§ 77 Füllwasser
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt, die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und mit dem die Wassererneuerung durchzuführen ist (Füllwasser), kann
1. einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung entnommen werden oder
2. aus Brunnen oder Quellen oder
3. aus oberirdischen Zuflüssen stammen.
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