LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBgld. Verlautbarungsgesetz 2015

Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

Bgld. VerlautG 2015
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

I. Abschnitt

Landesgesetzblatt

§ 1

§ 1 Herausgabe, Inhalt und Form

(1) Die Landesregierung hat das „Landesgesetzblatt für das Burgenland“ (Landesgesetzblatt) herauszugeben.

(2) Das Titelblatt einer jeden Verlautbarung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Landesgesetzblatt für das Burgenland“, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Verlautbarungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die einzelnen Verlautbarungen nach ihrer Art zu bezeichnen (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) sowie deren Titel wiederzugeben. Soweit zu den verlautbarten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.

(3) Das Landesgesetzblatt ist mit der Jahreszahl des Kalenderjahres zu versehen, in dem es ausgegeben wird. Innerhalb des Kalenderjahres sind die einzelnen Stücke sowie die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Bgld. LGBl.“, die Verlautbarungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Verlautbarung anzuführen.

§ 2

§ 2 Verlautbarungen

(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:

1. Gesetzesbeschlüsse des Landtags gemäß Art. 34 L-VG;

2. Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war;

3. Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten und Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern gemäß Art. 82 L-VG und die Kündigung solcher Staatsverträge und Vereinbarungen;

4. Kundmachungen über die Aufhebung verfassungs- oder gesetzwidriger Staatsverträge und Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung gemäß Art. 82 L-VG vorliegt;

5. Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes;

6. Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch, dass eine Verordnung gesetzwidrig war; ferner Kundmachungen über ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, soweit in diesem die Kundmachung im Landesgesetzblatt angeordnet wurde;

7. wiederverlautbarte Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 35 Abs. 3 L-VG;

8. Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, dass bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden;

9. Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesgesetzblatt;

10. sonstige nach anderen Landesgesetzen oder -verordnungen im Landesgesetzblatt vorzunehmende Verlautbarungen und Kundmachungen.

(2) Im Landesgesetzblatt können Rechtsverordnungen sonstiger Landesbehörden verlautbart werden, wenn sie für das ganze Landesgebiet oder große Teile desselben Geltung haben.

(3) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen sonstiger Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt, wenn in den Verordnungen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.

§ 3

§ 3 Elektronische Verlautbarung

(1) Die Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.

(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.

(3) Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 35 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(5) Die im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im E-Government-Portal des Landes Burgenland unter http://e-government.bgld.gv.at, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

§ 4

§ 4 Zugang zu den Rechtsvorschriften

(1) Die verlautbarten Rechtsvorschriften sind von dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und unentgeltlich Ausdrucke erstellen kann.

(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen in den Landesbesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Burgenländischen Landesregierung erhalten kann.

§ 5

§ 5 Sicherung der Authentizität und Integrität

(1) Dokumente, die eine elektronisch zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.

(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Burgenländische Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

Ia. Abschnitt

Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften

§ 5a § 5a

§ 5a Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaften

(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Verordnungsblatt heraus, das die Bezeichnung „Verordnungsblatt der“ und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls im Verordnungsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.

(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaften im Verordnungsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinne des § 5 Abs. 3, zu enthalten. Die §§ 3 bis 5, 9 und 10 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Verordnungsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und anstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.

(3) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jede Person hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.

II. Abschnitt

Landesamtsblatt

§ 6

§ 6 Herausgabe und Form

(1) Die Landesregierung hat als Amts- und Informationsblatt für das Burgenland das „Landesamtsblatt für das Burgenland“ (Landesamtsblatt) herauszugeben.

(2) Das Landesamtsblatt erscheint nach Möglichkeit und Bedarf wöchentlich und ist mit fortlaufenden Jahrgangsnummern zu versehen. Innerhalb des Jahrganges sind die einzelnen Stücke und in diesen die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren.

§ 7

§ 7 Inhalte

(1) Im Landesamtsblatt sind zu verlautbaren:

1. nach anderen Rechtsvorschriften im Landesamtsblatt vorzunehmende Kundmachungen - insbesondere Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen von Landesbehörden -, mit der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirkung;

2. Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesamtblatt.

(2) Im Landesamtsblatt können verlautbart werden werden:

1. ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane ergehende generelle Anordnungen (Verwaltungsverordnungen), Dienstanweisungen, Instruktionen, Erlässe ua. der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes, der Landesregierung und sonstiger Landesorgane, soweit sie für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung sind;

2. Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen von Bundesbehörden und Gemeindebehörden auf deren Ersuchen;

3. Kundmachungen von ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten;

4. sonstige Kundmachungen, Mitteilungen u. dgl. von Landesdienststellen sowie von Bundesdienststellen, Gemeindeämtern und anderen Stellen (zB Vereine, Genossenschaften) auf ihr Ersuchen, wenn an der Kundmachung ein öffentliches Interesse besteht.

§ 8

§ 8 Elektronische Kundmachung des Landesamtsblattes

(1) Das Landesamtblatt ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/ zur Abfrage bereitzuhalten. Diese Kundmachungen müssen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Kundmachung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen im Landesamtblatt oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Stücken erhalten kann.

(3) Wenn und solange die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in einer anderen entsprechenden Weise zu erfolgen.

III. Abschnitt

Verlautbarungen besonderer Art

§ 9

§ 9 Außerordentliche Verhältnisse

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können - unbeschadet § 3 Abs. 3 und 4 - in Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung und in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann sonstige Rechtsvorschriften oder andere Verlautbarungen statt im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung ua.) verlautbaren und gleiches auch für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften und Kundmachungen nachgeordneter Behörden anordnen.

(2) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.

(3) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt wiederzugeben; die Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.

§ 10

§ 10 Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme

(1) Enthält eine im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungsform ist im Rechtsakt selbst festzulegen. Dabei ist die Dauer dieser Kundmachung zu bestimmen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschrift zu erstrecken.

(3) Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.

(4) Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, eine Kopie der solcherart verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.

(5) Werden durch eine Rechtsvorschrift technische Regelwerke, die aus Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann bezogen werden können, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Landesamtsblatt und sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, eine Vervielfältigung solcher durch Auflage kundgemachter Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist. In der Rechtsvorschrift sind die Regelwerke, deren Gegenstand und die Stelle, von der sie herausgegeben wurden, unter Angabe ihrer Adresse, sowie die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Die Landesregierung hat diese Informationen mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen und auf die Auflegung hinzuweisen.

IV. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 11

§ 11 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Alle im Landesgesetzblatt und im Landesamtsblatt enthaltenen Verlautbarungen erstrecken sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet.

(2) Verlautbarungen in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften gemäß § 5a gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, dh. für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.

§ 12

§ 12 Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Kundmachungen nach § 9, nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung.

(2) Rechtsvorschriften, die nach §§ 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.

(3) Der Tag der Verlautbarung ist der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften und des Landesamtsblatts anzugeben.

§ 13

§ 13 Verlautbarungsfehler

(1) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.

(2) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen Inhalt hat, mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.

(2a) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften sind mit Kundmachung der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes zu berichtigen.

(3) Verlautbarungsfehler sind Abweichungen einer Kundmachung vom Original und Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kundmachung (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, wie etwa offenkundig auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhende Fehler.

(4) Die Berichtigung einer Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

(5) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Verlautbarung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.

(6) Abs. 5 gilt für Zitate in Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sinngemäß.

§ 14

§ 14 Verhältnis zu anderen Verlautbarungsvorschriften

In anderen Gesetzen getroffene Bestimmunen über die Verlautbarung oder Kundmachung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unberührt bleiben ferner alle auf dem Gebiet der Bundesverwaltung für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.

§ 15

§ 15 Strafbestimmung

(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

§ 16

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991, außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Ia. Abschnitt, §§ 11, 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2a sowie § 15 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.