LandesrechtTirolLandesesetzeKrisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, Tiroler

Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, Tiroler

TKKMG 2025
In Kraft seit 01. Mai 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenmanagement). Sonstige Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen bleiben unberührt.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).

(2) Lawinenkatastrophen sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.

(3) Großschadensereignisse sind Katastrophen mit Schadenslagen, zu deren Bekämpfung während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

(4) Die Abwehr von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern.

(5) Die Bekämpfung von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind,

a) die Ausweitung bereits eingetretener Katastrophen zu verhindern oder

b) deren unmittelbare Auswirkungen zu beschränken.

(6) Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. a gehören insbesondere:

a) die Rettung von Menschen aus Gefahren,

b) die Hilfeleistung an Verletzte und Kranke,

c) die Verhinderung von Sachschäden.

(7) Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. b gehören Maßnahmen wie:

a) die Unterbringung der von der Katastrophe betroffenen Personen,

b) die erste Versorgung der von der Katastrophe betroffenen Personen mit dem notwendigen Lebensbedarf,

c) die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist,

d) die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sowie mit medizinischer und psychologischer Hilfe erforderlich ist,

e) Maßnahmen zur Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Verkehrsverbindungen sowie die Mitwirkung bei der Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Fernmeldeverbindungen im notwendigen Mindestausmaß.

(8) Zu den Maßnahmen nach Abs. 7 lit. d und e gehören nicht solche der Hoheitsverwaltung.

(9) Örtliche Katastrophen sind Katastrophen,

a) deren unmittelbare Auswirkungen nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen und

b) zu deren Abwehr und Bekämpfung die Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und Hilfs- und Rettungskräften in der Lage ist.

(10) Gemeindeüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen,

a) deren unmittelbare Auswirkungen über das Gebiet einer Gemeinde, nicht jedoch über das Gebiet eines Bezirkes hinausgehen, oder

b) zu deren Abwehr und Bekämpfung die Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sowie Hilfs- und Rettungskräften nicht allein in der Lage ist.

(11) Bezirksüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken oder deren Abwehr und Bekämpfung von landesweiter Bedeutung ist.

(12) Krisen sind Katastrophen, die große Teile der Bevölkerung des Landes betreffen und die eine Koordinierung von Hilfs- und Rettungskräften im gesamten Landesgebiet erfordern.

(13) Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der technischen Wissenschaften sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

(14) Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder die im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie angeführt sind, einschließlich solcher in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.

(15) Gemisch ist ein Stoff oder eine Lösung, der bzw. die aus zwei oder mehreren Reinstoffen besteht.

(16) Notfallplan-Betrieb ist

a) ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I Teil 1 Spalte 3 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist;

b) eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG.

(17) Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die einen Notfallplan-Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Notfallplan-Betriebes oder der technischen Anlage übertragen worden ist.

(18) Technische Anlage ist eine technische Einheit innerhalb eines Notfallplan-Betriebes, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, baulichen Anlagen, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind.

(19) Schwerer Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Notfallplan-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Notfallplan-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

(20) Informations- und Kommunikationsplattform ist eine als Informationsbasis für die Beurteilung der Katastrophenlage eingerichtete Internetplattform zur internen Kommunikation und Dokumentation von Einsatzabläufen.

(21) Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

(22) Domino-Effekte sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Notfallplan-Betrieben und Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die jenen im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen der Richtlinie 2012/18/EU entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

(23) Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes ist jener Bereich um den Betrieb, der auf Basis einer für den Katastrophenschutz standardisierten Einzelfallbetrachtung von einem schweren Unfall betroffen sein kann.

2. Abschnitt

Organisation

§ 3 § 3

§ 3 Behörden

(1) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.

(2) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.

(3) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.

(4) Sobald und soweit die Landesregierung kraft Weisung die Vorbereitung oder die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen an sich zieht, hat die Bezirkshauptmannschaft von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.

(5) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.

§ 4 § 4

§ 4 Einsatzleitung

(1) Die Behörde hat eine Einsatzleitung (Gemeinde-Einsatzleitung, Bezirks-Einsatzleitung, Landes-Einsatzleitung) einzurichten. Dieser obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.

(2) Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren in der Geschäftsordnung nach Abs. 6 festzulegen.

(3) Zu Mitgliedern einer Einsatzleitung dürfen nur Personen bestellt werden,

a) die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im besonderen Maß geeignet sind, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen tätig zu sein, und

b) denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Einsatzleitung möglich und zumutbar ist.

(4) Angehörige der Bundespolizei oder Personen, die bereits einer behördlichen Einsatzleitung angehören, dürfen nicht zu Mitgliedern einer weiteren behördlichen Einsatzleitung bestellt werden.

(5) Die Einsatzleitung ist von der Behörde bei Bedarf, insbesondere bei Eintritt eines Ereignisses nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3 sowie zu Übungen nach § 15 Abs. 5 einzuberufen. Zu den Sitzungen und Beratungen der Einsatzleitung können erforderlichenfalls Verbindungsorgane, Fachberater und Sachverständige beigezogen werden.

(6) Die Behörde hat für die Einsatzleitung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzleitung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung und die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung sowie den Inhalt der Dokumentation und die Protokollierung der Beschlüsse, zu enthalten.

(7) Die Landesregierung hat für die jeweils einheitliche Kennzeichnung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung zu sorgen.

§ 5 § 5

§ 5 Lawinenkommission

(1) Besteht im Gebiet der Gemeinde die Gefahr von Lawinenkatastrophen, so hat der Bürgermeister, sofern kein Vertrag nach Abs. 9 vorliegt, eine Lawinenkommission einzurichten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt.

(2) Der Lawinenkommission obliegt:

a) die Beratung der Gemeinde-Einsatzleitung in Bezug auf Lawinenkatastrophen,

b) die Beurteilung der Lawinensituation im Auftrag der jeweiligen Straßenpolizeibehörde im Zusammenhang mit der Erlassung und der Aufhebung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen, insbesondere von Straßensperren, sowie der Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters und der Feuerwehr im Zusammenhang mit der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach den straßenpolizeilichen Vorschriften infolge Lawinengefahr.

(3) Die Lawinenkommission hat ferner zu beurteilen:

a) auf Verlangen der Betreiber von Lift- und Seilbahnanlagen sowie von Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen, Winterwanderwegen und dergleichen: die Lawinensituation in Bezug auf diese Anlagen,

b) auf Verlangen der Betreiber von Einrichtungen der kritischen Versorgungsinfrastruktur: die Lawinensituation in Bezug auf Baustellen und Wartungsarbeiten, bei denen eine Gefährdung von Menschen durch Lawinenereignisse nicht ausgeschlossen ist.

Die Gemeinde hat dafür gegenüber dem Betreiber Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

(4) Die Lawinenkommission hat jedenfalls aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.

(5) Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden,

a) die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße geeignet sind, drohende Lawinengefahren zu erkennen und zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein und

b) denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar ist.

(6) Angehörige der Bundespolizei dürfen nur mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde zu Mitgliedern der Lawinenkommission bestellt werden.

(7) Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gemeindegebietes oder die geographischen Gegebenheiten erforderlich ist, kann der Bürgermeister innerhalb der Lawinenkommission Teilkommissionen einrichten, die sich aus den Mitgliedern der Lawinenkommission zusammensetzen. Die Teilkommissionen haben unter der Leitung eines Vorsitzenden nach Maßgabe der für die Lawinenkommission geltenden Regelungen selbstständig die Beurteilungen in den ihnen zugewiesenen Bereichen vorzunehmen. Die Mitglieder der Teilkommissionen und deren Vorsitzende sind vom Vorsitzenden der Lawinenkommission im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Lawinenkommission im Einvernehmen mit ihren Mitgliedern zu bestimmen.

(8) Der Bürgermeister hat für die Lawinenkommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Lawinenkommission, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung, die Vorgangsweise bei der Besorgung der Aufgaben, eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über das Zustandekommen und die Weitergabe der Beschlüsse zu enthalten.

(9) Durch schriftlichen Vertrag zwischen Gemeinden können die Aufgaben der Lawinenkommission nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 zur Gänze oder in bestimmt zu bezeichnenden Bereichen der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung bestimmt feststeht und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die Landesregierung hat die Erteilung der Genehmigung unverzüglich im Bote für Tirol zu verlautbaren.

§ 6 § 6

§ 6 Gemeinsame Bestimmungen zur Bestellung

(1) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung, der Lawinenkommission, der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung sind von der jeweils zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und der Lawinenkommission sind auf die Funktionsdauer des Gemeinderates, die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Landtages zu bestellen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt.

(3) Die Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung oder einer Lawinenkommission ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. In einem solchen Fall hat eine Neubestellung für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen.

§ 7 § 7

§ 7 Einsatzkoordinator

(1) Die Behörde kann mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Mitglieder der Einsatzleitung als Einsatzkoordinatoren bestellen.

(2) Der Einsatzkoordinator kann von der Behörde

a) mit der Leitung des Einsatzes der Hilfs- und Rettungskräfte betraut werden und

b) beauftragt werden, im Namen der Behörde die erforderlichen Anordnungen nach § 18 Abs. 2 lit. c zu treffen.

(3) Der Einsatzkoordinator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat er alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen.

§ 8 § 8

§ 8 Landes-Warn- und Lagezentrum, Zivilschutzsignale

(1) Das Land Tirol hat ein ständig besetztes Landes-Warn- und Lagezentrum einzurichten und zu betreiben.

(2) Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat insbesondere:

a) die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,

b) die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,

c) die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,

d) ein umfassendes Lagebild über das Land Tirol zu führen und dieses den Behörden nach diesem Gesetz sowie dem Bundeslagezentrum und der Bundeswarnzentrale zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat unverzüglich weiterzuleiten:

a) Informationen über eingetretene Schadensereignisse und Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen der Infrastruktur sowie Informationen für die Beurteilung einer Katastrophenlage im Sinn des § 2 Abs. 9 bis 12 an die jeweils zuständigen Behörden nach diesem Gesetz sowie das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale,

b) Informationen im Sinn der lit. a sowie Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen an die zuständigen Bundesdienststellen, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen der betroffenen Länder bzw. vergleichbare Einrichtungen in an Tirol angrenzenden Staaten oder Regionen.

(4) Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:

a) Warnung: drei Minuten anhaltender gleichbleibender Dauerton,

b) Alarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton,

c) Entwarnung: eine Minute anhaltender gleichbleibender Dauerton.

3. Abschnitt

Schutz- und Notfallpläne

§ 9 § 9

§ 9 Gemeinde-Katastrophenschutzplan

(1) Der Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erstellen. Die Erstellung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:

a) eine Übersicht über die geografischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, soweit sie für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der möglicherweise auftretenden örtlichen Katastrophen von Bedeutung sind,

b) die Angabe der Katastrophen nach lit. a unter genauer Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten können, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren,

c) die Angabe der Warn- und Alarmierungseinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte,

d) die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophen nach lit. a zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,

e) die Angabe von Planungsmaßnahmen für die im Rahmen der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nach lit. a gegebenenfalls erforderliche Evakuierung von Personen, die sich im betroffenen Gebiet aufhalten.

(3) In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.

(4) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 10 § 10

§ 10 Bezirks-Katastrophenschutzplan

(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § 9 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 11 § 11

§ 11 Landes-Katastrophenschutzplan

Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § 9 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.

§ 12 § 12

§ 12 Externer Notfallplan

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines Notfallplan Betriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb unter Bedachtnahme auf den Bezirks-Katastrophenschutzplan, in Innsbruck unter Bedachtnahme auf den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Landes-Katastrophenschutzplan durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Betreiber ist bei der Ausarbeitung des externen Notfallplanes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht zu übermitteln hat, ist vor der Erlassung des externen Notfallplanes zu hören.

(4) Der Betreiber hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu übermitteln.

(5) Der externe Notfallplan dient dem Ziel:

a) Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen zu begrenzen,

b) erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

c) notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

d) Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen einzuleiten.

(6) Der externe Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

a) Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

b) Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Feuerwehren und der Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b,

c) Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,

d) Maßnahmen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

e) Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

f) Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Art. 9 dieser Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

g) Maßnahmen zur Unterrichtung der Feuerwehren und der Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b anderer EU-Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(7) Der Entwurf des externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde hinzuweisen.

(8) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen im Notfallplan-Betrieb und bei den Feuerwehren und den Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(9) Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.

§ 13 § 13

§ 13 Interner Notfallplan

(1) Der Betreiber eines Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, der Bezirksverwaltungsbehörde einen internen Notfallplan vorzulegen. Bringt eine geplante Betriebsänderung die Einstufung als Notfallplan-Betrieb mit sich, so hat der Betreiber, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vor der Betriebsänderung einen internen Notfallplan vorzulegen.

(2) Der Betreiber hat bei der Erstellung des internen Notfallplanes die Beschäftigten des Betriebes und das relevante langfristig beschäftigte Personal von Subunternehmern zu beteiligen.

(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

a) Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich sind,

b) Name und betriebliche Stellung der Personen, die für die Verbindung zur Bezirksverwaltungsbehörde verantwortlich sind,

c) für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel,

d) Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich der Art der Alarmierung dieser Personen und des Verhaltens bei Alarm,

e) Maßnahmen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Maßnahmen zur Übermittlung von detaillierten Informationen, sobald diese verfügbar sind,

f) erforderlichenfalls Maßnahmen zur Ausbildung des Personals in den von diesem wahrzunehmenden Aufgaben sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Feuerwehren und den Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b,

g) Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen außerhalb des Betriebsgeländes.

(4) Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(5) Der Betreiber hat einen geänderten internen Notfallplan innerhalb von vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 14 § 14

§ 14 Notfallplan für bestimmte Gebäude oder bauliche Anlagen

(1) Der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2005, und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat die genauen Datenarten des Notfallplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

4. Abschnitt

Ausbildung, Information

§ 15 § 15

§ 15 Ausbildung, Übungen

(1) Die Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.

(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird.

(3) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.

(4) Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.

(5) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.

§ 16 § 16

§ 16 Information

Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewähren, sofern dem nicht gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten, der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Schutz kritischer Infrastruktur entgegenstehen.

5. Abschnitt

Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

§ 17 § 17

§ 17 Hilfs- und Rettungskräfte

(1) Die Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:

a) Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001,

b) Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gehört,

c) freiwillige Helfer (Spontanhelfer),

d) zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen (Abs. 3).

(2) Die Behörde hat nach Möglichkeit durch den Abschluss von entsprechenden Verträgen die Mitwirkung von Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b sicherzustellen.

(3) Soweit der Einsatz der Feuerwehren, der Organisationen nach Abs. 1 lit. b und der freiwilligen Helfer (Spontanhelfer) zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nicht ausreicht, ist die Behörde, unbeschadet der ihr nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse, berechtigt, mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt entsprechend geeignete Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Angehörigen der Bundespolizei, im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen nach Abs. 1 auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.

(5) Die herangezogenen Hilfs- und Rettungskräfte sind während der Dauer des Einsatzes an die Weisungen der Behörde oder des Einsatzkoordinators gebunden.

§ 18 § 18

§ 18 Aufgaben der Behörde

(1) Die Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:

a) die Erreichbarkeit der Einsatzleitung über den vom Land Tirol betriebenen Digitalfunk sicherzustellen,

b) einen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 9, § 10 oder § 11 zu erlassen,

c) gegebenenfalls externe Notfallpläne nach § 12 zu erlassen,

d) gegebenenfalls eine oder mehrere Personen als Einsatzkoordinatoren zu bestellen.

(2) Die jeweilige Behörde hat zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:

a) den Einsatz der Hilfs- und Rettungskräfte zu leiten,

b) gegebenenfalls entsprechend geeignete Personen nach § 17 Abs. 3 zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten,

c) mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Anordnungen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums zu treffen,

d) durch Verordnung im unumgänglich notwendigen Umfang und während des Einsatzes das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem zu verbieten (Sperre des Gefahrenbereiches), wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist,

e) zur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung sofort vollstreckbare einstweilige Verfügungen zu treffen,

f) alle sonst erforderlichen Maßnahmen unmittelbar durchzuführen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung einer Katastrophe sachlich geboten ist.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 lit. d haben die Zeit und den örtlichen Bereich der Sperre genau festzulegen. Abweichend von § 13 Abs. 3 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Abs. 2, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; § 13 Abs. 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.

§ 19 § 19

§ 19 Anordnungen

(1) Erforderliche Anordnungen nach § 18 Abs. 2 lit. c sind insbesondere auch die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln sowie die Benutzung fremder Grundstücke.

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 18 alle Teile von baulichen Anlagen sowie die gefährdeten Gebiete zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage bzw. des gefährdeten Gebietes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.

(3) Anordnungen nach Abs. 1 sind nur im unumgänglich notwendigen Umfang und während der Dauer des Einsatzes zulässig. Auf die wirtschaftliche und die soziale Lage der von den Anordnungen Betroffenen ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Befugnis zur Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die der Bund der Erfüllung von Hoheitsaufgaben des Bundes gewidmet hat, wie insbesondere Gegenstände der Bundespolizei und des Bundesheeres, sowie auf Gegenstände des den Universaldienst besorgenden Post- oder Telekommunikationsunternehmens und der Österreichischen Bundesbahnen.

§ 20 § 20

§ 20 Besondere Regelungen

(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren durch Verlautbarung im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Durchsage über Lautsprecher oder durch Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde erlassen werden. Die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben; die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Verlautbarung im Rundfunk, mit der Durchsage über Lautsprecher oder mit der Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen ist. Sie treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 21 § 21

§ 21 Informations- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.

(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann

a) die Bezirkshauptmannschaft Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie bezirksüberschreitender Katastrophen,

b) die Landesregierung – unbeschadet des § 3 Abs. 4 – Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung örtlicher sowie gemeindeüberschreitender Katastrophen

bis zum Einschreiten der sachlich und örtlich zuständigen Behörde selbstständig verfügen; diese ist unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

§ 22 § 22

§ 22 Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme jener Bestimmungen, deren Vollziehung den Gemeinden obliegt, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 23 § 23

§ 23 Bereithaltung von Fahrzeugen und Einsatzgeräten

Die Gemeinden haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen erforderlichen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel entsprechend dem Gemeinde-Katastrophenschutzplan zur Verfügung stehen, in einsatzbereitem Zustand erhalten und laufend ergänzt werden.

§ 24 § 24

§ 24 Allgemeine Pflichten

(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hierüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die nächste Polizeiinspektion, die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde, das Landes-Warn- und Lagezentrum oder die Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH zu verständigen.

(2) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Nachrichtenübermittlungsanlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.

(3) Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(4) Die Haushalte haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass

a) bei einer durch eine Katastrophe verursachten länger dauernden Unterbrechung oder Einschränkung der Versorgung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern die Deckung des Bedarfes aus entsprechenden Vorräten sichergestellt ist und

b) im Fall einer Katastrophe die rechtzeitige Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen für die Haushaltsangehörigen möglich ist.

(5) Abs. 4 lit. a gilt sinngemäß für die Verwaltungsleiter von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und für die Leiter von Heimen im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes.

§ 25 § 25

§ 25 Lagebild über das Land Tirol

(1) Das vom Landes-Warn- und Lagezentrum laufend zu führende Lagebild über das Land Tirol dient zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr von Katastrophen der laufenden Beobachtung der Entwicklungen in Bezug auf zentrale Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur, deren allfällige Störung sowie deren mögliche Beeinträchtigung durch Katastrophen und Krisen.

(2) Die folgenden informationspflichtigen Stellen haben der Landesregierung zum Zweck der Führung des Lagebildes im Sinn des Abs. 1 die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:

a) Träger öffentlicher Krankenanstalten im Sinn des § 24 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes: wöchentlich Daten zur personellen, räumlichen und materiellen Einsatzbereitschaft;

b) Straßenverwalter von in Tirol gelegenen Bundesstraßen A und Bundesstraßen S im Sinn des Bundesstraßengesetzes 1971 sowie von Landesstraßen und Gemeindestraßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Autobahnen (Bundesstraßen A), Schnellstraßen (Bundesstraßen S), Landesstraßen B und Landesstraßen L sowie Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Gemeindestraßen, sofern durch die Betriebsunterbrechung oder -störung ein Dauersiedlungsraum auf dem Straßenweg nicht mehr erreichbar ist;

c) Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinn des § 1a des Eisenbahngesetzes 1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Auswirkungen auf den Betrieb im Schienennetz in Tirol haben;

d) Betreiber von in Tirol gelegenen Flughäfen im Sinn des § 64 des Luftfahrtgesetzes: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen;

e) Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 70 und 76 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, wenn sie über eine ständig besetzte Leitstelle verfügen: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen im Mittelspannungsbereich bzw. auf Stationsebene, die Netzkunden in Tirol betreffen;

f) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Sinn des § 4 Z 25 des Telekommunikationsgesetzes 2021: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Nutzer in Tirol betreffen;

g) Netzbetreiber im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 43 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011: Daten zu Betriebsgebrechen und -störungen, die Kunden in Tirol betreffen und ein Tätigwerden der Krisenmanagementstrukturen des betroffenen Netzbetreibers auslösen.

(3) Die Daten nach Abs. 2 sind der Landesregierung nach Möglichkeit automationsunterstützt und gegebenenfalls unter Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeformate zu übermitteln.

§ 26 § 26

§ 26 Vergütung

(1) Die Gemeinde hat:

a) den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 17 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b) die durch Anordnungen nach § 18 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten,

c) den Trägern der Feuerwehren und Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b die bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen entstandenen Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu vergüten.

(2) Die Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde

a) Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie auf eine im Verhältnis zum Zeitaufwand angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung und

b) im Fall der Teilnahme an Schulungen nach § 15 Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten,

es sei denn, dass die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt.

(3) Das Land Tirol hat:

a) den Mitgliedern der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 17 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen entstandenen Verdienstentgang zu vergüten,

b) die durch Anordnungen nach § 18 Abs. 2 lit. c und f bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden oder bezirksüberschreitenden Katastrophen verursachten Vermögensnachteile und entstandenen Schäden zu vergüten.

(4) Eine Vergütung nach den Abs. 1, 2 und 3 gebührt nur auf Antrag. Anträge nach Abs. 1 und 3 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen. Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Verdienstentganges bzw. dem Entstehen der Barauslagen einzubringen.

(5) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

(6) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

§ 27 § 27

§ 27 Aufwand der Lawinenkommissionen

(1) Die Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der technischen Einrichtungen, obliegt den Gemeinden.

(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Beiträge zu dem nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 5 Abs. 2 lit. b Bedacht zu nehmen

(3) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung besteht.

6. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 § 28

§ 28 Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ohne hinreichenden Grund Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen unmittelbar veranlasst,

b) vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal nach § 8 Abs. 4 unbefugt verwendet,

c) vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen behindert,

d) die ihm als Mitglied einer Einsatzleitung oder einer Lawinenkommission obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,

e) als bestellter Einsatzkoordinator seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

f) der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach § 17 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g) einer Weisung nach § 17 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet,

h) als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung zur Vorlage eines internen Notfallplanes nach § 13 Abs. 1 oder eines geänderten internen Notfallplanes nach § 13 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

i) als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes seinen Verpflichtungen nach § 13 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

j) als Verwaltungsleiter, Heimleiter oder Brandschutzbeauftragter der Verpflichtung zur Vorlage eines Notfallplanes nach § 14 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

k) einem in einer Verordnung nach § 18 Abs. 2 lit. d festgesetzten Verbot zuwiderhandelt,

l) einer Anordnung nach § 18 Abs. 2 lit. c, e und f nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

m) einer Verpflichtung nach § 24 Abs. 1, 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

n) als Verwaltungsleiter oder Heimleiter der Verpflichtung nach § 24 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer, wenn auch mittelbar, durch die Herbeiführung einer Katastrophe Maßnahmen nach diesem Gesetz veranlasst, hat der Gemeinde bzw. dem Land Tirol die Kosten dieser Maßnahmen zu ersetzen.

§ 29 § 29

§ 29 Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 5 Abs. 2 lit. b und § 21 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 30 § 30

§ 30 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden bestellten Mitglieder der Lawinenkommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden genehmigte Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach § 5 Abs. 9 dieses Gesetzes.

(3) Nach § 4 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden erlassene Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen gelten als Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen nach § 5 Abs. 8 dieses Gesetzes.

(4) Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 bzw. § 11, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.

(5) Die informationspflichtigen Stellen haben den Übermittlungspflichten nach § 25 Abs. 2 spätestens ab dem 1. August 2025 nachzukommen.

§ 31 § 31

§ 31 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landes-Warn- und Lagezentrums, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitt, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 17 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 18 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 21, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 26 Abs. 1 und 3 jeweils erforderlich ist.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs. 4 und 5 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bestellung von Personen zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Lawinenkommission und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Lawinenkommission erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:

a) von Personen, die zu Mitgliedern einer Lawinenkommission bestellt werden sollen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,

b) von Mitgliedern der Lawinenkommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,

c) von Personen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission nach § 5 Abs. 2, 3 und 9, für die Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen, für Versicherungen der Mitglieder von Lawinenkommissionen und für den Betrieb und die Wartung von Kommunikations-, Informations- und Alarmierungsplattformen für die Lawinenkommissionen einschließlich allfälliger Weiter- oder Neuentwicklungen erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:

a) von Mitgliedern der Lawinenkommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,

b) von Personen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.

(8) Als Identifikationsdaten nach Abs. 6 und 7 gelten: bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten nach Abs. 6 und 7 gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(10) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 7 an Versicherungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Schaffung und den Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Mitglieder von Lawinenkommissionen erforderlich sind.

(11) Die zentrale Landesleitstelle nach dem Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.

(12) Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs. 4 und 5 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 13 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E Mail erreichbar sind.

(13) Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 12 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs. 4 und 5 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.

(14) Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.

(15) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(16) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat der GeoSphere Austria die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 des GeoSphere Austria-Gesetzes für den Betrieb der Nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank benötigten Daten bereit zu stellen. Hierzu zählen bezogen auf Schäden im Vermögen von natürlichen und juristischen Personen das Datum des Schadeneintritts, die Art des geschädigten Objekts, die Schadenursache, der Ort des Schadeneintritts, die Schadenhöhe sowie die allenfalls aus dem Katastrophenfonds gewährte Beihilfenhöhe. Des Weiteren sind der GeoSphere Austria Informationen über Ereignisse im Wildbach- und Lawinenbereich, Hochwasserereignisse, gravitative Massenbewegungen sowie sonstige schadenverursachende Extremwetterereignisse zur Verfügung zu stellen, sofern der GeoSphere Austria diese Informationen nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.

§ 32 § 32

§ 32 Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1. Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 143/2023;

2. Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2024;

3. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/2023;

4. Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2024;

5. GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022;

6. Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2024;

7. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 160/2023;

8. Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2024.

§ 33 § 33

§ 33 Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15,

2. Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1.