(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Obereinigungskommission einzurichten.
(2) Der Obereinigungskommission gehören an:
a) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und
b) acht weitere Mitglieder.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Landarbeiterkammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Landesregierung hat für den Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung einen Stellvertreter zu bestellen. Diesem obliegt die Vertretung des Vorsitzenden während der Dauer seiner Verhinderung.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch
a) Tod,
b) Ablauf der Bestellungsdauer,
c) Verzicht oder
d) Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 2 und 3 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(7) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für den Stellvertreter des Vorsitzenden und für die Ersatzmitglieder.
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