§ 103 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche — BHygV 2012
(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) erteilt wurde, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(3) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 oder den §§ 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelbäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
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