§ 105 Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen — BHygV 2012
(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
(2) Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
(3) Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
(4) Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.
(5) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.
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