§ 49 Untersuchungsmethoden
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
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