis ist ein Aufschlag für durchschnittliche Aufschließungskosten zu berücksichtigen. Im Fall erheblicher Unterschiede innerhalb des Gemeindegebietes können für Teilbereiche unterschiedliche Werte festgelegt werden. Anpassungen können anhand von fachlich geeigneten Indexwerten erfolgen. Die entsprechende Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 24c § 24c
§ 24c Nachteilsausgleich durch Maßnahmen der Vertragsraumordnung
Zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung kann die Gemeinde bei Vorhaben, die aufgrund erheblicher Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild oder in sonstiger Weise den Charakter der Gemeinde oder eines Teiles des Gemeindegebietes erheblich beeinflussen können, insbesondere bei Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen, mit den Inhabern dieser Anlagen Verträge zur Abgeltung der materiellen und immateriellen Nachteile abschließen, die der Gemeinde durch deren Bau und Betrieb erwachsen. Dies gilt nicht für Anlagen, die der Abgabenpflicht nach § 22e unterliegen.
§ 25
§ 25 Strategische Umweltprüfung
(1) Für das Verfahren bei Aufstellung, Anpassung oder Änderung von Örtlichen Entwicklungskonzepten und Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen sind die §§ 16 bis 22 anzuwenden. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist das Örtliche Entwicklungskonzept oder der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Soweit dem Örtlichen Entwicklungskonzept ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes gesammelt wurden.
(3) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für diese weitere Prüfung können die Ergebnisse der Umweltprüfung herangezogen werden, die für den Plan höherer Stufe durchgeführt wurde.
(4) Zur Erlassung einer Verordnung nach § 16 Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.
§ 26
§ 26 Örtliches Entwicklungskonzept
(1) Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein Örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.
(2) Das Örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut der Verordnung, einem Textteil und einem Entwicklungsplan. Bei Bedarf kann die Verordnung durch planerische oder tabellarische Darstellungen ergänzt werden. Der Entwicklungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Außerdem sind schriftliche Erläuterungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, beizufügen. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Textteil und dem Entwicklungsplan besteht, gilt der Textteil.
(3) Bei der Aufstellung oder Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist auf die für die örtliche Raumplanung bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen.
(4) Das Örtliche Entwicklungskonzept bindet die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungen, begründet aber keine Rechte Dritter.
(5) Die Landesregierung hat die Form der Örtlichen Entwicklungskonzepte und die Verwendung bestimmter Planzeichen durch Verordnung zu regeln.
§ 27
§ 27 Interkommunales Örtliches Entwicklungskonzept
(1) Gemeinden, die in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang stehen, können ihre Örtlichen Entwicklungskonzepte auch in Form eines Interkommunalen Örtlichen Entwicklungskonzeptes aufstellen und fortführen.
(2) Sie müssen sich in diesem Fall zu einem Gemeindeverband gemäß § 20 Bgld. GemO 2003 oder zu einer Gemeindekooperation gemäß § 22a Bgld. GemO 2003 zusammenschließen.
(3) Für die Aufstellung, Anpassung oder Änderung des Interkommunalen Örtlichen Entwicklungskonzeptes sind die Bestimmungen der §§ 29 und 30 anzuwenden.
§ 28
§ 28 Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1) Im Örtlichen Entwicklungskonzept sind ausgehend von einer Erhebung der naturräumlichen, der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in der Gemeinde die Ziele der örtlichen Raumplanung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren festzulegen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Ziele und Maßnahmen darzustellen. Sofern, insbesondere die einzelnen in Abs. 2 aufgezählten Aspekte betreffende, Fachkonzepte vorhanden sind, sind diese zu berücksichtigen.
(2) Insbesondere sind grundsätzliche Aussagen zu treffen über
1. die Stellung der Gemeinde in der Region und die Zuweisung von überörtlichen Funktionen;
2. die abschätzbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung samt abschätzbarem Baulandbedarf unter Berücksichtigung des vorhandenen, nicht bebauten Baulandes;
3. die angestrebte Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der bereits bestehenden oder angestrebten funktionellen Gliederung des Gemeindegebietes, wobei eine zweckmäßige zeitliche Abfolge der Bebauung sowie die Bebauungsplanung festzulegen sind;
4. die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes;
5. die Hauptversorgungs- und Hauptentsorgungseinrichtungen;
6. die erforderlichen kommunalen Einrichtungen sowie Einrichtungen des Gemeinbedarfes;
7. die erforderliche Ausstattung der Gemeinde mit Erholungs- und Sporteinrichtungen sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen;
8. Bereiche die von Bebauung freizuhalten sind sowie die Festlegung von Gebieten, die zur Erhaltung der freien Landschaft von Bebauung freizuhalten sind;
9. die verkehrliche Erschließung, Mobilitätsgrundsätze und -ziele und
10. mögliche interkommunale Kooperationsmöglichkeiten.
(3) In Gemeinden, in welchen die Errichtung von Einkaufszentren zulässig ist, können außerdem Aussagen über Bereiche getroffen werden, in denen Einkaufszentren errichtet werden können. Des Weiteren können Bereiche definiert werden, in denen die Errichtung von Einkaufszentren nicht möglich sein soll.
(4) Bei der Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sind die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
§ 29
§ 29 Verfahren
(1) Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gemeinderat hat über die Absicht der öffentlichen Auflage des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Der Entwurf des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt acht Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
(3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen acht Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
1. die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt werden und
2. eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Abs. 9 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:
a) Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm,
b) Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solcher des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes,
c) Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde.
(4) Innerhalb der Auflagefrist sind alle Gemeindebewohnerinnern und Gemeindebewohner, sonstige Eigentümerinnen und Eigentümer von innerhalb der Gemeinde gelegenen Grundstücken, natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches oder soziales Interesse glaubhaft machen können, und Vertreterinnen und Vertreter von Nachbargemeinden berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Das Örtliche Entwicklungskonzept ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6) Wird das Örtliche Entwicklungskonzept nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieses neuerlich entsprechend Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7) Das vom Gemeinderat erlassene Örtliche Entwicklungskonzept und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes.
(9) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn das Örtliche Entwicklungskonzept
1. den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder dem Entwicklungsprogramm widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
2. überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
3. eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder
4. einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
(10) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
(11) Die Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(12) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Örtlichen Entwicklungskonzeptes hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieses nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003 bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003 kundzumachen. Das Örtliche Entwicklungskonzept tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(13) Das rechtswirksame Örtliche Entwicklungskonzept ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
§ 30
§ 30 Anpassung und Abänderung
(1) Das Örtliche Entwicklungskonzept umfasst einen Planungszeitraum von zehn Jahren.
(2) Der Gemeinderat hat spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu prüfen, ob eine Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes erforderlich ist. Falls eine Anpassung erforderlich ist, hat er diese unverzüglich vorzunehmen.
(3) Kommt der Gemeinderat zu dem Schluss, dass eine Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht erforderlich ist, hat er den begründeten Beschluss mit der Niederschrift an die Landesregierung zu übermitteln. Kommt die Landesregierung zu dem Schluss, dass entgegen der Meinung des Gemeinderates eine Anpassung erforderlich ist, hat sie die Gemeinde zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gemäß Abs. 6 aufzufordern.
(4) Das Örtliche Entwicklungskonzept ist ungeachtet der Frist zur Anpassung jedenfalls abzuändern, wenn dies infolge
1. der Aufstellung oder Abänderung des Landesraumordnungsplanes oder von Entwicklungsprogrammen,
2. der Vollziehung von Landes- oder Bundesgesetzen oder
3. übergeordneter Planungen und Maßnahmen, die unmittelbare, wesentliche Auswirkungen auf die Planungsgrundlagen der Gemeinde aufweisen,
notwendig wird.
(5) Darüber hinaus kann das Örtliche Entwicklungskonzept infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten, die eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen der Gemeinde bedingen, abgeändert werden. Als neue Tatsache gilt auch das länger dauernde Unterbleiben der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken im Bauland.
(6) Für die Anpassung gemäß Abs. 2 sowie die Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 2 bis 12 anzuwenden. Im Falle einer Änderung gemäß Abs. 4 und 5 ist die Landesregierung vor Einleitung des Verfahrens unter Bekanntgabe der Änderungsgründe in Kenntnis zu setzen.
(7) Kommt die Gemeinde der fristgerechten Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, der Aufforderung zur Anpassung oder der Abänderung gemäß Abs. 4 nicht nach oder wurde der Anpassung oder Abänderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, dürfen weitere Änderungen des Flächenwidmungsplanes nicht vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die zur Schaffung eines für ein konkretes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich sind, sofern die betreffende Grundfläche bereits großteils als Bauland gewidmet war.
§ 31
§ 31 Flächenwidmungsplan
(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den Gegebenheiten der Natur und unter Berücksichtigung der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen.
(2) Bei der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes ist auf für die örtliche Raumplanung bedeutsame Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen. Bei Bedachtnahme auf Maßnahmen des Landes sind insbesondere die sich aus § 1 ergebenden überörtlichen Interessen zu berücksichtigen. Dabei kann in Gebieten, die von Abwanderung betroffen sind, in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen von den Bestimmungen und Raumplanungsgrundsätzen zu geschlossener Bebauung sowie Landschaftsschutz abgegangen werden.
(3) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und der grafischen Darstellung. Die grafische Darstellung ist in digitaler Form vorzulegen. Außerdem sind schriftliche Erläuterungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, beizufügen.
(4) Die Landesregierung hat die Form der Flächenwidmungspläne und die Verwendung bestimmter Planzeichen durch Verordnung zu regeln. In dieser Verordnung kann die Landesregierung Ausnahmen von der Pflicht zur Kenntlichmachung gemäß § 32 Abs 3 vorsehen, wenn die Ersichtlichmachung bereits durch das Webservice des Geographischen Informationssystems des Landes Burgenland sichergestellt ist.
§ 32
§ 32 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
(1) Im Flächenwidmungsplan sind die Widmungsarten Bauland, Verkehrsflächen und Grünflächen festzulegen. Nach Bedarf können auch Vorbehaltsflächen (§ 41) ausgewiesen werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewidmeten Flächen sind so festzulegen, dass nach Möglichkeit eine funktionelle Gliederung des Gemeindegebietes erreicht und eine Beeinträchtigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Abwässer, Verunreinigung der Luft und dergleichen tunlichst vermieden wird.
(3) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen
1. jene Flächen, die durch rechtswirksame Planungen und Maßnahmen übergeordneter Stellen besonders gewidmet sind (zB Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Ver- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer);
2. jene Flächen, für die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur bestehen (zB Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutz- und Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz, Überschwemmungsgebiete, Sicherheitszonen der Flugplätze, Gefährdungs- und Feuerbereiche von Eisenbahnen, Gefährdungsbereiche von Schieß- und Sprengmittelanlagen, Schutzstreifen für ober- oder unterirdische Leitungen).
(4) Fällt der Grund der Kenntlichmachung weg, ist eine Löschung im Flächenwidmungsplan durchzuführen und erforderlichenfalls eine Widmungsart festzulegen.
(5) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist der festgelegte Auswirkungsbereich von Seveso-Betrieben gemäß § 22a Abs. 8 im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen.
(5a) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes sind die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
(6) Gebäude und Bauten, die im Eigentum des Landes Burgenland sowie seiner Unternehmen und deren Subunternehmen stehen, die in einem besonderen öffentlichen und überörtlichen Interesse liegen, sind auf Baulandwidmungen gemäß § 33 Abs. 3 oder auf Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40, auf denen Baulichkeiten errichtet werden können, zulässig, sofern die öffentlichen Interessen die Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder der Anrainerinnen und Anrainer überwiegen. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere bei der Errichtung von Baulichkeiten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, allgemeinen Sicherheit, Bildung oder Kultur vor, sofern diese geeignet sind, die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität im Sinne des § 1 sicherzustellen.
§ 33
§ 33 Bauland
(1) Als Bauland sind nur solche Flächen vorzusehen, die sich auf Grund natürlicher Voraussetzungen für die Bebauung eignen und den voraussichtlichen Baulandbedarf der Gemeinde zu decken imstande sind. Gebiete, deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Wasserversorgung, die Abwässerbeseitigung, die Stromversorgung oder für den Verkehr erforderlich machen würde oder die sich wegen der Grundwasserverhältnisse, der Bodenverhältnisse oder der Hochwassergefahr für die Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
(2) Innerhalb des Baulandes können Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung wegen mangelnder Erschließung öffentliche Interessen entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet und, wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Mängel in der Grundstücksstruktur, die einer geordneten und flächensparenden Bebauung und entsprechenden Erschließung entgegenstehen, sind durch Zusammenlegungsübereinkommen (§ 24 Abs. 4) zu beseitigen.
(3) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit Wohngebiete, Dorfgebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete, Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen, Sondergebiete und Baugebiete für förderbaren Wohnbau gesondert auszuweisen.
1. Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen (wie zB Garagen, Gartenhäuschen) bestimmt sind. Darüber hinaus sind
a) Einrichtungen und Betriebe, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (wie zB Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes, Kindergärten, Kirchen, Schulen) und
b) Räumlichkeiten für Büros ohne angeschlossene Betriebsanlage und Räumlichkeiten für personenbezogene Dienstleistungen, solange der überwiegende Verwendungszweck der im funktionellen Zusammenhang stehenden Bauwerke in der Wohnnutzung liegt,
zulässig, sofern diese keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.
2. Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren und Nutztieren zur Deckung des Eigenbedarfes hinausgeht sowie die für Gebäude, die der sozialen Infrastruktur dienen, bestimmt sind. Weiters sind Gebäude zulässig, die den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung dienen (Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Gebäude für den Tourismus, öffentliche Gebäude usw.) und sich den örtlichen Gegebenheiten und dem Charakter des Dorfgebietes anpassen.
3. Als Geschäftsgebiete sind Flächen innerhalb des zentralen Ortsbereichs vorzusehen, die vorwiegend für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Gebäude und Einrichtungen des Tourismus, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten, im Übrigen aber für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen bestimmt sind. Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Umweltbelastungen für die Bewohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, sind im Geschäftsgebiet nicht zulässig. Die Widmungskategorie kann nur in zentralen Standorten also Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite festgelegt werden.
4. Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen, die auf Grund ihrer Betriebstype eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen, für dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie für den Betrieb notwendige Wohngebäude und Einrichtungen bestimmt sind. In Industriegebieten sind Zonen auszuweisen, die gemäß § 22a ausschließlich für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen. Inhaberinnen oder Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.
5. Als Betriebsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, in denen nur gewerbliche Betriebsanlagen sowie die betriebsnotwendigen Verwaltungsgebäude, für den Betrieb notwendige Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden oder Lagerplätze, die eine räumliche und funktionelle Einheit mit dem Betrieb aufweisen, errichtet werden dürfen, die auf Grund ihrer Betriebstype keine das örtlich zumutbare Maß übermäßige Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung durch beispielsweise Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder Strahlung auf die Umgebung verursachen.
6. Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, auf denen
a) Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen und
b) sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen,
errichtet werden dürfen.
7. Als Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen sind solche Flächen vorzusehen, auf denen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung oder Dritter errichtet werden können, wie Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren, Wochenendhäuser, Ferienheime, Kuranstalten, Bäder, zugehörige Versorgungseinheiten usw. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
a) Baugebieten, in denen ausschließlich Nutzungen im Zusammenhang mit auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tourismus zulässig sind,
b) Baugebieten, in denen neben auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tourismuseinrichtungen auch Anlagen und Einrichtungen zulässig sind, die der Erholungs- oder Freizeitnutzung dienen, und
c) Baugebieten, die zusätzlich zu den vorangegangenen Nutzungen auch eine Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes in baulich eingeschränkter Form zulassen.
Bei der Festlegung von Baugebieten für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ist die jeweilige Nutzungsart gemäß lit. a bis c auszuweisen. Die Landesregierung kann mittels Verordnung Gebiete festlegen, in denen insbesondere unter Berücksichtigung der überörtlichen und örtlichen Funktion dieser Gebiete, einzelne Nutzungsarten gemäß lit. a bis c ausgeschlossen werden. Die Landesregierung kann weiters mittels Verordnung für Gebiete im Sinne des lit. c, insbesondere unter Berücksichtigung überörtlicher Interessen, Einzelheiten der Bebauung gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 2 Z 1 und 2, regeln.
8. Als Sondergebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Bauten bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter Z 1 bis 7 und 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie Erstaufnahmestellen im Sinne von § 4 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, Kasernen, allgemeine Krankenanstalten, Klöster, Burgen und Schlösser. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.
9. Als Baugebiete für förderbaren Wohnbau sind solche Flächen vorzusehen, auf denen nur förderbare Wohnbauten gemäß § 3 Z 2, 3, 4 und 7 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 69/2018, in der jeweils geltenden Fassung, von gemeinnützigen Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 Bgld. WFG 2018 errichtet werden dürfen. Darüber hinaus sind
a) Einrichtungen, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bevölkerung, zu decken und
b) Räumlichkeiten für Büros ohne angeschlossene Betriebsanlage und Räumlichkeiten für personenbezogene Dienstleistungen, solange der überwiegende Verwendungszweck der im funktionellen Zusammenhang stehenden Bauwerke in der Wohnnutzung liegt,
zulässig, sofern diese keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.
10. Als Zentrumsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die auf Grund ihrer typischen und gewachsenen Strukturen hinsichtlich Bebauungsform, Dichte und Nutzungsmischung einen charakteristischen zentralen Ortsbereich darstellen und für die Errichtung von öffentlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie Orten der Kommunikation bestimmt sind. Darüber hinaus ist die Errichtung von Gebäuden für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Wohngebäude samt dazugehörigen Nebenanlagen sowie für sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung verursachen, zulässig. Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Umweltbelastungen für die Bewohner oder Besucher des Zentrumsgebietes ausgehen, sind in Zentrumsgebieten nicht zulässig.
(4) Die Lage der einzelnen Baulandkategorien ist so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Baulandkategorie gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden.
(5) Unbebaute Flächen, die gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 9 als Bauland gewidmet sind, sich jedoch innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlagslinie befinden, sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich zu machen.
(6) Sofern bereits Projekte zur Herstellung der Hochwasserfreiheit eingeleitet wurden, kann alternativ zur Vorgangsweise gemäß Abs. 5 für den Zeitraum von maximal fünf Jahren eine befristete Bausperre in sinngemäßer Anwendung von § 52 erlassen werden.
§ 33a
§ 33a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
(1) Innerhalb des Baulandes können Flächen, die sich beispielsweise auf Grund von natürlichen Voraussetzungen oder öffentlichen Interessen nicht unmittelbar für eine Bebauung eignen, als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen die uneingeschränkte Baulandeignung sichergestellt werden kann. Der uneingeschränkten Baulandeignung können insbesondere entgegenstehen:
1. eine potentielle Gefährdung durch Hangwasser (pluviales Hochwasser),
2. eine potentielle Gefährdung durch Hangrutschung,
3. eine potentielle Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes, die durch Festlegung von Bebauungsbestimmungen ausgeräumt werden kann und
4. nicht dem Stand der Technik entsprechenden siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung).
(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. die Hangwasserfreimachung,
2. die Hangsicherung,
3. die Erlassung von Bebauungsbestimmungen für Gebiete, bei denen eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes besteht sowie
4. die Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes für die relevanten Bereiche der Siedlungswasserwirtschaft.
(3) Die Umsetzung der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der uneingeschränkten Baulandeignung ist in der Verordnung gemäß § 31 Abs. 3 rechtsverbindlich als Voraussetzung für die Baulandfreigabe gemäß § 45 Abs. 2 festzulegen.
(4) Die Baulandfreigabe gemäß § 45 Abs. 2 kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen, die eine uneingeschränkte Baulandeignung sicherstellen, vollständig umgesetzt worden sind.
§ 34
§ 34 Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen, Ferienzentren
(1) Als Ferienwohnhaus ist ein Gebäude anzusehen, das mehr als drei geschlossene Wohneinheiten oder eine Wohnnutzfläche von mehr als 300 m 2 umfasst, die
1. nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen,
2. neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und
3. nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.
(2) Als Feriensiedlung (Feriendorf) sind Gruppen von Gebäuden mit einer oder mehreren Wohneinheiten anzusehen, die
1. nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen,
2. neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und
3. nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.
(3) Als Ferienzentrum ist eine Anlage anzusehen, die aus Wohnstätten, wie zB Ferienwohnhäusern oder Feriensiedlungen (Feriendörfer) in Verbindung mit sonstigen Freizeiteinrichtungen besteht.
§ 35
§ 35 Errichtung von Ferienwohnhäusern, Feriensiedlungen, Ferienzentren und baulich eingeschränkte Wohnnutzung
(1) Die Bewilligung der Errichtung oder Änderung von Ferienwohnhäusern, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren oder Baulichkeiten für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. c ist nur zulässig, wenn die für die Errichtung vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c ausgewiesen sind und ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht.
(2) Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren oder Baulichkeiten für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. c dürfen nur errichtet werden, wenn die für die Errichtung vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan gemäß § 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c ausgewiesen sind und ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht.
§ 36
§ 36 Widmung von Baugebieten für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen und baulich eingeschränkte Wohnnutzung
Als Baugebiete für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren sowie Baugebiete für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 7 lit. c dürfen bei der erstmaligen Widmung von Bauland - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes - nur solche Flächen gewidmet werden,
1. die an bebautes Ortsgebiet anschließen oder diesem in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht zugeordnet werden können,
2. deren widmungsgemäße Verwendung erwarten lässt, dass bestehende Einrichtungen für die Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung und Verkehrserschließung besser ausgelastet werden oder deren Ausbau der Gemeinde selbst keine gegenüber dem bisherigen Erschließungsaufwand - abgestellt auf die Wertverhältnisse im Planungszeitpunkt - wesentlich höheren Kosten pro Wohneinheit verursacht und
3. deren widmungsgemäße Verwendung keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie keine grobe Störung des Landschafts- und Ortsbildes nach sich zieht.
§ 37
§ 37
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 107/2024)
§ 38
§ 38
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 107/2024)
§ 39
§ 39 Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.
§ 40
§ 40 Grünflächen
(1) Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind Grünflächen.
(2) Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen.
(3) Im Flächenwidmungsplan sind weiters gesondert auszuweisen:
1. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung errichtet werden;
2. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen bestehende landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung erweitert oder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden;
3. Grünflächen, auf denen bestehende nicht landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende nicht landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben ausgenommen, denen keine baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG entgegenstehen.
(4) Im Fall der gesonderten Ausweisung von Grünflächen gemäß Abs. 2 und 3 kann die Gemeinde eine Befristung für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren festlegen. Die Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für den Fall, dass nach Ablauf der Frist eine der gesonderten Ausweisung entsprechende Nutzung nicht oder nicht mehr vorliegt, die gesonderte Ausweisung aufheben, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht besteht.
§ 40a
§ 40a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet für Grünland
(1) Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, deren uneingeschränkter widmungsgemäßer Nutzung zur Zeit der Planerstellung öffentliche Interessen entgegenstehen, können als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen die uneingeschränkte widmungsgemäße Nutzung sichergestellt werden kann. Der widmungsgemäßen Nutzung können insbesondere entgegenstehen:
1. eine Gefährdung durch Hangwasser (pluviales Hochwasser),
2. eine Gefährdung durch Hangrutschung,
3. eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes, die durch Festlegung von Bebauungsbestimmungen ausgeräumt werden kann und
4. nicht dem Stand der Technik entsprechenden siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung).
(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. die Hangwasserfreimachung,
2. die Hangsicherung,
3. die Erlassung von Bebauungsbestimmungen für Gebiete, bei denen eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes besteht sowie
4. die Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes für die relevanten Bereiche der Siedlungswasserwirtschaft.
(3) Die Umsetzung der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der uneingeschränkten widmungsgemäßen Nutzung ist in der Verordnung gemäß § 31 Abs. 3 rechtsverbindlich als Voraussetzung für die Freigabe der Grünflächen unter sinngemäßer Anwendung von § 45 Abs. 2 festzulegen.
(4) Der Gemeinderat hat unter sinngemäßer Anwendung von § 45 Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, dass die Maßnahmen, die eine uneingeschränkte widmungsgemäße Nutzung sicherstellen, vollständig umgesetzt worden sind.
§ 41
§ 41 Vorbehaltsflächen
(1) Im Flächenwidmungsplan können zur Sicherung der allgemeinen Interessen der Bevölkerung
1. für Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1,
2. für Verkehrsflächen sowie
3. für die Errichtung von öffentlichen Bauten und sonstigen standortbedingten Einrichtungen und Anlagen, wie Amtshäuser, Kirchen, Schulen, Kindergärten und dgl.
Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden.
(2) Die durch die Ausweisung einer Vorbehaltsfläche Begünstigten oder die Gemeinde haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes das Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein dingliches Recht zur Nutzung dieser zu erwerben oder, wenn der Verkauf oder die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechtes durch die Eigentümerin oder den Eigentümer abgelehnt oder eine Einigung über das Entgelt nicht erzielt wird, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.
(3) Erwerben die Begünstigten oder die Gemeinde innerhalb dieser Frist (Abs. 2) die Vorbehaltsfläche nicht und wird auch kein Antrag auf Enteignung innerhalb dieser Frist gestellt, dann ist über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers der Vorbehalt durch Änderung des Flächenwidmungsplanes zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche gewidmete Fläche darf im abgeänderten Flächenwidmungsplan nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.
(4) Für das weitere Verfahren ist § 4 Abs. 4 bis 9 anzuwenden.
§ 42
§ 42 Auflageverfahren
(1) Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt sechs Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Auflage unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
(3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
1. die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage der Aufsichtsbehörde übermittelt werden und
2. eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 42a Abs. 3 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:
a) Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm,
b) Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solcher des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes,
c) Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde.
(4) Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6) Wird der Entwurf des Flächenwidmungsplanes nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungsabsichten im Vergleich zum aufgelegten Entwurf abgeändert, so ist dieser neuerlich entsprechend gemäß Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7) Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 42a
§ 42a Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(2) Wenn die Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der ausreichenden Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(3) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
1. den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan, einem Entwicklungsprogramm oder dem Örtlichen Entwicklungskonzept widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
2. überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
3. eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder
4. einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder
5. ausschließlich zu Zwecken erfolgt, die der nachträglichen Schaffung der raumplanungsrechtlichen Grundlagen nicht konsensgemäß errichteter Maßnahmen oder für Maßnahmen, deren Genehmigungen ohne Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung erteilt wurde, dient.
Ein Versagungsgrund im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn der Erhalt der betroffenen Tierarten, Pflanzenarten oder Lebensräume auf Basis der bestehenden Rechtslage oder durch bereits bestehende Widmungen und Ausweisungen nicht gewährleistet ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 42 Abs. 3 angeführten Fristen eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.
(5) Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.
(6) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung oder Versagung des Flächenwidmungsplanes.
(7) Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(8) Innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Flächenwidmungsplan nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(9) Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
(10) Wenn in der Folge eine Aufhebung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 89 Bgld. GemO 2003 erfolgt, so ist dieser mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. nur jene Änderungen des Flächenwidmungsplanes rückgängig zu machen sind, die mit dem betroffenen Änderungsverfahren vorgenommen wurden und
2. Flächen, auf denen bereits Genehmigungen auf Basis der Umwidmung erteilt wurden, nicht in die Aufhebung einbezogen werden dürfen.
Die Aufsichtsbehörde hat dem Aufhebungsbescheid einen Datensatz mit dem entsprechend abgeänderten Flächenwidmungsplan anzuschließen und der Gemeinde zur Kundmachung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 8 zu übermitteln.
§ 43
§ 43 Änderungsvoraussetzungen
(1) Der Flächenwidmungsplan ist abzuändern, wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung eines Entwicklungsprogrammes oder der Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen oder infolge der Aufstellung, Abänderung oder Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes notwendig wird.
(2) Der Flächenwidmungsplan darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben. Sofern die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept verfügt, kann der Flächenwidmungsplan im Übrigen zur Umsetzung der im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Planungsabsichten und Zielsetzungen abgeändert werden.
(3) Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der Grundflächen tunlichst Bedacht zu nehmen.
(4) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 44 Abs. 1 bis 3 oder § 44a Abs. 1 und 2 im vereinfachten Verfahren erfolgen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der § 42 Abs. 2 bis 7 und § 42a. Die Aufsichtsbehörde ist von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes unverzüglich, unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Sofern die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 42 Abs. 3 versagt wird, kann der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde ein digitaler Datensatz zur Verfügung gestellt werden, welcher einen genehmigungsfähigen digitalen Flächenwidmungsplan enthält. Die Datenverarbeitung hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Flächenwidmungsplanänderung kann sodann mittels Gemeinderatsbeschlusses und durch Verordnung dieses digitalen Datensatzes erlassen werden. Die Verfahrensbestimmungen der §§ 42 und 42a Abs. 1 bis 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde ist von der durch Verordnung erlassenen Flächenwidmungsplanänderung unter Vorlage der erlassenen Änderung des Flächenwidmungsplanes samt Erläuterungen in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes gilt mit dem Tag des Einlangens der Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde als erteilt.
(5) Die Gemeinde kann die Tragung der Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens zur Flächenwidmungsplanänderung entstehen, zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern machen, wenn die angestrebte Umwidmung im privaten Interesse gelegen ist.
§ 44
§ 44 Vereinfachtes Verfahren vor Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen in einem vereinfachten Verfahren vornehmen, wenn
1. der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen,
2. die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,
3. keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,
4. Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
5. unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.
(2) Ein berücksichtigungswürdiger Einzelfall liegt insbesondere dann vor:
1. Bei Neuwidmungen und Erweiterungen von Baulandflächen der Widmungskategorien § 33 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 6 zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs oder eines konkreten Baubedarfs, sofern dadurch eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten ist, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 1 500 m 2 nicht überschreiten darf.
2. Bei Erweiterungen von Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 auf Grund eines konkreten Bedarfs und nach Nachweis der entsprechenden Notwendigkeit gemäß § 45 Abs. 4 und 5, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 500 m 2 nicht überschreiten darf.
3. In besonderen Ausnahmefällen - beispielsweise bei unverschuldet drohendem Förderverlust auf Grund der Dauer eines Verfahrens gemäß §§ 42 bis 42a. Jeder einzelne Fall, in welchem von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist im Nachhinein dem Raumplanungsbeirat zu berichten.
(3) Pro Widmungsverfahren können maximal drei Änderungsfälle im vereinfachten Verfahren umgewidmet werden.
(4) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen einzubringen.
(5) Das vereinfachte Verfahren ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
(6) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen und Stellungnahmen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(7) Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß § 42a mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und die Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.
§ 44a
§ 44a Vereinfachtes Verfahren nach Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1) Wenn die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept gemäß § 26f verfügt kann der Gemeinderat im vereinfachten Verfahren folgende Widmungsänderungen vornehmen, sofern diese den im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielsetzungen der Gemeinde nicht widersprechen:
1. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 und 9;
2. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 7;
3. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 5, sofern die zu widmenden Flächen einzeln oder in Summe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ortsstruktur haben;
4. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
5. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
6. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 1;
7. Widmungen von Verkehrsflächen gemäß § 39, sofern Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
8. Widmungen von Verkehrsflächen gemäß § 39, sofern unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.
(2) Im Zuge des vereinfachten Verfahrens können auch erforderliche Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2, §§ 33a und 40a sowie Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 erfolgen.
(3) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, Erinnerungen einzubringen. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Weiters sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das vereinfachte Verfahren ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
(5) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen und Stellungnahmen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6) Wird der Flächenwidmungsplan nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieser neuerlich entsprechend Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7) Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß § 42a mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und eine Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.
§ 44b
§ 44b Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Während eines laufenden Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - einschließlich des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens - können weitere Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet werden, sofern dadurch keine kumulativen Auswirkungen entstehen, die zu einem wesentlichen zusätzlichen Konfliktpotential führen könnten.
(2) Änderungen gegenüber der Auflage sind bei parallel laufenden Verfahren nur zulässig, sofern sich dadurch keine kumulativen Auswirkungen ergeben, die zu einem wesentlichen zusätzlichen Konfliktpotential führen würden.
(3) Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, jedoch die Datenbasis auf Grund eines bereits abgeschlossenen Verfahrens eine Veränderte ist, so hat die Landesregierung auf Verlangen der Gemeinde die digitale Datenbasis mit den digitalen Daten der Änderung des Flächenwidmungsplanes abzugleichen. Die gesamten digitalen Daten sind anschließend der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und das Ergebnis ist zu dokumentieren. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren.
(4) Der Abgleich der digitalen Daten nach Abs. 4 hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land hat alle Gemeinden gleich zu behandeln.
§ 45
§ 45 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach § 32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.
(2) In Aufschließungsgebieten (§ 33 Abs. 2 §§ 33a und 40a) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist oder Mängel in der Grundstücksstruktur beseitigt wurden.
(3) In Vorbehaltsflächen (§ 41) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen. Stützmauern und dafür notwendige bauliche Elemente sind auf Grünflächen auch zulässig, wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung von angrenzenden Widmungsflächen erforderlich sind und deren Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.
(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
1. die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
2. kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
3. die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
4. raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen.
(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.
(7) Genehmigungen zur Wiedererrichtung von Bauwerken, die sich nicht auf einer dafür erforderlichen Flächenwidmung befunden haben, aber ursprünglich rechtmäßig errichtet und durch Einwirkung von höherer Gewalt untergegangen sind, können in unveränderter Größe, Form, Ausgestaltung sowie mit demselben Verwendungszweck unabhängig von der aktuellen Flächenwidmung erteilt werden.
§ 46
§ 46 Bebauungsplan und Teilbebauungsplan
(1) Die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist nur auf der Grundlage eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes zulässig.
(2) Der Gemeinderat kann die Einzelheiten der Bebauung der durch den Flächenwidmungsplan als Bauland, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Teile des Gemeindegebietes durch den Bebauungsplan oder hinsichtlich einzelner Gebiete des Baulandes, der Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 oder der Vorbehaltsflächen durch einen Teilbebauungsplan festlegen.
(3) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) darf dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat die Bebauung derart festzulegen, dass sie der jeweiligen Widmung des Flächenwidmungsplanes entspricht und den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung trägt. Ein Teilbebauungsplan muss mit den Teilbebauungsplänen der angrenzenden Gebiete in Einklang stehen.
(4) Bei der Aufstellung der Bebauungspläne (Teilbebauungspläne) ist die räumliche Verteilung der Gebäude und Einrichtungen nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne ist Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig sind den Gedanken der Stärkung der Stadt- und Ortskerne, der Ressourcenschonung und dem Landschaftsschutz Rechnung zu tragen.
(5) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und aus der graphischen Darstellung. Dem Bebauungsplan sind schriftliche Erläuterungen, denen jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, anzufügen.
§ 47
§ 47 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:
1. die Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen Erschließungsstraßen und -wegen und den übrigen Grundstücken,
2. die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
3. die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes,
4. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
5. die allgemeinen Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude,
6. die bauliche Ausnutzung der Bauplätze,
7. die Lage oder das prozentuelle Ausmaß der innerhalb des Baulandes gelegenen Grünflächen und unversiegelten Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke sowie deren Ausgestaltung.
(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
1. der Verlauf und die Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen,
2. die Baulinien, an die bei Bebauung des Bauplatzes angebaut werden muss (zwingende Baulinien),
3. die minimalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
4. die Ausmaße der Bauplätze einschließlich der Zahl der darauf zulässigen Wohneinheiten,
5. die unterirdische bauliche Ausnutzung der Bauplätze,
6. die Zahl, Lage und Ausgestaltung der Grundstückseinfahrten,
7. die Zahl, Lage, Art und Gestaltung von Abstellanlagen,
8. die Errichtung und Gestaltung von Einfriedungen, Werbemaßnahmen und sonstigen, nicht mit einem Haupt- oder Nebengebäude in Verbindung stehenden Maßnahmen und Bauwerken,
9. die Bestimmungen hinsichtlich Geländeveränderungen, Steinschlichtungen sowie Stützmauern,
10. besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dgl.,
11. die Lage der Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen.
(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 47a
§ 47a Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) für Grünflächen
(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Inhalte festzulegen:
1. die Baulinien, das sind jene festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
2. die Bebauungsweisen,
3. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
4. allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude,
5. die maximale verbaute Fläche.
(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
1. die Baulinien, an die bei Bebauung angebaut werden muss (zwingende Baulinien),
2. die Zahl, Lage und Ausgestaltung der Grundstückseinfahrten,
3. die Zahl, Lage, Art und Gestaltung von Abstellanlagen,
4. die Bestimmungen hinsichtlich Geländeveränderungen, Steinschlichtungen sowie Stützmauern,
5. besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dgl.
(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 48
§ 48 Verfahren
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekannt zu geben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt werden können. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Entwurf des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist vor Beschlussfassung durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekannt zu geben und dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss einer Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen und auf digitalem Wege zu übermitteln.
(3) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist vom Gemeinderat zu beschließen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.
(5) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) kann nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen von Sachverständigen geändert werden, sofern dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen des örtlichen Planungs- und Entwicklungsinteresses der Gemeinde erfolgt.
(6) Der vom Gemeinderat beschlossene Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates ist der Landesregierung in digitaler Form zur Genehmigung vorzulegen.
§ 48a
§ 48a Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(2) Wenn die Erstellung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(3) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)
1. den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan oder einem Entwicklungsprogramm widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
2. überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
3. eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 48 Abs. 2 angeführten Frist eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.
(5) Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.
(6) Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(7) Innerhalb von zwei Wochen nach erteilter Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(8) Der rechtswirksame Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
§ 49
§ 49 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
(1) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist abzuändern, wenn dies infolge der Abänderung des Flächenwidmungsplanes notwendig wird.
(2) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben.
(3) Bei der Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der Grundflächen tunlichst Rücksicht zu nehmen.
(4) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist von der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) unverzüglich, jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen der § 48 Abs. 2 bis 6 und § 48a anzuwenden.
(5) Der Gemeinderat kann den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) in begründeten Fällen (zB Widerspruch zum Baurecht, nicht mehr zeitgemäß, nicht bedarfsgerecht) mit Verordnung aufheben. Eine solche Verordnung ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Eine ersatzlose Aufhebung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 nicht zulässig.
§ 50
§ 50 Bebauungsrichtlinien
(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat für die durch den Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Teile des Gemeindegebietes oder hinsichtlich einzelner Gebiete des Baulandes die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen. Weiters kann der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung für Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 festlegen.
(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn vermieden werden.
(3) Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:
1. die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes,
2. die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
3. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
4. allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude und im Hinblick auf Bebauungsrichtlinien für Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 ist hierbei die maximale verbaute Fläche festzulegen,
5. die bauliche Ausnutzung der Bauplätze.
(3a) Das Amt der Landesregierung ist von der beabsichtigten Erstellung einer Bebauungsrichtlinie unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es sind die Bestimmungen der § 48 Abs. 4 und 6 sowie § 48a anzuwenden.
(5) Für die Änderung und Aufhebung von Bebauungsrichtlinien ist § 49 anzuwenden. Bei der Erstellung, Änderung und Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.
§ 51
§ 51 Wirkung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) und der Bebauungsrichtlinien
(1) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) und die Bebauungsrichtlinien haben die Wirkung, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG nur zulässig sind, wenn sie dem Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.
(2) Bescheide, die gegen Abs. 1 oder gegen § 35 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.
§ 52
§ 52 Befristete Bausperre
(1) Wurde die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) oder einer Bebauungsrichtlinie ortsüblich kundgemacht oder die beabsichtigte Änderung eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) oder einer Bebauungsrichtlinie dem Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Kenntnis gebracht, so hat der Gemeinderat, wenn dies zur Sicherung der späteren Durchführung des aufzustellenden Planes notwendig ist, für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Diese Verordnung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003 bzw. des § 80 des EisStR 2003 bzw. des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen und tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bausperre verliert mit dem Inkrafttreten des Planes, spätestens aber zwei Jahre nach ihrer Erlassung die Wirksamkeit. Sie kann vor ihrem Ablauf zur Sicherung der Planungsvorhaben noch einmal um ein Jahr verlängert werden. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind.
(3) Während der Bausperre dürfen in dem betreffenden Gebiet Baubewilligungen grundsätzlich nicht erteilt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens einer oder eines Sachverständigen feststellt, dass die beantragte Grundteilung oder das Bauvorhaben die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.
§ 53
§ 53 Entschädigung
(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) die Bebauung eines im Sinne des § 33 Abs. 1 geeigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für die Betroffene oder den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt, ist ihr oder ihm auf ihren oder seinen binnen einem Jahr nach Kundmachung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) einzubringenden Antrag von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
(2) Eine unbillige Härte liegt vor, wenn vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der beabsichtigten Aufstellung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) oder vor der Meldung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) im Vertrauen auf die Rechtslage nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet worden sind.
(3) Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.
§ 53a
§ 53a
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 107/2024)
§ 53b
§ 53b
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 107/2024)
§ 53c § 53c
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 107/2024)
III. Abschnitt
Bestimmungen über die Vollziehung des Gesetzes
§ 54
§ 54 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, Aufsichtsbehörde
(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der §§ 9 und 53 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff der Bgld. GemO 2003, der §§ 84 ff des EisStR 2003 und der §§ 83 ff des Ruster StR 2003 ist die Landesregierung.
§ 55
§ 55 Behörden für Einkaufszentren
(1) Für die Besorgung der Angelegenheiten der §§ 22b und 22c ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.
(2) Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.
§ 56
§ 56 Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Verordnungen, die gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, erlassen wurden, gelten als Verordnungen nach dem vorliegenden Gesetz weiter.
(2) Bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2006, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, können ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben.
(3) Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach § 14d des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG zu beenden.
(4) Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach §§ 18a, 19, 23, 24 und 25a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des Bgld. RPEG zu beenden.
(5) Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach §§ 14e und 26 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu beenden.
(6) Flächen, die gemäß § 14 Abs. 3 lit. g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, gewidmet sind, sind an § 33 Abs. 3 Z 7 anzupassen. Sofern eine entsprechende Umwidmung nicht binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durchgeführt wird, kann die Landesregierung anstelle und im Namen sowie auf Kosten der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern.
(7) Soweit im vorliegenden Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Für das bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 27/2021 gewidmete, aber noch nicht bebaute Bauland gilt § 24 Abs. 2 in der Fassung dieser Novelle mit der Maßgabe, dass binnen drei Jahren ab diesem Zeitpunkt geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung zu treffen sind. Die nachträgliche Festlegung einer Befristung gemäß § 24 Abs. 3 ist zulässig.
(9) Besteht zwischen einer Gemeinde und den Inhabern einer Photovoltaik - oder Windkraftanlage eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 24c, so ist die Abgabe gemäß § 53b Abs. 2 solange die vertragliche Vereinbarung aufrecht ist, ein ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und fällt zu 100% dem Land zu. Vereinbarungen über Zahlungen an Gemeinden, die einen gleichartigen wirtschaftlichen Effekt haben, wie die Abgabe nach § 53b, sind unzulässig. Vereinbarungen betreffend Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt wurden oder Vereinbarungen betreffend Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 Gegenstand eines anhängigen Bewilligungsverfahrens waren, bleiben unberührt.
(10) § 24c ist auf Verträge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden.
(11) Flächenidente Änderungen von Photovoltaikanlagen im Sinne des § 53a Abs. 4 sind auch dann zulässig, wenn sie sich nicht in einer verordneten Eignungszone befinden.
(12) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von überörtlichen Entwicklungsprogrammen oder Eignungszonen bereits gewidmeten Flächen dürfen der Widmung entsprechende Anlagen auch dann errichtet, betrieben und abgeändert werden, wenn sie nicht vom räumlichen Geltungsbereich des überörtlichen Entwicklungsprogrammes oder der Eignungszone umfasst sind.
(13) Abweichend von § 53b Abs. 4 entsteht der Abgabeanspruch für bereits errichtete Windkraftanlagen (§ 53b Abs. 5 Satz 3) mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2022 und wird erstmals drei Monate nach Ablauf des Monates von dessen Inkrafttreten fällig. Die Höhe dieser Abgabe ist für das Jahr 2022 anteilsmäßig in Bezug zum Jahresbetrag gemäß § 53b Abs. 5 nur für den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbleibenden Zeitraum festzusetzen.
(13a) Eine rückwirkende marktpreisabhängige Erhöhung der Abgaben gemäß § 22e Abs. 6 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 107/2024 ist zulässig, soweit diese angemessen ist.
(14) Für Verfahren über Einkaufszentren im Sinne des § 37 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, die bis 30. Juni 2023 anhängig gemacht werden und für die bereits erhebliche Investitionen für die Errichtung der Infrastruktur getätigt wurden, sind die Bestimmungen des § 37 Burgenländischen Raumplanungsgesetz 2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, anzuwenden.
(15) Für Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 34/2023 anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen des § 47 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, anzuwenden.
(16) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 108/2024, anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die Fristen der § 42a Abs. 2, § 44 Abs. 8, § 44a Abs. 8 und § 48a Abs. 2 beginnen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 108/2024, zu laufen.
§ 57
§ 57 Umsetzungshinweise
Durch das vorliegende Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkung bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30;
2. Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/367 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 132;
3. Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.
4. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1.
§ 58
§ 58 Informationsverfahren
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission und der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 des Europäischen Parlaments und des Rates notifiziert (Notifikationsnummer 2019/116/A).
§ 59
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Raumplanungsgesetz - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, außer Kraft.
(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 14, § 10 Abs. 1, §§ 24, 24a, 24b, 29 Abs. 3 Z 2, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 3 Z 4, § 33 Abs. 5, 6 und 7, §§ 33a, 38 Z 3, § 40 Abs. 3, §§ 40a, 42 Abs. 3 Z 2, § 45 Abs. 2, 4, und 7, § 50 Abs. 3a, § 52 Abs. 1, §§ 53a, 53b, 56 Abs. 8 und 9 und § 57 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2, §§ 21a, 24a Abs. 2 und 5, §§ 36, 45 Abs. 1, § 53a Abs. 2, 4 und 5, § 53b Abs. 1, 2, 5 und 6, § 56 Abs. 9, 11 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 53c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(7) § 53a Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 24a Abs. 14, § 24b Abs. 5, § 33 Abs. 3, §§ 33a, 37, 38, 40a, 42 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4 und 5, §§ 47, 47a, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 53c Abs. 7 und § 56 Abs. 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 33 Abs. 4.
(9) § 24a Abs. 2 Z 9 lit. a und lit. b, Abs. 3, 4, 11 bis 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(10) § 24a Abs. 2, 5, 8 und 14, § 53a Abs. 4 bis 6 und § 53b Abs. 1, 5 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2024 treten in Kraft:
1. § 24a Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2022,
2. § 24a Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(12) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 22a, 32 Abs. 5, § 33 Abs. 3 Z 4, § 50 Abs. 3 Z 2 und § 56 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 32 Abs. 6.
(13) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 22b bis 22f, § 24c, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 37, 38 und 53a bis 53c.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2024 treten
1. in Kraft:
a) § 1 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 32 Abs. 5a und § 57 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
b) das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 3, 4 und 7, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 3, 4 und 5, § 37 Abs. 6a (§ 22b Abs. 6a neu), §§ 42, 42a, 43 Abs. 2 und 4, §§ 44, 44a, 44b, 45 Abs. 3, §§ 48, 48a, 49 Abs. 4 und 5, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 3 und § 56 Abs. 16 mit 7. Jänner 2025;
2. außer Kraft:
a) § 33 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und
b) § 44 mit 1. Jänner 2028.
(15) § 9 und § 59 Abs. 13 und 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(15) § 24a Abs. 1, 2 und 8 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.