(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
1. Beurteilung der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades einschließlich der zum Sauna- und/oder Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Sauna- und Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
2. Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
(2) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
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