§ 70 Badebereich und Regenerationsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
§ 70 Badebereich und Regenerationsbereich — BHygV 2012
Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen.
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