§ 76 Wasservögel, Fische und Haustiere
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
§ 76 Wasservögel, Fische und Haustiere — BHygV 2012
(1) Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
(2) Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
(3) Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden