§ 89 Begehbare Flächen
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
§ 89 Begehbare Flächen — BHygV 2012
Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen im Freien, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.
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