JudikaturBVwG

L516 1430860-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
07. Oktober 2024

Spruch

L516 1430860-3/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2024, Zahl 609060406-230120183:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 16.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.08.2024 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (VII.), dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2012 und damit rund 12 Jahre in Österreich als Asylwerber größtenteils rechtmäßig und fast durchgängig auf. Er war in diesem Zeitraum teilweise erwerbstätig, erwarb Deutschkenntnisse und legte Unterstützungserklärungen zur Bescheinigung seiner Integration in Österreich vor.

1.2 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den bisherigen Anträgen des Beschwerdeführers sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers.

2.2 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich (SA).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 5 FPG)

3.1 Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA unter anderem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof betont dazu in seiner Rechtsprechung, dass es grundsätzlich immer Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

Aufgrund der festgestellten Aufenthaltsdauer und der dabei dokumentierten Integrationsschritte kann unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenwärtig nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde.

3.2 Es wird daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Revision

5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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