(1) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber (§ 3 Z 9 Bgld. HKG) einer Feuerungsanlage und eines Blockheizkraftwerkes ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
1. die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation oder in den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers vorgesehen ist,
2. die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
3.die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.
(2) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Klimaanlage oder Wärmepumpe ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
1. die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
2.die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.
§ 74 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 13 § 13
…Scheitholz) gelagert werden, wenn ein Mindestabstand von 1 m zur Feuerungsanlage eingehalten wird. 3. In Räumen, die von Einzelraumheizgeräten ( § 3 Z 16b Bgld. HKG ) mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW beheizt werden, darf ein Tagesvorrat an festen Brennstoffen (zB Scheitholz) gelagert werden, wenn ein Mindestabstand von…
§ 14 § 14
…ist insbesondere verboten: 1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten, 2. in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gängen), 3. in Pufferräumen und Schleusen, 4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten, schachtartigen Höfen, 5. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, 6. auf…
§ 12 § 12
…Mindestquerschnittsfläche von 400 cm 2 netto nicht unterschritten werden darf: 1. bei Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie Heizungsanlagen für feste Brennstoffe: 4 cm 2 pro kW Nennwärmeleistung, 2. bei sonstigen Heizungsanlagen: 2 cm 2 pro kW Nennwärmeleistung. (2) Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch…
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