§ 86 Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:
1. Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung des Kleinbadeteiches;
2. sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.
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