BHygV 2012
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden
§ 4Beckendurchströmung
§ 5Füllwasser
§ 6Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung
§ 7Beckenwasser
§ 8Untersuchungsmethoden
§ 9Wasseraufbereitungsanlagen
§ 10Wenn mehrere Becken an einer Wasseraufbereitungsan
§ 11Zur Messung des Förderstroms muss für jedes Becken
§ 12Zur Messung und Regelung der Konzentration an frei
§ 13Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für je
§ 14Zugelassene Aufbereitungsverfahren
§ 14aUV-Bestrahlung von Badewasser
§ 15Berechnung der Förderströme
§ 16Bei Variobecken ist der Förderstrom nach der Forme
§ 17Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach d
§ 18(1) Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Auf
§ 19(1) Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- u
§ 20(1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie fol
§ 21(1) Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie
§ 22Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom
§ 23Berechnung der Nennbelastung
§ 24Wasseraufbereitung bei Tauchbecken
§ 25Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken
§ 26Filter und Filtration
§ 27(1) Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial
§ 28(1) Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten
Vorwort/Präambel
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Bäder: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern;
2. Hallenbad: Bad mit einem oder mehreren Becken in einem Gebäude;
3. Künstliches Freibad: Bad mit einem oder mehreren Becken im Freien;
4. Becken: alle Beckenarten und –formen, unabhängig von geometrischen Definitionen, wie Schwimm- und Badebecken, Mehrzweckbecken, Sprungbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind; diese umfassen auch die erforderlichen Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers;
a) Freibecken: Becken im Freiluftbereich;
b) Hallenbecken: Becken, das sich in einem Gebäude befindet;
c) Kombiniertes Frei- und Hallenbecken: Becken mit einem Beckenteil im Freien und einem Beckenteil in einem Gebäude;
d) Kinderplanschbecken: Becken oder Beckenteile, die vor allem zur Nutzung durch Kinder vorgesehen sind und eine Wassertiefe von ≤ 0,4 m aufweisen;
e) Mehrzweckbecken: Becken, in denen Wassertiefen ≤ 1,35 m als auch ˃ 1,35 m vorhanden sind;
Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
(1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen und Grotten einschließt.
(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
1. Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,
2. niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn
a) eine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,
b) die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und
c) das unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
3. Beckenwänden und Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten und Beckenwände nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Der Anteil der Unterbrechung bei Beckenwänden darf jedenfalls 10% des Gesamtumfanges nicht überschreiten, wobei jede Seite zumindest zu 50% mit einer Überlaufkante ausgestattet sein muss,
4. Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und
5. künstlichen Bachläufen.
(4) Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
(1) Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a) Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
b) intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
c) Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, und
d) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: dürfen 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen nach einer allfälligen Vorwärmstufe unmittelbar an der Übergabe in den Ausgleichsbehälter nach Erreichen der Temperaturkonstanz über 25° C liegt.
2. Es dürfen in chemischer Hinsicht
a) keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn:
aa) das Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,
Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:
1. In mikrobiologischer Hinsicht:
a) Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,
b) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.
2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
a) die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
b) die Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.
(1) Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a) Koloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
b) intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
c) Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
d) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß § 43 Abs. 7 vorzugehen.
2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
a) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO 4 ) darf einen Wert von 11,0 mg/l oder der TOC einen Wert von 3,5 mg/l nicht überschreiten,
b) der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 nicht 6,5 und nicht 7,8, in Warmsprudelbecken nicht 6,5 und nicht 7,4 betragen,
c) die Konzentration an freiem Chlor
Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
(1) Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht.
(2) Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 14 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).
(3) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrennten Kreislaufs zulässig.
Wenn mehrere Becken an einer Wasseraufbereitungsanlage angeschlossen sind, muss jedes Becken über eine eigene Chlordosierstelle verfügen.
Zur Messung des Förderstroms muss für jedes Becken ein einfach ablesbares Messgerät eingebaut sein.
Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.
Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.
Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren zugelassen:
1. Flockung - Filtration - Desinfektion (Chlorung);
2. a) Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) im Vollstrom - Desinfektion (Chlorung);
b) Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) im Teilstrom - Desinfektion (Chlorung);
3. Flockung - Filtration – Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren).
Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. Das UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
2. Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
3. Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
4. Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
5. Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
6. Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
7. Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
(1) Der Gesamtförderstrom Q G besteht aus dem Förderstrom Q A und der Summe der jeweiligen Zuschläge Q Z .

(2) Der Förderstrom Q A für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

Es bedeutet:
Q G = gesamter Förderstrom, in m³/h
Q A = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h
Q Z = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/h
= Wasserfläche des Beckens in m²
= Belastungsfaktor in
= spezifische Belastung in
(3) Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt
1. bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: f = 3;
2. bei einer Wassertiefe 1,35 m: f = 5.
(4) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt
1. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;
2. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;
Bei Variobecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen.
Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.
(1) Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der Formel
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und beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel
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zu berechnen.
(2) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.
(3) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche ≤ 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.
(1) Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden Beckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
(2) Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn
1. der Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
2. der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom Q A für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zur Anwendung kommt;
3. bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.
(3) Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.
(1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
1. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, 2 lit. b und 3 nach der Formel:

entspricht Q A = A
2. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:
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entspricht
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(2) Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:
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entspricht
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Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.
(3) Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.
(1) Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

Es bedeutet:
N = Anzahl der Benutzerplätze
Q G = gesamter Förderstrom, in m³/h
(2) Sofern die Anzahl der Benutzerplätze N eines Warmsprudelbeckens nicht konstruktiv festgelegt ist, sind der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze 0,80 m Platzbreite pro Person (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) zugrunde zu legen.
(3) Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.
(4) Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.
(5) Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.
(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge Q Z zu betragen:
1. bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
2. bei einer Wassertemperatur 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
3. bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.
(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h pro Attraktion.
(4) Bei Wasserrutschen
1. mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag Q Z = 5 m³/h,
2. mit einer Starthöhe 1 m und 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 35 m³/h,
3. mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h.
(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms Q G bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 Q A , so darf der Förderstrom Q G dennoch auf 2 Q A begrenzt werden.
Die Nennbelastung beträgt
1. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 lit. b: N ≙ Q A x 0,5;
2. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: N ≙ Q A x 0,6;
3. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: N ≙ Q A x 0,5.
Es bedeutet:
N = Nennbelastung, in Personen pro Stunde
Q A = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren in m³/h.
(1) Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.
(2) Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) ( Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.
(3) Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.
(1) Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.
(2) Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) im Durchlaufbetrieb betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen.
(1) Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.
(2) Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.
(3) Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.
(1) Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von ≥ 1,2 m verwendet werden.
(2) Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,4 m betragen.
(3) Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
(4) Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.
(1) Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.
1. Korngrößenkombination A:
a) die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,4 bis 0,8 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m;
b) die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden;
2. Korngrößenkombination B:
a) die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m;
b) die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4 bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m; bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.
(2) Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 25 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,5 m betragen.
(3) Mehrschichtfilter mit der Korngrößenkombination A dürfen bei Warmbecken, Warmsprudelbecken und Salzwasserbecken nicht verwendet werden.
(4) Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung jeder Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
(5) Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen, der Trennung der Filterschichten und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.
(1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2) Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
a) Hallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
b) künstliches Freibad mit einer Wassertiefe 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
c) künstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.
(3) Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.
Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen 28° C ≥ 1,0 g und 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
(1) Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.
(4) Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
Den Becken ist Füllwasser (§ 5) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.
(1) Außer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
(2) Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
(3) Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen.
(4) Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.
(1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter Q A reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
1. der reduzierte Förderstrom
a) bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes Q A beträgt oder
b) bei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes Q G beträgt,
2. bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
3. die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
4. die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom Q A schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
5. bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen der Hygiene vorzulegen.
(1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:
1. außerhalb der Öffnungszeiten auf Q A sowie
2. während der Öffnungszeiten
a) wenn ∑Q Z ≤ Q A x 0,5 auf Q A und
b) wenn ∑Q Z Q A x 0,5 auf Q A + ∑Q Z x 0,5.
Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls Q G gemäß §§ 15 ff heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.
(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.
(1) Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die Desinfektionsmittel gemäß § 40 Abs. 2 zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen und das Erstfiltrat zu verwerfen.
(2) Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
(3) Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
1. ≤ 27° C mindestens einmal wöchentlich,
2. 27° C bis ≤ 32° C mindestens zweimal wöchentlich,
3. 32° C bis ≤ 35° C mindestens dreimal wöchentlich und
4. 35° C täglich.
(4) Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um ≥ 10% der Filterbetthöhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erforderlich.(5) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von ≥ 10% ihrer Höhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erreicht wird.
(6) Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind ≥ 5 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
(7) Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Spülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Badewasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Spülvorgangs erfolgen.
(1) Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
(2) Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Badewasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.
(1) Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
1. vor und nach jedem Filter,
2. vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,
3. im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2,
4. im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf und
5. nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
6. am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.
(2) Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
(1) Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
1. Flockungsmittel gemäß Anlage 2 ,
2. Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
3. Oxidationsmittel gemäß Anlage 4 ,
4. Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
5. Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12 .
Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.
(2) Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
(1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
1. Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
2. Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeiten); beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,
3. durchgeführte Filterspülung,
4. die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt,
5. der Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder gering),
6. der Füllwasserzusatz in m³ und
7. der Förderstrom jedes Beckens.
(2) Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(3) Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
(1) Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
1. Füllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung mit Ausnahme der Messung der Füllwassertemperatur und einer allfällig notwendigen Untersuchung auf Legionellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d,
2. Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach § 14 Z 2 sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und
3. Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(2) Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(3) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
(4) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
(1) Die Untersuchungen haben die in den §§ 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach § 6 um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(1a) Bei Becken, bei denen gemäß § 19 Abs. 2 eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und f bis i ist nur aus einem Becken je Aufbereitungskreislauf erforderlich.
(1b) Bei Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist nur eine Messung des freien Chlors erforderlich.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 8.
(3) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 8 klar zum Ausdruck kommen, ob
1. das Füllwasser, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung und das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
a) das Füllwasser den Werten des § 5, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des § 6 und das Beckenwasser den Werten des § 7, allenfalls in Verbindung mit § 98 Abs. 2, entspricht oder
b) festgestellte Abweichungen von den Werten nach den §§ 5, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
(1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:
1. Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustands sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung der Wasseraufbereitungsanlage;
2. Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist Q A heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die §§ 34 und 35;
3. Prüfung der Filterbettausdehnung bei der Spülung der Filteranlage (§ 36 Abs. 4 und 5);
4. sofern in einem Becken Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser während der Öffnungszeiten angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung vor Ort.
(2) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand des Bades einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
2. Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen;
3. Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der von der Inhaberin oder dem Inhaber des Bades eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.
(4) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
Vorübergehende Stilllegung
(1) Die vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.
(2) Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde
1. die Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
2. den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
3. den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG
zu übermitteln.
(1) Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
(2) Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
(3) Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
(1) Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a) Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
b) intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
c) Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
d) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
2. in chemischer Hinsicht dürfen
a) keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
b) keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
(1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
1. Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
2. intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
3. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
4. Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.
(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers
1. muss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) ≥ 1,0 mg/l und darf ≤ 4,0 mg/l betragen und
2. darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) ≤ 0,3 mg/l betragen.
(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.
Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
Dem Wannenwasser dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden. Darauf ist in der Badeordnung hinzuweisen.
(1) Die Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) nach den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen.
(2) Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß § 48 Abs. 2 einzuhalten und folgende Verfahren zulässig:
1. dem Füllwasser wird kontinuierlich mengenproportional Desinfektionsmittel zugegeben; wird eine Warmsprudelwanne über eine luftführende Leitung mit Wasser befüllt oder entleert, ist jedenfalls dieses Verfahren anzuwenden;
2. dem Füllwasser wird zu Beginn der Wannenfüllung die für einen Badevorgang erforderliche gesamte Desinfektionsmittelmenge zugegeben.
(3) Bei der Spüldesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:
1. der leeren Warmsprudelwanne wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über einen Wannenzulauf zugeführt und ein Spülvorgang des Wannenkreislaufs durchgeführt;
2. der leeren Warmsprudelwanne wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über den Wannenkreislauf zugeführt;
3. nach jedem Badevorgang wird dem in der Warmsprudelwanne zurückbleibenden Badewasser Desinfektionsmittel zugegeben und damit der Wannenkreislauf gespült.
(4) Die Konzentration an freiem Chlor im Spülwasser muss ≥ 4 mg/l und darf ≤ 20 mg/l betragen. Diese Kontrolle der Konzentration kann mit einem Teststreifen erfolgen. Während des Spülvorgangs muss mindestens ein zweimaliger Durchlauf des gesamten Spülwasservolumens durch den Wannenkreislauf erfolgen, wobei bei erreichter Chlorkonzentration die Einwirkzeit mindestens drei Minuten betragen muss.
Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.
(1) Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne bei Leermeldung verhindert.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen, die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.
Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.
(1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
1. Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
2. Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
a) bei Warmsprudelwannen mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
b) bei Warmsprudelwannen mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
(2) Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
(1) Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen ( Anlage 9 ).
(2) Leerbetrieb ist der Betrieb der Warmsprudelwanne mit allen Massageeinrichtungen, Wasser und/oder Lufteinströmungen ohne Personenbenutzung für die standardisierte Probenahme im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens. Im Leerbetrieb ist eine Warmsprudelwanne mit einer für den Badevorgang vorgesehenen Wassertemperatur zu betreiben. Die Dauer des Leerbetriebes hat mindestens fünf Minuten zu betragen. Sofern beim Badebetrieb eine Füllwasserdesinfektion erfolgt, darf auch im Leerbetrieb Desinfektionsmittel im gleichen Ausmaß vorhanden sein.
(3) Die Wasserprobe für die mikrobiologische Untersuchung ist am Ende des Leerbetriebes 5 bis 20 cm unter der Wasseroberfläche in der Wannenmitte zu entnehmen.
(4) Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(5) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort ( Anlage 9 ) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
(1) Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 49.
(3) Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist von der bzw. dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.
(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 9 klar zum Ausdruck kommen, ob
1. das Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
a) das Wasser im Leerbetrieb den Werten des § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4 entspricht oder
b) festgestellte Abweichungen von den Werten nach § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
2. die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.
(1) Sofern in einer Warmsprudelwanne Ansaugöffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung einen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringenden und von einer dazu berechtigten Person durch eine Haarfangprüfung (individuelle Prüfung oder Baumusterprüfung bei fertig montierten Einheiten) erstellten Nachweis der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen zu prüfen.
(2) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. Beurteilung der Warmsprudelwanne einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
2. Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. Beurteilung der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einschließlich der Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
2. Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen und
3. Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und die von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wannenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.
(4) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
(1) Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder bestehen zumindest aus einer Kabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einer WC-Anlage und einem Bereich, in dem geruht werden kann. Auf allfällig vorhandene Tauchbecken sind die bezughabenden Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden.
(2) Die Innenhöhe einer Kabine hat ≥ 2,1 m zu betragen. Der Mindestabstand der obersten Sitz- und Liegebank zur Decke hat 1,1 m zu betragen. Der Richtwert für den Flächenbedarf eines Kabinenbenützers beträgt 0,75 m².
(3) Die Tür einer Kabine muss sich durch leichten Druck nach außen öffnen lassen und darf in geöffnetem Zustand den Fluchtweg nicht behindern; sie darf nicht versperrbar sein und muss zumindest eine verglaste Schauöffnung in Sichthöhe aufweisen.
(4) Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Kabine muss bei geschlossener Tür gewährleistet sein. Dem Luftwechsel einer Saunakabine, eines Warmluftbades und eines Dampfbades (bei geschlossener Tür) ist eine mittlere Luftwechselzahl von mindestens sechsmal pro Stunde zugrunde zu legen. Das Nachströmen der entsprechenden Menge an Frischluft muss sichergestellt sein. Die Abluft ist - mit Ausnahme von Infrarotkabinen mit weniger als vier Benutzerplätzen - ins Freie oder in ein zentrales Abluftsystem zu führen.
(5) Für den Innenausbau von Saunakabinen sind harzarme, nicht schiefernde Hölzer (massive Hölzer, Holzlagenwerkstoffe und thermisch behandeltes Holz) gemäß Abs. 5a zu verwenden. Imprägnierungen, Lackierungen, Lasuren und Beizen im Innenraum von Saunakabinen sind unzulässig. Auflagerabstände und Holzdicken der Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Schutzverkleidungen müssen so gestaltet sein, dass sie den betriebsüblichen Belastungen standhalten können. Andere in der Kabine verwendete Materialien müssen hitze- und korrosionsbeständig sein und dürfen in betriebsüblichen Temperaturbereichen keine negativen Auswirkungen auf die Benutzer haben.
(5a) Hölzer gemäß Abs. 5 dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11 ) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht oder nicht beigebracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.
In einer Saunakabine darf die Temperatur im Innenraum während der Betriebszeit 70° C nicht unter- und 105° C nicht überschreiten (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank). Vor Benützung einer Saunakabine muss die Betriebstemperatur erreicht sein. Saunaöfen sind so anzuordnen, dass die Konvektionsluft möglichst gleichmäßig verteilt und eine unbeabsichtigte Berührung des Saunaofens vermieden wird. Saunaöfen sind mit mindestens einem Sicherheitsthermostat auszustatten, welcher bei Überschreitung einer dem Regelsystem entsprechenden Höchsttemperatur den Saunaofen ohne automatische Wiedereinschaltung abschaltet. Bei Saunaöfen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden und ein Sicherheitsthermostat zur automatischen Abschaltung nicht eingesetzt werden kann, ist in der Saunakabine ein Maximalwärmemelder einzubauen, mit dem eine Selbstentzündung der Holzteile der Saunakabine ausgeschlossen werden kann.
(1) In Warmluftbädern, ausgenommen Infrarotkabinen, ist im Innenraum der Kabine, mit Ausnahme des Nachtrocknungsvorgangs, eine maximale Lufttemperatur von 70° C zulässig.
(2) Bei Kabinen, die ganz oder teilweise in Holz ausgeführt sind, darf die relative Luftfeuchte (rF) (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank) 55% nicht überschreiten. Dies ist durch eine automatische Regelungsanlage sicherzustellen.
(3) In Kabinen, die nicht in Holz ausgeführt sind, müssen zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen.
(1) In Dampfbädern darf die Luftfeuchtigkeit nur über Verdampfer eingebracht werden. Die Temperatur im Innenraum der Kabine darf 47° C nicht überschreiten.
(2) Die Dampfeinbringung hat so zu erfolgen, dass eine Verbrühungsgefahr vermieden wird.
(3) Der Innenraum einer Kabine eines Dampfbades hat glatte Oberflächen aufzuweisen. Die Kontaktflächen sind täglich vor Betriebsbeginn, in abgetrocknetem Zustand, einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Sitzflächen müssen so beschaffen sein, dass Feuchtigkeit selbstständig abfließen kann. Für die Reinigung der Oberflächen ist ein Spülschlauch anzubringen.
Alle zum Betrieb von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern gehörenden Einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und zu warten.
(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. Beurteilung der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades einschließlich der zum Sauna- und/oder Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Sauna- und Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
2. Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
(2) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
(1) Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl Nr. 283/1990, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
(3) Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.
(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. Beurteilung sämtlicher Einrichtungen des Bades im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
2. Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
(2) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
(1) Kleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.
(2) Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.
(3) Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
(4) Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.
Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen.
Eine Wasseraufbereitung, wie sie in Beckenbädern erforderlich ist, darf in Kleinbadeteichen nicht erfolgen. Zusätzliche externe Einrichtungen wie Filter und Schönungsteiche sind zulässig, wenn sie geeignet sind, die ökologische Qualität (Funktionsfähigkeit) und hygienische Qualität des Gewässers zu verbessern. Sie ersetzen jedoch nicht den im Kleinbadeteich integrierten Regenerationsbereich und dürfen weder in die Berechnung der Nennbelastung noch in die Bemessung des Regenerationsbereichs einbezogen werden. Keinesfalls darf eine Aerosolbildung damit verbunden sein.
(1) Die Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast ≥ 10 m³ zur Verfügung stehen.
(2) Die Nennbelastung beträgt

Es bedeutet:
N = Nennbelastung in Personen pro Tag
V 1 = Wasservolumen im Badebereich in m³
V 2 = Wasservolumen im Regenerationsbereich in m³
Umgewälzte Wasservolumina und das Wasser aus allenfalls vorhandenen, zusätzlichen technischen Anlagen finden dabei keine Berücksichtigung.
(3) Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
(4) Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste darf ≤ 20% der Nennbelastung betragen. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig.
(1) Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat ≥ 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:

Es bedeuten:
T m : Mittlere Wassertiefe
V Wasser : Wasservolumen (des Badebereiches)
A Wasser : Wasseroberfläche (des Badebereiches)
(2) Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
(3) Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.
Die Zutrittsbereiche eines Kleinbadeteiches müssen so gestaltet sein, dass eine Sedimentaufwirbelung weitestgehend unterbunden wird.
Es muss die Möglichkeit gegeben sein, einem Kleinbadeteich ≥ 5% des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen.
(1) Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
(2) Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
(3) Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt, die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und mit dem die Wassererneuerung durchzuführen ist (Füllwasser), kann
1. einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung entnommen werden oder
2. aus Brunnen oder Quellen oder
3. aus oberirdischen Zuflüssen stammen.
(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a) Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
b) intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
2. in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
3. der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a) Escherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
b) intestinale Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
c) Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
2. in chemischer Hinsicht:
a) darf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
b) dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
(1) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a) Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
b) intestinale Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
c) Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
d) Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
2. in chemisch-physikalischer Hinsicht:
a) die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
b) die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat ≥ 80% Sättigung O 2 zu betragen,
c) der pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
d) der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Analyse- und Prüfverfahren, die in Anlage 6 angeführt sind.
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muss das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein.
(2) Sowohl die Nennbelastung des Kleinbadeteiches als auch die maximale Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Badewasser des Kleinbadeteiches befinden dürfen, sind bei den Zugängen und im Uferbereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises ( Anlage 7 ) auszuweisen, welcher auch die Begründung, dass dies zur Aufrechterhaltung der hygienischen Bedingungen erforderlich ist, zu enthalten hat.
(1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
1. Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person;
2. Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe sowie der Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen;
3. die tägliche Gesamtbesucherzahl (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach) und die Anzahl der Badegäste, die sich um 15 Uhr im Badewasser des Kleinbadeteiches befindet;
4. besondere Betriebsereignisse.
(2) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
(1) Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (§ 2 Z 20) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten Untersuchungen:
1. vor Beginn der jährlichen Betriebszeit
a) eine Untersuchung des Füllwassers hinsichtlich der Parameter
aa) Escherichia coli
bb) intestinale Enterokokken
cc) Salmonellen (diese Untersuchung ist nur erforderlich, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt)
dd) Gesamtphosphor
sowie
b) eine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Z 2 angeführten Parameter;
2. während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers, mindestens einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
a) Wassertemperatur,
(1) Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 84 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Ergibt eine Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist § 14 Abs. 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1 und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.
(3) Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene im wasserhygienischen Gutachten unter Berücksichtigung der Ortsbefunde, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hierbei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 10 klar zum Ausdruck kommen, ob
1. das Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
a) das Wasser den im 6. Abschnitt, Teil B (Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen), enthaltenen Anforderungen entspricht,
b) festgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
2. die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:
1. Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung des Kleinbadeteiches;
2. sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.
(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. Beurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
2. Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen und
3. Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(1) Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Im Bereich der gesamten Badeanlage, Saunaanlage und des Warmluft- und Dampfbades ist laufend auf Sauberkeit zu achten.
(3) In allen Räumen eines Badebetriebes muss ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein, um eine Anreicherung flüchtiger Stoffe zu vermeiden.
(4) In der Schwimmhalle muss durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, dass die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.
(5) Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG.
Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen im Freien, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.
Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von ≥ 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
(1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichanlagen, mit denen die Badegäste oder Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. Außerhalb von Saunakabinen und Kabinen von Warmluftbädern bestehende Sitz- und Liegegelegenheiten aus Holz sind glattzuschleifen, porendicht zu versiegeln und in diesem Zustand zu halten.
(2) Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Wäsche ausgegeben werden.
Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.
(1) Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
2. WC-Anlagen sind mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Sitzbrillen auszustatten; Toilettenpapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
3. im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
(2) Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste und nur desinfizierbare Böden verwendet werden.
(3) Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein.
(4) WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
(1) Die Fußböden im Bereich von Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen sind mindestens einmal täglich einer mechanischen Reinigung und einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren nachweislich wirksam sind.
(2) Insbesondere in den Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen ist auch während der Öffnungszeiten für die laufende Reinhaltung in entsprechender Weise zu sorgen. Hierbei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten.
In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Z 1020 vorhanden sein.
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne, einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- und/oder Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muss das von den Badegästen, Gästen einer Saunaanlage und Gästen eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, die auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden.
(2) Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Abs. 1) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.
(3) In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,
1. dass die Verwendung von Zusatzstoffen unzulässig ist, da der Wannenkreislauf dadurch nachhaltig verunreinigt wird und
2. dass aus hygienischen Gründen unmittelbar nach jedem Badevorgang eine Desinfektion des Wannenkreislaufs gemäß § 51 zu erfolgen hat; dieser Hinweis kann bei Vorhandensein einer automatischen Füllwasserchlorung entfallen.
Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den §§ 43 Abs. 4 Z 1 lit. b, 58 Abs. 4 Z 1 lit. b und 85 Abs. 4 Z 1 lit. b, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung im wasserhygienischen Gutachten eingeräumten Möglichkeiten, festgestellte Abweichungen zu tolerieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, der Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.
(1) Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten und für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (106 Abs. 1) Abweichungen von der Beckenwasserbeschaffenheit gemäß § 4 der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 zulässig waren, haben den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung bis spätestens 1. Juli 2013 zu entsprechen.
(2) Für Bäder im Sinne des Abs. 1 sind Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den §§ 4, 15 bis 23, 26 bis 28, 30 und 38 zulässig, wenn durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im zweiten Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit gewährleistet ist.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 - in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(4) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4) bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 9 Abs. 3 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
2. Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein.
(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr 321/2012, weiterbetrieben werden.
Alle bis zum Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, die seit Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 genehmigungspflichtig wären und im Übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und 77 bis 80 dieser Verordnung - im Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, anwendbar war; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 müssen Becken und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dieser Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 - bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(4) Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
(5) Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) erteilt wurde, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 oder den §§ 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelbäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(2) Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
(3) Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
(4) Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.
(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
(1) Die Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(2) Die Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den §§ 98 bis 105 nichts anderes ergibt.
(3) § 35 und § 107 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Z 4 lit. c bis o, Z 5 lit. c und d, Z 6, Z 10, Z 19 und Z 23 bis 28, § 3, § 4 Abs. 2 und 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a sublit. bb, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 3, § 12, § 13, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 21, § 22 Abs. 2 Z 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, § 27, § 28 Abs. 1 bis 3 und 5, § 29 Abs. 2 und 3, § 30, § 31 Abs. 1 und 3, § 32, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 4 bis 6, § 38 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5, Abs. 4 und 7 bis 9, § 42 Abs. 1, 3 und 4, § 43 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 4 bis 8, § 44 Abs. 1, § 45a samt Überschrift, die Unterüberschriften A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, § 46 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2, § 49, § 50 samt Überschrift, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 57 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 58 Abs. 3 und 4, § 59, § 60 Abs. 1 und 4, § 61 Abs. 2, 3, 5, 5a, 7 und 11, § 62, § 63 Abs. 2, § 67, § 72 Abs. 1 und 4, § 73 Abs. 1, § 75, die Überschrift zu § 76, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 78, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 80 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 81, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb, Z 2 lit. e sublit. bb und Z 3 lit. e sublit. bb, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 4 und 6, § 88 Abs. 5, § 89, § 90, § 93 Abs. 1 Z 2, § 95, § 96, § 98 Abs. 5, § 99, § 100 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 102, § 102 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8, § 103 samt Überschrift, § 104 samt Überschrift, die Überschrift zu § 105, § 105 Abs. 1, 2, 4 und 5 § 107 Abs. 3 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 bis 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2012/371/A, notifiziert.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.
(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2025/0770/AT, notifiziert.
Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission ( 1 ) definierten Bestimmungsgrenze (²) von 30% oder weniger des betreffenden Parameterwertes und der in Tabelle B.1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen.
Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4 anzugeben.
A. Messungen vor Ort
| Parameter | Methode | Anforderungen an das Messverfahren | Anmerkungen |
| pH-Wert | ÖNORM EN ISO 10523:2012 | ±0,2 |
Für Wasser von Becken:
Aluminiumsulfat,
Aluminiumchloridhexahydrat,
Aluminiumhydroxichlorid,
Aluminiumhydroxichloridsulfat,
Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,
Kieselsäure-Aluminat,
Eisen-III-Sulfat und
Eisen-III-Chlorid.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.
A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken:
1. Hypochlorige Säure 1 , gebildet
a) im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
b) durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
2. Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren) und
3. weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß § 25 Abs. 2 sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wird
Hypochlorige Säure 1 , gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure.
(Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung)
B. Für Wasser von Warmsprudelbecken:
Hypochlorige Säure 1 , gebildet
a) im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
Für die Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2:
Ozon.
Für Wasser von Becken:
Calciumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Calciumoxid,
Halbgebrannter Dolomit (Magno),
Natriumcarbonat,
Natriumhydrogencarbonat,
Natriumhydrogensulfat,
technisch reine Salzsäure,
Schwefelsäure,
Kohlenstoffdioxid und
Natronlauge.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
1. Escherichia coli (E. coli): ÖNORM EN ISO 9308-2 :2014, ÖNORM EN ISO 9308-3 :2000
2. Intestinale Enterokokken: ÖNORM EN ISO 7899-1 :2000 oder ÖNORM EN ISO 7899-2:2000
3. Pseudomonas aeruginosa: ÖNORM EN ISO 16266 :2008
4. Salmonellen: ÖNORM EN ISO 19250 :2013
5. Sichttiefe: Secchi-Scheibe
6. Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode (ÖNORM EN 25813:1993, wobei nur die Fixierung des Sauerstoffs vor Ort zu erfolgen hat), elektrochemisches Verfahren (ÖNORM EN ISO 5814:2013) oder optisches Sensorverfahren (ÖNORM ISO 17289:2024)
7. pH-Wert: ÖNORM EN ISO 10523:2012
8. Gesamtphosphor: ÖNORM EN ISO 6878:2004 (nach Oxidation mit Peroxodisulfat), ÖNORM EN ISO 17294-1:2025 (Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope)
9. Temperatur: ÖNORM M 6616
| Hinweis für Badegäste |
| Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte. |
| Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt. |
| Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden: |
| Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …… Personen aufhalten. |
| Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens ….. …. Personen betragen. |
| Auftraggeber: | |
| Bezeichnung des Bades: | |
| Anschrift: | |
| gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person: | |
| Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von: | |
| Datum: | |
| Auftraggeber: | |
| Bezeichnung des Betriebes: | |
| Anschrift: | |
| Standort und nähere Bezeichnung der Wanne: | |
| Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung: | |
| Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person: | |
| Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von: |
(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)
| Auftraggeber: | |
| Bezeichnung des Kleinbadeteiches: | |
| Anschrift: | |
| Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person: | |
| Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von: | |
| Datum: | |
| Wetterverhältnisse zur Zeit der Probenahme und am Vortag: |
| Parameter | Methode | Anmerkungen |
| Gasanalysewert – Formaldehyd | ÖNORM EN ISO 12460-3:2023 | Abweichende Messtemperatur von 90 C bei Hölzern für Saunakabinen |
Für die Aufsalzung von Salzwasserbecken gemäß § 40 Abs. 1 Z 5:
Natriumchlorid Typ A gemäß ÖNORM EN 14805:2022.
(1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.
(2) Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(4) Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.
g) Salzwasserbecken: Becken mit Beckenwasser, das Natriumchlorid in einer Konzentration von mehr als 1 g/l aufweist;
h) Tauchbecken: Becken mit einer Wassertemperatur ≤ 20° C, das zur Abkühlung dient;
i) Variobecken: Becken mit höhenverstellbarem Zwischenboden, durch den die Wassertiefe ganz oder in Teilbereichen je nach Nutzung variiert werden kann;
j) Warmbecken: Becken mit einer Beckenwassertemperatur 32° C;
k) Warmsprudelbecken (Whirl Pools): Warmbecken, bei welchen in einem wesentlichen Teil des Beckenkörpers mittels Düsen Luft oder ein Luft-Wasser-Gemisch eingepresst wird;
l) Watbecken, Tretbecken, Durchschreitebecken: Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 0,6 m, vornehmlich zum Benetzen und/oder Reinigen der Füße;
m) Wellenbecken: Becken mit Einrichtungen zur Wellenerzeugung;
n) Therapiebecken: Becken, die in einer Einrichtung auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben und für medizinisch-therapeutische Zwecke verwendet werden;
o) künstliche Bachläufe: sind Becken, bei denen ein Niveauunterschied zwischen den Zuläufen und den Abläufen besteht, sodass sie überwiegend Fließstrecken mit turbulenter Wasserströmung aufweisen. Aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den Zuläufen und den Abläufen läuft das Badewasser bei Stillstand des Zuflusses vollständig aus;
5. Attraktionen: Einbauten in oder an Becken mit Wasser- und/oder Lufteffekten; insbesondere
a) Wasserrutsche: Gerät mit einer geneigten Rutschfläche, auf der der Benutzer eine Höhendistanz überbrückt, indem er mit Wasser als reibungsverminderndes Medium entweder frei oder mit Hilfsmitteln, je nach Konstruktion, rutscht;
b) Wasserspielgarten: Becken, in dem Spielplatzgeräte aufgestellt sind;
c) Kleinräumige Attraktionen: Attraktionen, die überwiegend für die Benutzung durch eine Person vorgesehen sind, wie Nackenduschen, Schwallduschen, Geysire, Massagedüsen, aber auch Wasserrutschen mit einer Starthöhe ≤ 2 m;
d) Großräumige Attraktionen: Attraktionen, die die Qualität des Beckenwassers stark beeinflussen, wie Wasserrutschen mit einer Starthöhe ˃ 2 m, Strömungskanäle, Wellenanlagen;
6. Kleinbadeteiche: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche ˂ 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind;
7. Füllwasser: Wasser, mit dem Becken oder Kleinbadeteiche gefüllt und die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und welches zur Wassererneuerung zugesetzt wird;
8. Aufbereitetes Wasser: über die Wasseraufbereitungsanlage gefördertes Wasser vor Eintritt in das Becken;
9. Beckenwasser: Wasser, das sich im Becken befindet;
10. Badewasser: bei Becken das in der Badeanlage zirkulierende Wasser; bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;
11. Wasserfläche: Oberfläche des Wassers im Becken, die für Badegäste bestimmungsgemäß benutzbar ist, einschließlich der Einstiegsbereiche;
12. Nennbelastung für Becken: Personenanzahl im Becken je Stunde, für die die Reinigungsleistung der Wasseraufbereitungsanlage ausgelegt ist;
13. Nennbelastung für Kleinbadeteiche: höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag;
14. Freies Chlor: Chlor, das im Wasser als hypochlorige Säure, Hypochlorit-Ion oder als gelöstes elementares Chlor vorliegt;
15. Gebundenes Chlor: Anteil des Gesamtchlors, in Form von Chloraminen und organischen Chloraminen;
16. Gesamtchlor: Chlor, das als freies Chlor, als gebundenes Chlor oder in beiden Formen vorliegt;
17. Förderstrom: Badewasser, das über die Aufbereitungsanlage geführt wird, angegeben in m³ pro Stunde;
18. Umwälzzeit: Zeit, die für das einmalige Umwälzen des Beckenvolumens benötigt wird;
19. Betriebszeit für Becken: Zeitraum, in dem Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken mit ausgelagertem Wasservolumen, und Filter mit Wasser gefüllt sind und die Aufbereitungsanlage in Betrieb ist;
20. Betriebszeit für Kleinbadeteiche: Zeitraum, in dem der Kleinbadeteich mit Wasser gefüllt ist und für den Badebetrieb zur Verfügung steht;
21. Öffnungszeit: jener Teil der Betriebszeit, der für die Benützung durch Badegäste zur Verfügung steht;
22. Ozon-Oxidationsstufe: Verfahrensschritt zur oxidativen Wasserbehandlung, bestehend aus den wesentlichen Funktionseinheiten Ozonerzeuger, Einmischvorrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkorn-Kohlefilter;
23. Warmsprudelwannen (Whirlwannen): Wannen mit einer Wasser umwälzenden und/oder Luft einblasenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind; das Füllvolumen (Wassermenge, die sich in der Warmsprudelwanne befindet, bis das Wasser beginnt, über den Überlauf abzufließen) darf ≤ 400 Liter aufweisen, widrigenfalls eine Ausführung als Warmsprudelbecken erforderlich ist;
24. Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß § 14 Abs. 3 BHygG;
25. UV-Geräte: Geräte zur photochemischen Behandlung von Badewasser unter Anwendung von polychromatischer UV-Strahlung;
26. Minimale Fluenz: Betriebszustand mit maximalem Durchfluss, minimaler Strahlungsleistung und einer minimalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
27. Maximale Fluenz: Betriebszustand mit minimalem Durchfluss, maximaler Strahlungsleistung und einer maximalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
28. Berechtigte Personen: Personen bzw. Unternehmen, die die fachlich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Prüfung und Überwachung der jeweiligen Anlage besitzen; dies können insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), Ziviltechniker und akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schwimmbadtechnik sein.
(5) Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.
bb) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO 4 ) 11 mg/l oder der TOC 3,5 mg/l nicht überschreitet,
b) keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
(3) Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.
aa) muss in allen Beckenteilen
– im pH-Bereich bis 7,4 ≥ 0,3 mg/l und im pH-Bereich 7,4 bis 7,8 ≥ 0,5 mg/l betragen
– in Warmsprudelbecken, Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 ≥ 0,6 mg/l betragen,
bb) muss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ≥ 0,8 mg/l betragen,
cc) darf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 2,0 mg/l nicht überschreiten und
dd) darf in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb 4,0 mg/l nicht überschreiten,
d) die Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,
e) die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
f) der Gehalt an Nitrat darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,
g) das Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,
h) der Gehalt an Chlorid darf
aa) in Hallenbecken beim Verfahren gemäß § 14 Z 1 nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 14 Z 2 und Z 3 nicht mehr als 300 mg/l,
bb) in Freibecken, kombinierten Frei- und Hallenbecken sowie Hallenbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Freibecken betrieben werden, nicht mehr als 350 mg/l,
über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,
cc) in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von ≤ 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,
i) der Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),
j) die Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss
aa) bei den Verfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 ≥ 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,
bb) beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 ≥ 720 mV betragen.
3. Es dürfen in chemischer Hinsicht
a) keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
b) keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
3. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;
4. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.
(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.
(4) Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
(5) Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
(6) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
(7) Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Protokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
2. Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
3. Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
a) Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
b) Wechsel der UV-Lampen,
c) Überprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
d) Art und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen.
(8) Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
1. Zählerstand für Betriebsstunden,
2. Zählerstand für Schaltvorgänge,
3. Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.
(9) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
2. die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung sowie eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.
(5a) Im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Abs. 6 und 7 sind die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.
(6) Ergibt eine Untersuchung gemäß § 6 den Nachweis von Legionellen 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegen
1. beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ≤ 50 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
2. beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ˃ 50 KBE in 100 ml unverzüglich;
3. beim Parameter Pseudomonas aeruginosa ist bei einer Konzentration von ˃ 200 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben;
4. beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 10 bis ≤ 100 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
5. beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 100 KBE in 100 ml unverzüglich;
6. beim Parameter Legionellen ist bei einer Konzentration von ˃ 1000 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben.
(7) Ergibt die Untersuchung gemäß § 7 den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 10 KBE in 100 ml nicht überschritten wird und
1. sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials, Kontrolle der Spülung der Attraktionsleitungen gesetzt werden,
2. der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser in diesem Zeitraum ≥ 0,8 mg/l und der pH-Wert ≤ 7,0 betragen,
3. aerosolbildende Attraktionen außer Betrieb genommen werden und
4. die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen durch eine längstens nach einem Monat ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses, gegebenenfalls noch vor Erstattung des wasserhygienischen Gutachtens, erfolgte Kontrolluntersuchung bestätigt wird.
(8) Erfolgt nach positivem Nachweis von Legionellen die Sperre eines Beckens, ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vor der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.
2. Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
(5) Sämtliche Leitungen, die während des Befüllens oder des Betriebs aufgrund des Wasserstands in der Warmsprudelwanne mit Wasser benetzt werden, müssen so in den Wannenkreislauf eingebunden sein, dass sie entweder bei der Spüldesinfektion durchströmt oder bei der Füllwasserchlorung benetzt werden. Dies gilt insbesondere für luftführende Leitungen, unabhängig davon, ob die Luft über Injektoren angesaugt oder über Verdichter eingebracht wird.
(6) Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Kopfkeile in Saunakabinen und in mit Holz ausgestatteten Kabinen von Warmluftbädern sind in glattgeschliffenem Zustand zu halten.
(7) Sitz- und Liegebänke einer Saunakabine haben eine Mindesttiefe von 0,55 m aufzuweisen und müssen aus Holzlattenrosten bestehen, die zur Reinigung leicht abnehmbar oder aufklappbar sind. Die unterste Ebene dieser Roste kann schmäler sein und soll lediglich als Auftritt dienen.
(8) Bei Warmluftkabinen in Holzbauweise hat nach Betriebsende ein Nachtrocknungsvorgang zu erfolgen, der sich nach der Kabinengröße zu richten, mindestens jedoch 30 Minuten bei 80° C zu dauern hat.
(9) In Warmluftbädern (z. B. Infrarotkabinen), die über keine Möglichkeit zur Aufheizung auf 80° C verfügen, müssen Sitzbänke und Rückenlehnen glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Oberflächen aufweisen. Werden Sitzbänke und Rückenlehnen in Holz ausgeführt, muss die Holzoberfläche porendicht versiegelt sein und in diesem Zustand gehalten werden.
(10) In einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist eine Notrufeinrichtung zu einem während des Sauna- oder Badebetriebes dauernd besetzten Ort einzurichten. Dies gilt nicht für Saunakabinen und Kabinen eines Warmluft- oder Dampfbades, die im Rahmen einer Wohnanlage mit mehr als fünf Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, sofern in anderer Weise für eine jederzeitige Hilfeleistung Vorsorge getroffen wird.
(11) Im Nahbereich einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist ein Erste Hilfe Kasten entsprechend der ÖNORM Z 1020 anzubringen.
c) gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O 2 ),
d) Gesamtphosphor,
e) mikrobiologische Parameter:
aa) Escherichia coli,
bb) intestinale Enterokokken,
cc) Salmonellen,
f) Färbung (anormale Änderung der Färbung),
g) Sichttiefe,
h) Mineralöle (Film, Geruch),
i) Tenside (Schaumbildung),
j) Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);
die Badewasserproben nach Z 1 lit. b und Z 2 sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;
3. während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers beim Ablauf einer allenfalls vorhandenen Filtereinrichtung vor Wiedereintritt in den Kleinbadeteich, einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
a) Wassertemperatur,
b) pH-Wert,
c) gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O 2 ),
d) Gesamtphosphor,
e) mikrobiologische Parameter:
aa) Escherichia coli,
bb) intestinale Enterokokken,
cc) Pseudomonas aeruginosa,
f) Färbung (anormale Änderung der Färbung).
(2) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort ( Anlage 10 ) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
(6) Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.
(7) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.
(8) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
| Freies Chlor, Gesamtchlor | Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2:2019 | ±25% | Anm. 2 |
| Chlordioxid | photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie oder ÖNORM M 6625:2026 | ±25% |
| Chlorit | photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN | ±25% | Anm. 3 |
| Ozon | Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619 | eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein |
| Temperatur | ÖNORM M 6616 | ±1° C |
B.1 Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“
| Parameter | Messunsicherheit (Anm. 7) in % des Grenz-/Richtwertes | Anmerkungen |
| TOC | 30 | Anm. 8 |
| Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganat-Verbrauch) | 50 | Anm. 9 |
| Chlorid | 15 | |
| Nitrat | 15 | |
| Aluminium | 25 | |
| Eisen | 30 | |
| Chlorit | 40 | |
| Trihalogenmethane | 40 | Anm. 10 |
| UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm) | 10 | Anm. 11 |
( 1 ) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, S. 36).
(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.
Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.
Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.
Nur für Verfahren gemäß § 14 Z 3. Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vgl. Anmerkung 6).
Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.
Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.
Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).
Referenzverfahren: ÖNORM EN ISO 8467:1996.
Die Messunsicherheit der Trihalogenmethane gilt für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.
Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T-100 Transmission bezogen werden.
Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG durchzuführen.
Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur*: ÖNORM EN ISO 6222:1999
Intestinale Enterokokken*: ÖNORM EN ISO 7899-2 :2000
Pseudomonas aeruginosa*: ÖNORM EN ISO 16266 :2008
Legionellen*: ÖNORM EN ISO ISO 11731:2018
* Die Angabe der Ergebnisse erfolgt in Koloniebildenden Einheiten (KBE) je vorgegebenem Probenvolumen.
C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:
1. Hypochlorige Säure 1 , gebildet
a) im Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
b) durch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen:
Hypochlorige Säure 1 , gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat.
1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vgl. § 39.
Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu zumindest gleichwertigen Ergebnissen führen.
| Füllwasser: |
| Herkunft des Füllwassers und Füllwassertemperatur: |
| Aufbereitungsanlage(n): (Angaben, welche für die einzelnen Becken unterschiedlich sind, sind separat anzuführen) | |
| Aufbereitungsverfahren: (§ 14 Z 1, 2 und 3) | |
| Anzahl Wasseraufbereitungskreisläufe: | |
| Anzahl Becken: | |
| Kontinuierliche Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb: | |
| Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb: | |
| Filtermanometer vorhanden und Anzeigewert (Einheit): | |
| Häufigkeit der Filterspülung: | |
| Zugesetztes Füllwasser (Menge): | |
| Verwendetes Desinfektionsmittel: | |
| Verwendetes Flockungsmittel: | |
| Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur: | |
| Art der Filteranlage: | |
| Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt): | |
| Betriebszustand: | |
| Anzeige an betriebseigenen Messgeräten | |
| - pH – Wert: | |
| - Redoxspannung (mV) (sofern Messgerät vorhanden): | |
| - Freies Chlor (mg/l): | |
| Badebesuch - Anzahl der Personen im Becken zum Zeitpunkt der Probenahme - Besucherzahl bis zum Zeitpunkt der Probenahme (stark/mittel/gering): | |
| Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten: | |
| Probenahme Aufbereitung: | |
| Bezeichnung Wasserkreislauf; Anzahl der Filter | |
| Probenahmehahn vor Chlorung (Einzelprobe oder Probenahme aus Sammelleitung) | |
| Probenahme Becken: | |
| Bezeichnung des Beckens: | |
| Förderstrommesser: | |
| Anzeigewert (m3/h): | |
| Sollwert (m3/h): | |
| Aerosolbildende Attraktionen: | |
| Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n): | |
| Datum/Uhrzeit: | |
| Messergebnisse vor Ort | |
| - Beckenwassertemperatur (gemessen): | |
| - Beckenwassertrübung: (klar/leicht trüb/stark trüb): | |
| - pH-Wert: | |
| - Gesamtchlor (mg/l): | |
| - freies Chlor (mg/l): | |
| - gebundenes Chlor (mg/l): | |
| - Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß § 14 Z 3: | |
| UV-Gerät: - Betriebsstunden - Schaltvorgänge - Bestrahlungsstärke (W/m2) - Letzter Lampenwechsel - Letzte Kalibrierung des Geräteradiometers | |
| Datum: |
ORTSBEFUND
| Besucherzahl am Probenahmetag (sofern Angabe möglich): | |
| Betriebsführung: | |
| Häufigkeit der Reinigung der Wannenoberfläche: | |
| Desinfektionsanlage: | |
| Art der Desinfektion (Spüldesinfektion und/oder Füllwasserchlorung) und Beschreibung des Desinfektionsvorgangs: | |
| Verwendetes Desinfektionsmittel: | |
| Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt): | |
| Betriebszustand: | |
| Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten: | |
| Probenahme: | |
| Datum/Uhrzeit: | |
| Messergebnisse vor Ort | |
| - Wannenwassertemperatur: | |
| - Wannenwassertrübung (klar/leicht trüb/stark trüb/Schwebstoffe): | |
| - Gesamtchlor: | |
| - freies Chlor: | |
| Besucherbelastung: | ||
| Anzahl der Badegäste im Badewasser zum Zeitpunkt der Probenahme: | ||
| Anzahl der Badegäste die sich an den zwei Vortagen um 15 Uhr im Badewasser befunden haben (lt. Betriebstagebuch): | ||
| Gesamtzahl der Badegäste (stark, mittel oder gering): der zwei Vortage (lt. Betriebstagebuch) | ||
| Art der zusätzlichen technischen Einrichtungen: | ||
| Betriebstagebuch (geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt): | ||
| Betriebszustand: | ||
| Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten: | ||
| Probenahme: | ||
| Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n): | ||
| Datum/Uhrzeit: | ||
| Messergebnisse vor Ort | ||
| - Wassertemperatur: | ||
| - pH-Wert: | ||
| - gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O 2 ), außer bei Anwendung der Winkler-Methode: | ||
| - Färbung: (anormale Änderung der Färbung): | ||
| - Sichttiefe: | ||
| - Mineralöle (Film, Geruch): | ||
| - Tenside (Schaumbildung): | ||
| - Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter): | ||