§ 30 Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
BHygV 2012
Gliederung
2. Abschnitt Becken
C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken Wasseraufbereitungsanlagen
§ 30 Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen 28° C ≥ 1,0 g und 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
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