§ 21 — BHygV 2012
(1) Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

Es bedeutet:
N = Anzahl der Benutzerplätze
Q G = gesamter Förderstrom, in m³/h
(2) Sofern die Anzahl der Benutzerplätze N eines Warmsprudelbeckens nicht konstruktiv festgelegt ist, sind der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze 0,80 m Platzbreite pro Person (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) zugrunde zu legen.
(3) Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.
(4) Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.
(5) Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.
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