(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.
(2) Die Parteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das die Förderung begehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt auch als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Vierteljahresraten jeweils zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.
(4) Die Förderung ist in sinngemäßer Anwendung des § 2 an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.
S.PartfördG · Salzburger Parteienförderungsgesetz
§ 3 Parteienförderung
…Parteienförderung § 3 (1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung. (2) Die Parteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für…
§ 4 Höhe der Parteienförderung
…mehreren politischen Parteien, denen ein Mitglied des Salzburger Landtags angehört, einen Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl eingebracht, so hat nur diese Anspruch auf den Sockelbetrag. (3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je ihr zugehörigem Mitglied des Salzburger Landtages, das in einem ihrer Wahlvorschläge für die letzte Landtagswahl…
§ 13 Wahlwerbungskostenbeitrag
…dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, die hierüber mit Bescheid zu entscheiden hat. Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der erwachsenen Wahlwerbungskosten anzuschließen. (3) Der Beitrag ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag fällig; § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.…
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