Anl. 2
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Für Wasser von Becken:
Aluminiumsulfat,
Aluminiumchloridhexahydrat,
Aluminiumhydroxichlorid,
Aluminiumhydroxichloridsulfat,
Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,
Kieselsäure-Aluminat,
Eisen-III-Sulfat und
Eisen-III-Chlorid.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden