(1) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.
(2) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.
(3) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.
(4) Sobald und soweit die Landesregierung kraft Weisung die Vorbereitung oder die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen an sich zieht, hat die Bezirkshauptmannschaft von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.
(5) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.
TKKMG 2025 · Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, Tiroler
§ 30 § 30
…Lawinenkommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden genehmigte Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach…
§ 3 § 3
…2. Abschnitt Organisation § 3 Behörden (1) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister. (2) Behörde für die Vorbereitung und…
§ 21 § 21
…oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen. (3) Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken. (4) Bei Gefahr im Verzug…
§ 31 § 31
…Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. (3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde…
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