§ 89 Begehbare Flächen
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.
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