Anl. 2
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
Für Wasser von Becken:
Aluminiumsulfat,
Aluminiumchloridhexahydrat,
Aluminiumhydroxichlorid,
Aluminiumhydroxichloridsulfat,
Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,
Kieselsäure-Aluminat,
Eisen-III-Sulfat und
Eisen-III-Chlorid.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Wasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.
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