Spruch
W601 2313772-3/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2025, W601 2313772-3/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 30.01.2022 mit dem Flugzeug rechtswidrig unter Verwendung eines verfälschten somalischen Reisepasses und eines gefälschten italienischen Visums der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde in Österreich mehrfach straffällig und von Strafgerichten verurteilt.
Es besteht gegen den Revisionswerber eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Er ist bereits untergetaucht, hat einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. Der Revisionswerber ist in Österreich nicht einer Entziehungsabsicht entgegenstehend sozial, familiär oder beruflich verankert.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 23.05.2025 wurde über den Revisionswerber Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Revisionswerber wurde im Zuge einer geplanten Abschiebung am 28.05.2025 begleitet nach Mogadischu geflogen. In Mogadischu wurde die Übernahme des Revisionswerbers jedoch durch die zuständige Immigration and Citizenship Agency (in Folge: ICA) Somalias, welche die Einreise überwacht, verweigert. Der Revisionswerber wurde daraufhin wieder nach Österreich rücküberstellt, wo er am 30.05.2025 am Flughafen ankam, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 30.05.2025, wurde gegen den Revisionswerber erneut gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung Schubhaft verhängt.
Am 04.06.2025 erhob der Revisionswerber gegen diesen Schubhaftbescheid sowie gegen seine Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Am 10.06.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2025, GZ. W150 2313772-1/14E, wurde die Beschwerde des Revisionswerber vom 04.06.2025 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Am 18.06.2025 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2025, GZ. W242 2313772-2/9E, abgewiesen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Am 21.07.2025 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 24.06.2025. Das Bundesamt legte am 21.07.2025 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme. Am 22.07.2025 langten nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der für Rückführungen zuständige Abteilung des Bundesamtes beim BVwG ein. Dem Revisionswerber wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zu der Stellungnahme vom 21.07.2025 und der Anfragebeantwortung vom 22.07.2025 gewährt. Der Revisionswerber hat im Wege seiner Vertretung am 23.07.2025 eine Stellungnahme dazu abgegeben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2025 wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft seit 24.06.2025 abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision vom 05.08.2025, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „Der RW befindet sich seit mehr als zwei Monaten in Anhaltung, wobei die Verzögerungen nicht auf das Verhalten des RW zurückzuführen sind. Der RW wäre bei einer Enthaftung greifbar, zumal er sich umgehend behördlich melden würde.
Die privaten Interessen des RW überwiegen aus diesen Gründen den öffentlichen Interessen und wird der vorliegenden außerordentlichen Revision daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist darüber hinaus in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler bzw. einer evidenten Rechtswidrigkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.
Das Verhalten der revisionswerbenden Partei in der Vergangenheit, insbesondere, dass sie bereits in der Vergangenheit untergetaucht ist, einen unbegründeten Folgeantrag gestellt hat und aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen (Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Vergehens der falschen Beweisaussage, Vergehen der Verleumdung) und nicht rückkehrwillig ist und im Bundesgebiet über keinen eigenen Wohnsitz sowie über keine einer Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale Anknüpfungspunkte verfügt, begründet Fluchtgefahr und ergibt einen hohen Sicherheitsbedarf und schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Wie in der Entscheidung ausgeführt, überwiegen die öffentlichen Interessen jene des Revisionswerbers. Die zeitnahe Abschiebung des Revisionswerbers binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt maßgeblich wahrscheinlich und liegt diesbezüglich keine gänzlich unvertretbare Rechtsansicht vor.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.