§ 81 Untersuchungsmethoden
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Analyse- und Prüfverfahren, die in Anlage 6 angeführt sind.
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