BHygV 2012
Gliederung
7. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen
§ 90 Wände
Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von ≥ 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
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