§ 95 Erste-Hilfe-Raum
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein.
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